Wer vom zuständigen Sachbearbeiter in einem Telefongespräch darauf hingewiesen wird, der Behörde innerhalb der bestimmten Frist die Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG zu erteilen, jedoch in der Folge diese der Behörde nicht erteilt, wird durch den Einwand, dass ihm die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht zugestellt worden sei nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit.