Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Verwaltungsstrafbehörde kann, ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften, aus einem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers in einem Strafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss kommen, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es im Übrigen nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG gestützten Lenkeranfrage gekommen ist.