TE UVS Tirol 2001/12/17 2001/22/012-9 ua

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufungen des Herrn W., vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. B. und Dr. K., gegen die nachfolgend angeführten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kufstein nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.11.2001 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG werden die Berufungen gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kufstein

 

1. vom 08.05.2001, Zahl OK-KU-4197-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/012),

2. vom 15.05.2001, Zahl OK-KU-3670-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/017),

3. vom 17.05.2001, Zahl OK-KU-3720-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/020),

4. vom 16.05.2001, Zahl OK-KU-3738-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/021),

5. vom 16.05.2001, Zahl OK-KU-3714-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/022),

6. vom 16.05.2001, Zahl OK-KU-3704-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/023),

7. vom 16.05.2001, Zahl OK-KU-3736-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/024),

8. vom 17.05.2001, Zahl OK-KU-3733-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/025),

9. vom 17.05.2001, Zahl OK-KU-3729-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/026),

10. vom 17.05.2001, Zahl OK-KU-3728-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/027),

11. vom 16.05.2001, Zahl OK-KU-3699-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/029),

12. vom 15.05.2001, Zahl OK-KU-3676-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/030),

13. vom 15.05.2001, Zahl OK-KU-3675-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/031),

14. vom 15.05.2001, Zahl OK-KU-3674-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/032),

15. vom 15.05.2001, Zahl OK-KU-3673-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/033),

16. vom 15.05.2001, Zahl OK-KU-3672-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/034),

17. vom 15.05.2001, Zahl OK-KU-3671-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/035),

18. vom 08.05.2001, Zahl OK-KU-4201-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/036),

19. vom 08.05.2001, Zahl OK-KU-4200-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/037),

20. vom 16.05.2001, Zahl OK-KU-3957-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/038),

21. vom 16.05.2001, Zahl OK-KU-3961-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/039),

22. vom 16.05.2001, Zahl OK-KU-3960-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/040),

23. vom 17.05.2001, Zahl OK-KU-3962-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/041),

24. vom 18.05.2001, Zahl OK-KU-3945-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/044),

25. vom 18.05.2001, Zahl OK-KU-3946-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/045),

26. vom 17.05.2001, Zahl OK-KU-3742-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/048),

27. vom 08.05.2001, Zahl OK-KU-4204-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/049),

28. vom 08.05.2001, Zahl OK-KU-4203-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/051),

29. vom 18.05.2001, Zahl OK-KU-3942-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/052),

30. vom 16.05.2001, Zahl OK-KU-3739-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/053),

31. vom 18.05.2001, Zahl OK-KU-3948-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/054),

32. vom 08.05.2001, Zahl OK-KU-4207-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/055),

33. vom 16.05.2001, Zahl OK-KU-3967-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/057),

34. vom 17.05.2001, Zahl OK-KU-3964-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/058),

35. vom 18.05.2001, Zahl OK-KU-3950-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/059),

36. vom 18.05.2001, Zahl OK-KU-3951-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/060),

37. vom 18.05.2001, Zahl OK-KU-3952-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/061),

38. vom 17.05.2001, Zahl OK-KU-3963-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/062),

39. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4182-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/064),

40. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4185-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/065),

41. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4180-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/066),

42. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4181-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/067),

43. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4179-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/068),

44. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4175-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/069),

45. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4176-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/070),

46. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4174-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/071),

47. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4173-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/072),

48. vom 08.05.2001, Zahl OK-KU-4198-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/073),

49. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4170-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/074),

50. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4172-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/075),

51. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4186-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/076),

52. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4188-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/077),

53. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4191-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/078),

54. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4193-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/079),

55. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4194-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/080),

56. vom 14.05.2001, Zahl OK-KU-4195-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/081),

57. vom 15.05.2001, Zahl OK-KU-3667-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/082),

58. vom 16.05.2001, Zahl OK-KU-3669-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/083),

59. vom 08.05.2001, Zahl OK-KU-4199-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/084),

60. vom 15.05.2001, Zahl OK-KU-3954-S/01 (ha Aktenzahl 2001/22/085),

 

als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind im gegenständlichen Fall zu 1) bis 60) jeweils S 1.000,-- (EUR 72,67) somit insgesamt S 60.000,-- (EUR 4360,37), zu bezahlen.

