TE UVS Tirol 2001/10/18 2001/15/087-1

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn Dr. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11.7.2001, Zahl 3a-ST- 87355/01, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass anstelle der Zahlenkombination 14.3.2001 im Spruch die Zahlenkombination 30.3.2001 einzufügen ist.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind S 400,-- (EUR 29,07) festgesetzt.

Text

In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer des PKW`s mit dem Kennzeichen Z. unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Landeck auf ihr schriftliches Verlangen vom 27.3.2001, zugestellt am 14.3.2001, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer am 2.1.2001 um 13.37 Uhr dieses Kraffahrzeug in Pians auf der Arlbergstraße S-16 bei km 8,172 gelenkt habe und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs2 KFG 1967 begangen und wurde gemäß § 134 Abs1 KFG 1967 über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrag von S 2.000,-- (EUR 145,35) (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz festgesetzt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass der Berufungswerber sehr wohl mitgeteilt habe, dass er nicht wisse, wer im Wagen zum gegenständlichen Zeitpunkt gefahren sei. Im Übrigen sei man seinem Ersuchen um Zusendung von Beweismitteln nicht nachgekommen und theoretisch hätten drei Mitglieder seiner Familie (Sohn und Töchter) den Wagen fahren können. Im Übrigen bestimme Art6 Europäische Menschenrechtskonvention, dass man weder gegen sich selber noch gegen nahe Verwandte als Zeuge auftreten müsse. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass der Berufungswerber die gegenständliche Aufforderung als Zulassungsbesitzer den Lenker seines Kraftfahrzeuges am 2.1.2001 um 13.37 Uhr in Pians auf der Arlbergstraße S-16 bei km 8,172 nicht innerhalb von zwei Wochen beantwortet hat.

 

Nach § 103 Abs2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung) gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Dadurch dass der Berufungswerber die Lenkerauskunft trotz Aufforderung innerhalb der vorgesehenen vierzehntägigen Frist nicht erteilt hat, hat er die ihm vorgeworfene Übertretung nach § 103 Abs2 KFG 1967 begangen.

 

Eine Verletzung der Auskunftspflicht liegt unabhängig von den Gründen vor, die den Zulassungsbesitzer dazu bewogen haben. In seiner Entscheidung vom 29.9.1988, G72/88, hat der Verfassungsgerichtshof den § 103 Abs2 auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft und diesen nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

 

Mit der Frage, ob die Lenkererhebung mit der EMRK vereinbar ist, hat sich die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 11.10.1989, Zahl 15226/89, wiedergegeben in der ZVR Nr 2/1991 unter Nr 23 der Spruchbeilage befasst. Diese Entscheidung, die zum Wiener Parkometergesetz ergangen ist, läßt sich auch auf die Auskunftspflicht gem § 103 Abs2 KFG 1967 übertragen. Die Kommission stellte fest, dass die Pflicht des Kraftfahrzeugzulassungsbesitzers der Kraftfahrbehörde auf Verlangen den Namen und die Adresse derjenigen Person bekanntzugeben hat, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat, nicht gegen die Bestimmungen der EMRK verstößt.

 

Gemäß § 134 Abs1 KFG 1967 begeht wer diesem Bundesgesetz den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen Art5 bis 9 der Verordnung Nr.3220/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ABl Nr L370 vom 31.12.1985, S1, sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L370 vom 31.12.1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90 ABlNrL353 vom 17.12.1990 , S 12, zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- (EUR 2180,19), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass nach § 19 Abs1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stehts das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das Nichtbenennen des Lenkers konnte eine Verwaltungsübertretung nicht verfolgt werden, sodass der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung nicht unbeträchtlich ist. Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd bei Bemessung der Strafe wirkte sich die bisherige Straffreiheit des Berufungswerbers aus. Erschwerend bei Bemessung der Strafe war nichts. Bei einem Strafrahmen von bis zu S 30.000,--  (EUR 2180,19) wurde die Strafe im Gegenstandsfalle im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen, sodass diese selbst unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen entsprechen würde. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Schlagworte
Europäische, Kommission, Menschenrechte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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