Wird der Beschuldigte telefonisch aufgefordert Lenkerauskunft zu erteilen - der Gendarmeriebeamte erklärte ausdrücklich auftrags der Behörde eine Lenkererhebung durchzuführen, eine weitere Rechtsbelehrung erteilte er nicht - und teilte der Beschuldigte - er ist Rechtsanwalt - mit, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt eine Verhandlung beim Landesgericht in A hatte und dass er daher sein Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht in B gelenkt haben kann, so ist dies keine entsprechende Lenkerauskunft und ist er daher nach § 103 Abs 2 KFG als Zulassungsbesitzer verantwortlich.