TE UVS Salzburg 2001/05/14 7/11469/2-2000th

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Veröffentlicht am 14.05.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Jürgen E., vertreten durch RA Dr. S., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 29.3.2001, Zahl III/S 3006/00, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 400,-- (entspricht ? 29,07) zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Zulassungsbesitzerin/Halterin ?E. Jürgen und G. Gdbr?, R-Straße 18 in D-K etabliert, gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zu verantworten, dass es diese unterließ, der Bundespolizeidirektion Salzburg auf die Lenkererhebung vom 3.2.2000 Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen (D) KC-... am 10.11.1999, um 16:39 Uhr in Salzburg, Münchner Bundesstraße/Kreuzung Forellenweg, Richtung stadtauswärts, gelenkt habe.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Darin moniert er zunächst eine unwirksame Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers. Die Zustellung der Aufforderung sei am 15.2.2001 an die ?E. Jürgen und G. GdbR? erfolgt, welche keine Rechtspersönlichkeit besitze. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne nicht aufgefordert werden, einen Fahrzeuglenker bekannt zu geben. Ebenso wenig könne sie als Eigentümer bzw Zulassungsbesitzer auftreten. Die Zustellung hätte an den Beschuldigten persönlich erfolgen müssen. Dies sei jedoch verabsäumt worden. In der Sache führte der Beschuldigte aus, dass er zum Zeitpunkt des angeblichen Rotlichtverstoßes mit seiner gesamten Familie in Salzburg auf Urlaub gewesen sei. Da alle vier Familienangehörigen den Führerschein besitzen und das Fahrzeug von allen genutzt und gelenkt werde, habe er die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, die erst drei Monate nach diesem Vorfall zugestellt worden sei, nicht mehr wahrheitsgemäß beantworten können. Da sich auch seine Familienmitglieder nicht mehr daran erinnert haben und er sie darum nicht namhaft machen habe können, habe er sich an seinen österreichischen Rechtsvertreter zur Klärung dieses Problems gewandt. Dieser habe die Bundespolizeidirektion Salzburg in Kenntnis gesetzt, dass er die Auskunft nicht verweigere, sondern keinerlei Erinnerung an diesen Vorfall habe. Die Vorschrift, Aufzeichnungen zu führen, sei zwar sinnvoll und auch gerechtfertigt, wenn das Fahrzeug von mehreren Personen zu Firmenzwecken oder ähnlichen genutzt werde, es sei jedoch geradezu lächerlich und entspreche auch nicht den allgemeinen Gepflogenheiten, dass alle Familienmitglieder, die ein Fahrzeug benützen können und dürfen, über jede Fahrt ausdrücklich Buch führen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass am 10.11.1999 um 16:33 Uhr in Salzburg, Münchner Bundesstraße/Kreuzung Forellenweg, das gegenständlichen Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen KC-... bei einer Rotlichtübertretung fotografiert wurde. Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat daraufhin beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eine Halteranfrage durchgeführt, welche ergab, dass die ?E. Jürgen und G. GdbR? Halterin dieses Fahrzeuges ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Gesellschaft in Rubrik 10 des Auskunftsformulars als juristische Person eingestuft. Die Bundespolizeidirektion Salzburg richtete daraufhin mit Schreiben vom 3.2.2000 eine Lenkerbekanntgabeaufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG an die E. Jürgen und G. GdbR., welche laut internationalem Rückschein von der Rechtsanwaltskanzlei am 22.2.2000 übernommen wurde. Mit Schreiben vom 29.2.2000 gab der nunmehrige österreichische Rechtsvertreter an, dass zum Zeitpunkt des angeblichen Rotlichtverstoßes das Kraftfahrzeug von der Familie des Beschuldigten genutzt worden sei. Der Beschuldigte könne beim besten Willen nicht mehr angeben, ob er selbst, seine Gattin oder eine seine Töchter gefahren sei. Er ersuche um Übermittlung einer Kopie des Lichtbildes.

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ? im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung ? zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass auf die erwähnte Lenkerbekanntgabeaufforderung vom 3.2.2000 kein Lenker bzw keine Auskunftsperson bekannt gegeben wurden. Der Beschuldigte beruft sich zunächst darauf, dass die Lenkerbekanntgabeaufforderung nicht an die E. Jürgen und G. GdbR habe ergehen dürfen, da diese als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit besitze. Diese könne nicht als Eigentümer noch als Zulassungsbesitzer auftreten.

 

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschuldigte für seinen Standpunkt insofern nichts zu gewinnen, als diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbestritten beim Kraftfahrt-Bundesamt als Halterin des vorliegenden Kraftfahrzeuges aufscheint. Ein Fahrzeughalter nach den deutschen Rechtsvorschriften ist hinsichtlich der in § 103 Abs 2 KFG normierten Verpflichtungen mit dem österreichischen Begriff ?Zulassungsbesitzer? gleich zu setzen, was bedeutet, dass die Verpflichtungen des § 103 Abs 2 KFG bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen den jeweiligen Fahrzeughalter treffen. Demgemäß ist auch das Auskunftsbegehren gemäß § 103 Abs 2 KFG in solchen Fällen an den Fahrzeughalter zu richten und dieser als Empfänger zu bezeichnen (vgl. dazu VwGH 20.12.1996, 96/02/0475). Dies gilt auch wen - wie im vorliegenden Fall - eine  Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zulassungsbesitzerin bzw. Fahrzeughalterin ist. Von einer unwirksamen Zustellung der Lenkerbekanntgabeaufforderung kann daher keine Rede sein. Dies umso mehr, zumal sich aus dem Beschuldigtenvorbringen ergibt, dass der Beschuldigte als vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft die Lenkerbekanntgabeaufforderung auch tatsächlich erhalten hat. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen geht somit ins Leere.

 

Der weiteren Rechtfertigung, dass es dem Beschuldigten nach drei Monaten nicht mehr möglich gewesen sei, eine richtige Auskunft zu erteilen, wird entgegengehalten, dass ihm insofern Fahrlässigkeit anzulasten ist, als er in diesem Fall gemäß § 103 Abs 2 3. Satz KFG die Verpflichtung gehabt hätte, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, was nicht unbedingt ein Fahrtenbuch sein musste.

 

Die vorliegende Übertretung wird daher als erwiesen angenommen.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist für die vorliegende Übertretung ein Höchststrafrahmen bis zu S 30.000,-- vorgesehen. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde die Ahndung einer bereits gravierenden Verkehrsübertretung vereitelt, sodass der Übertretung ein nicht mehr unbedeutender Unrechtsgehalt zu Grunde liegt. An subjektiven Strafbemessungskriterien ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten in Österreich zu werten.

Die Berufungsbehörde geht in Anbetracht seiner beruflichen Stellung als Rechtsanwalt jedenfalls von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.

Insgesamt ist die mit S 2.000,-- ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe in Anbetracht des vorliegenden Unrechtsgehaltes auch bei Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten keinesfalls unangemessen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte
Ein Fahrzeughalter nach den deutschen Rechtsvorschriften ist hinsichtlich der in § 103 Abs 2 KFG normierten Verpflichtungen mit dem österreichischen Begriff ?Zulassungsbesitzer? gleich zu setzen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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