Text

Mit den angefochtenen und im Spruch im einzelnen angeführten Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber jeweils vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der E. unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Kufstein binnen zwei Wochen ab Zustellung der Lenkererhebungen die verlangte Auskunft - nämlich wer die in den einzelnen Straferkenntnissen angeführten Lastkraftwagen zum dort angeführten Zeitpunkt gelenkt habe - zu erteilen. Der Berufungswerber habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs2 KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs1 KFG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Tage, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt.

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Berufungswerber im Verfahren zur ha Aktenzahl 2001/22/012 durch seinen Rechtsvertreter, im Übrigen selbst, jeweils innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In diesen jeweils wortidenten Berufungen führt der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass zunächst der objektive Sachverhalt nicht bestritten werde. Die verhängte Geldstrafe sei jedoch unter Rücksicht auf die Strafzumessungsregeln des VStG evident materiell rechtswidrig. Davon ausgehend, dass es dem Berufungswerber freigestanden wäre, am 21.02.2001, also innerhalb der Auskunftsfrist, eine Lenkerauskunft zu erteilen, die bei Postaufgabe einen Postweg von zumindest 2 bis 3 Tage erfordert hätte, sei durch die Übermittlung der Lenkerauskunft durch den Berufungswerber am 22.02.2001 im Faxwege kein Nachteil entstanden. Ganz im Gegenteil habe die erstinstanzliche Strafbehörde dadurch schon früher über die geforderten Auskunftsdaten verfügt. Wie bereits in der Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, hätten die angefragten Lenkererhebungen aufgrund einer Erkrankung des maßgebenden Dienstnehmers nicht früher durchgeführt werden können. Jedenfalls sei das Verschulden des Berufungswerbers bloß geringfügig, weil er sehr wohl die von ihm geforderten Lenkerauskünfte nur einen halben Tag nach Fristende erteilt habe und diese durch die Übermittlung per Telefax früher bei der Behörde eingelangt seien, als dies im Postwege bewerkstelligt worden wäre. Aus diesem Grund würde auch die verspätete Auskunftserteilung keine nachteiligen Folgen nach sich ziehen. Die Behörde habe es auch unterlassen, sich mit den angebotenen Beweismitteln auseinander zu setzen.

 

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbildes durch den Berufungswerber einen Strafanspruch begründe, seien die Strafzumessungsregeln vernachlässigt worden. Der Berufungswerber sei zunächst völlig unbescholten, darüber hinaus seien Tatumstände gegeben, die zumindest einem Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgrund nahe kommen würden und sei es darüber hinaus trotz vollendeter Tat zu keinem Schaden gekommen. Des weiteren habe sich der Berufungswerber bemüht, den verursachten Schaden gutzumachen und habe dadurch jegliche nachteiligen Folgen verhindert.

 

Dementsprechend wurden jeweils die Anträge gestellt, die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben, in eventu gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen bzw. eine deutliche Herabsetzung der verhängten Strafen vorzunehmen.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme (siehe zu Aktenzahl 2001/22/012) bringt der Berufungswerber für alle Verfahren vor, dass er in leitender Position des B. tätig sei und dieses Unternehmen ca. 500 Fahrzeuge im Einsatz und 650 Mitarbeiter beschäftigt habe. Auch sei ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet. Er bekomme sämtliche, den gesamten Konzern betreffenden Poststücke und würden diese unmittelbar an die betreffenden Mitarbeiter zugeteilt. Im gegenständlichen Fall habe der Berufungswerber den Leiter des Fuhrparkmanagements, Herrn F., persönlich mit den gegenständlichen Lenkererhebungen beauftragt und ihn zur Fristeinhaltung gemahnt. Auch sei mehrmals eine entsprechende Kontrolltätigkeit ausgeübt worden. Herr F. sei ein äußerst zuverlässiger Mitarbeiter, der behördliche Fristen penibel einhalte. Herr F. sei während der gesetzlichen Frist für die gegenständlichen Lenkererhebungen plötzlich erkrankt und habe sich vom 16.02.2001 bis 23.02.2001 im Krankenstand befunden. Unmittelbar nach Kenntnis des Krankenstandes betreffend Herrn F. habe der Berufungswerber dessen Stellvertreter A. beauftragt, die gegenständlichen Lenkererhebungen durchzuführen. Aufgrund eines unerwartet hohen kurzfristigen Arbeitsanfalles sei A. jedoch überfordert gewesen und habe die gegenständlichen Fristen nicht einhalten können.

