Um dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG zu entsprechen, muss eine Lenkeranfrage derart formuliert sein, dass vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber verlangt wird, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, sodass es dort zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt bzw. Zeitraum gestanden ist. Bezieht sich die Anfrage auf einen Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug bereits abgestellt war, entspricht das Auskunftsverlangen nicht dem Gesetz und vermag daher keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auszulösen, sodass es nicht zu einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG kommen kann.
(Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens)