Die Angabe einer unrichtigen Adresse in einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG stellt dann kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, wenn sich der Zulassungsbesitzer die betreffenden Daten des Lenkers vor der Fahrzeugübergabe von unbedenklichen Urkunden (Reisepass, Meldezettel) abgeschrieben hat und sich erst nachher herausstellte, dass der Lenker von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden war und die tatsächliche Anschrift trotz Nachforschungen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbekannt bleibt. Hat der Zulassungsbesitzer bei der Lenkerauskunft nur die Wahl, entweder die Behörde auf die mangelnde Eruierbarkeit der Anschrift des Lenkers hinzuweisen oder ihr wenigstens dessen letzte Meldeanschrift bekanntzugeben, die er bei der Fahrzeugübergabe ausreichend sorgfältig überprüft hatte, ist auch letzteres vertretbar.