 

Jedenfalls sei der Berufungswerber seiner Verpflichtung nachgekommen, einerseits eine geeignete Person zur Bekanntgabe der Lenker zu beauftragen und andererseits für die Überwachung dieser Person durch regelmäßige und häufige Besprechungen alles vorzukehren, wodurch der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können. Ein verantwortliches Organ könne nur bestraft werden, wenn ihm an der Verwirklichung eines Tatbildes auch ein Verschulden vorgeworfen werden könne. Durch die gegenständlichen Ausführungen werde nun aber nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar bewiesen, dass den Berufungswerber an der Überschreitung der Fristen kein Verschulden treffe. Die Erstbehörde hätte daher die Bestimmung des § 21 VStG anwenden müssen. Bei der Strafbemessung sei darüber hinaus zu beachten, dass für den Bereich des Fuhrparks und sohin zur Einhaltung der dafür anzuwendenden Normen zur Entlastung des Berufungswerbers im Konzern ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs2 VStG bestellt werde. Mit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entfalle somit der präventive Charakter der Verwaltungsstrafe gegenüber dem Berufungswerber. Der Gedanke, der Berufungswerber müsse durch Festsetzung eines entsprechenden Strafausmaßes von weiteren gleichartigen Gesetzesverstößen abgehalten werden, finde daher keinen Platz mehr.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten, durch Einvernahme des Berufungswerbers und der Zeugen F. und A. im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in die Berufungsakten.

 

Für die Berufungsbehörde steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Mit Schreiben vom 05.02.2001 wurde die E. als Zulassungsbesitzerin der jeweils betreffenden Kraftfahrzeuge aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Kufstein schriftlich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer die angefragten Kraftfahrzeuge zum angefragten Zeitpunkt und Ort gelenkt habe. Diese Schreiben wurden am 07.02.2001 zugestellt. Mit Fax vom 22.02.2001, 17.10 Uhr, teilte die Zulassungsbesitzerin mit, dass die gewünschten Auskünfte von Herrn F. erteilt werden könnten. In der Folge wurde dem Berufungswerber jeweils mit Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 06.04.2001 bzw. 17.4.2001 eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs2 KFG vorgehalten. Mit Schreiben vom 25.04.2001 bzw 4.5.2001 rechtfertigte sich der Berufungswerber dazu. In der Folge wurden die bekämpften Straferkenntnisse erlassen.

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firmen E., J. und B.. Diese Unternehmensgruppe hat 400 bis 450 Lastkraftwagen im Einsatz und beschäftigt ca. 700 Mitarbeiter. Herr F. ist Transportmanager und innerbetrieblich direkt dem Berufungswerber unterstellt. Herr A. ist Fuhrparkleiter der Unternehmensgruppe und Herrn F. als Transportmanager unterstellt. Der Berufungswerber beauftragte Herrn F. als Transportmanager mit den verfahrensgegenständlichen Lenkererhebungen.

 

Nachdem Herr F. am 16.02.2001 erkrankte, beauftragte der Berufungswerber persönlich dessen Stellvertreter, nämlich Herrn A. als Fuhrparkleiter, mit der Durchführung der entsprechenden Lenkererhebungen. Die Frist für die Erteilung der angefragten Auskünfte endete am 21.02.2001.

 

Sämtliche den gegenständlichen Anfragen zugrunde liegenden LKW-Fahrten wurden im Zeitraum vom 21.08.2000 bis 25.08.2000 durchgeführt. Im Zeitraum vom 11.08.2000 bis 28.08.2000 befanden sich auf dem Frächterkonto der E. keine Ökopunkte.

 

Dieser Sachverhalt ist zu sämtlichen im Spruch dieses Bescheides angeführten Verfahren ident, stützt sich auf die durchgeführten Ermittlungsverfahren und blieb in objektiver Hinsicht vom Berufungswerber unbestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Nach der Bestimmung des § 103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Wie bereits ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall zu sämtlichen im Spruch dieses Bescheides im einzelnen angeführten Verfahren der objektive Sachverhalt vom Berufungswerber unbestritten geblieben.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst anzuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht.

Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den angelasteten Delikten besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeutet, dass der Berufungswerber glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies vermochte der Berufungswerber in den gegenständlichen Fällen nicht glaubhaft zu machen.

