RS UVS Burgenland 2001/06/15 003/01/01049

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Veröffentlicht am 15.06.2001
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Rechtssatz

Nach § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG 1967 ist Voraussetzung dafür, dass der Zulassungsbesitzer eine auskunftspflichtige Person zu benennen hat, der Umstand, dass er selbst nicht in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen. Letzteres trifft ? wenn nicht besondere Gründe vorliegen ? dann nicht zu, wenn das Fahrzeug von nahen Angehörigen, die mit dem Zulassungsbesitzer gemeinsam wohnen, benützt wird. In solchen Fällen hat der Zulassungsbesitzer selbst der Auskunftspflicht nachzukommen.

Schlagworte
Auskunftspflicht; Benennung der auskunftspflichtigen Person
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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