 

Der Berufungswerber ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der E., welche Zulassungsbesitzerin der die gegenständlichen Anfragen betreffenden LKWs ist. Ein verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs2 VStG wurde bis dato nicht bestellt. Der Berufungswerber ist daher das zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufene Organ und verantwortlich für die Erteilung der angefragten Auskünfte. Wenn auch die vom Berufungswerber im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen betreffend die Herren F. und A. erst nach dem diesen Verfahren zu Grunde liegenden Anfragezeitraum (7.2.2001 bis 21.2.2001) unterfertigt wurden, bezweifelt die Behörde nicht, dass auf Grund der Größe des Unternehmens innerbetrieblich eine entsprechende Arbeitsaufteilung fixiert war. Auch ist für die Behörde glaubhaft und einleuchtend, dass der Berufungswerber persönlich zunächst Herrn F. und in der Folge Herrn A. mit der Bearbeitung der gegenständlichen Lenkeranfragen beauftragt hat.

 

Hingegen ist es nicht nachvollziehbar und schlüssig, warum die beauftragten Herren F. und A. die gegenständlichen Lenkeranfragen, trotz angeblich starkem Termin- und Zeitdruck mit dem Tagesgeschäft, persönlich bearbeiten mussten. Es ist für die Behörde unverständlich, warum in dieser Situation, diese an sich einfache Tätigkeit der Lenkererhebung nicht an andere Mitarbeiter übertragen und allenfalls nur die Endkontrolle persönlich durchgeführt wurde. In diesem Punkt trifft den Berufungswerber als verantwortliche Person und Kontrollorgan jedenfalls ein Verschulden. Dies umsomehr, als dem Berufungswerber auf Grund seiner Urgenzen bei den Herren F. und A. bekannt war, dass die Lenkererhebungen auch gegen Fristende noch nicht durchgeführt waren. Spätestens einige Tage vor Ablauf der Frist hätte der Berufungswerber mit effektiven Maßnahmen reagieren müssen, was auf Grund des geschätzten Zeitaufwandes in der Größenordnung von 6 bis 8 Stunden für die Bearbeitung der gegenständlichen Lenkeranfragen auch ohne weiteres möglich gewesen wäre.

 

Insgesamt ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass es für den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Unternehmens dieser Größenordnung nicht möglich war, innerhalb von 2 Wochen die verlangten Auskünfte zu erteilen. Schon auf Grund dieser Tatsache steht für die Behörde fest, dass das bestehende Kontrollsystem nicht ausreichend und zu wenig effektiv war. Der Berufungswerber hätte aber auch die Verpflichtung gehabt, jedenfalls vor dem endgültigen Ablauf der diesbezüglichen Frist, sich noch einmal zu vergewissern, ob die Auskünfte fristgerecht erteilt werden können oder bereits erteilt sind. Dies umsomehr, als ihm auf Grund seiner Urgenzen klar sein musste, dass die diesbezüglichen Lenkererhebungen wenige Tage vor Ablauf der Frist noch nicht durchgeführt waren. In diesem Falle hätte der Berufungswerber auch noch auf die angebliche Verhinderung des Fuhrparkleiters A., welche durch den LKW-Unfall in Rumänien am 20.2.2001 eingetreten war, reagieren können.

 

Aus der in § 103 Abs2 KFG normierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich nämlich nicht nur, dass der Berufungswerber innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist der Behörde mitzuteilen gehabt hätte, wem zum angegebenen Zeitpunkt das Lenken der angefragten Lastkraftwagen überlassen worden war, sondern auch, dass er die Behörde innerhalb dieser Frist davon in Kenntnis zu setzen gehabt hätte, dass er die verlangten Auskünfte wegen besonderer Umstände nicht erteilen kann. Abgesehen davon, dass die Behörde im gegenständlichen Fall eindeutig von einem Verschulden des Berufungswerbers ausgeht, ist es nämlich mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar, selbst wenn die Auskunft unverschuldet nicht erteilt werden kann, gegenüber der anfragenden Behörde auf die Aufforderung zur Bekanntgabe der Fahrzeuglenker innerhalb der vorgesehenen Frist überhaupt nicht zu reagieren, also innerhalb dieser Frist nicht einmal bekanntzugeben, welche Umstände der rechtzeitigen Auskunftserteilung entgegen stehen, weshalb das unverschuldete Unterbleiben jeglicher Antwort auf eine derartige behördliche Anfrage gegen § 103 Abs2 KFG verstößt (vgl VwGH 90/18/0133 vom 9.11.1990). Gerade mit derartigen besonderen Umständen aus seiner Sicht (Krankenstand, LKW-Unfall) begründet der Berufungswerber das Unterbleiben der rechtzeitigen Auskunftserteilung. Eine Verständigung der anfragenden Behörde innerhalb der Frist erfolgte aber nicht.

 

Völlig unverständlich ist es für die Behörde, wenn der Berufungswerber im gegenständlichen Fall am 22.2.2001 um

17.10 Uhr mit Fax, welches gemäß § 13 Abs5 AVG erst am 23.2.2001 als eingebracht gilt, den Namen eines Mitarbeiters desselben Unternehmens als Auskunftsperson benennt. Dabei entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Berufungswerber nicht die erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, um der Behörde die verlangten Auskünfte zukommen zu lassen. Dies umsomehr als der Zeuge F. ausgesagt hat, dass ein Vertreter der Erstbehörde auf entsprechende Rückfrage am 22.2.2001 mitgeteilt habe, dass die Erledigung der Anfrageschreiben unverzüglich nachzuholen sei. Selbst zu diesem Zeitpunkt hätte nämlich bei einem großen Teil der Grunddelikte noch eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt werden können. Es muss nämlich in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass das Unternehmen des Berufungswerbers im Zeitraum 11.8.2000 bis 28.8.2000 über keine Ökopunkte verfügte und daher gesperrt war.

 

Der Berufungswerber vermag daher mit seinen Ausführungen das Fehlen eines Verschuldens nicht aufzuzeigen. Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die diesbezügliche Strafbestimmung des § 134 Abs1 KFG sieht für Verwaltungsübertretungen gemäß § 103 Abs2 KFG Strafen bis zu S 30.000,-- vor. Die vom Berufungswerber missachtete Bestimmung soll der Behörde jederzeit die Möglichkeit geben, Auskunft darüber zu erhalten, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmten Ort gelenkt oder geparkt hat. Damit soll ein konsequenter Vollzug der entsprechenden Verkehrsvorschriften gesichert werden. Diesen Interessen hat der Berufungswerber zweifelsfrei in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensgrad wird Fahrlässigkeit angenommen.

 

Die Ausführungen des Berufungswerbers, sein Verschulden sei geringfügig bzw. die verspätete Lenkerauskunft habe in Wahrheit keine Folgen gehabt, kann von der Behörde in keiner Weise nachvollzogen werden. Ganz im Gegenteil war es so, dass durch das Verhalten des Berufungswerbers - gerade unter dem Hintergrund, dass in diesem Zeitraum keine Ökopunkte vorhanden waren - zahlreiche Grunddelikte verjährt sind.

 

Tatsächlich wurden nämlich die angeforderten Lenkerauskünfte nicht erteilt, weil nur eine Auskunftsperson aus dem eigenen Unternehmen nahmhaft gemacht wurde. Das diesbezügliche Vorbringen in den Berufungen, die Lenkerauskünfte seien durch die Übermittlung im Faxwege der Behörde ohnedies früher als dies bei rechzeitiger Aufgabe im Postwege möglich gewesen wäre zur Verfügung gestanden, ist völlig unverständlich.

 

Der vom Berufungswerber angesprochene Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt jedenfalls nicht vor, zumal die Verwaltungsstrafkartei (siehe zu Aktenzahl 2001/22/017) des Berufungswerbers insgesamt 48, wenn auch nicht einschlägige, Strafvormerkungen aufweist. Auch können die vom Berufungswerber angesprochenen Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe nicht erblickt werden. Dass durch die Nennung eines Mitarbeiters aus dem eigenen Betrieb die nachteiligen Folgen jedenfalls nicht ausgeschlossen wurden, wurde bereits ausgeführt. Zusammenfassend waren keine Milderungs- und keine Erschwerungsgründe zu werten.

 

Mit den verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 5.000,-- hat die Erstbehörde den Strafrahmen zu einem Sechstel bzw. 16,6 Prozent ausgenützt. Der Berufungswerber hat trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung (siehe zu Aktenzahl 2001/22/012) und auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht. Der Berufungswerber hat keine Sorgepflichten. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des B.. Es wird von zumindestens durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen sind nach Ansicht der Behörde schuld- und tatangemessen.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG, nämlich geringfügiges Verschulden und die Folgen der Übertretung unbedeutend, waren in den gegenständlichen Fällen wie bereits angeführt keinesfalls gegeben.

 

Hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme vom 30.11.2001 hat der Berufungswerber auf eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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zur, Vertretung, befugtes, Organ, leitender, Position, 500 Fahrzeuge, Kontrollsystem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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