Wird die behördliche Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG über ein Wachzimmer gestellt, kann der Zulassungsbesitzer grundsätzlich davon ausgehen, dass er die Auskunft im Wachzimmer erteilen kann. Wenn daher der Zulassungsbesitzer nicht darauf hingewiesen wird, dass er die Lenkerauskunft im Strafamt der anfragenden Behörde erteilen müsse, kann ihm ein diesbezügliches Nichtwissen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Begibt sich somit eine Zulassungsbesitzerin innerhalb der eingeräumten Auskunftsfrist in das auskunftsverlangende Wachzimmer, um dort den Lenker bekannt zu geben, und wird dort ihre Auskunft nicht entgegengenommen, "weil der bezughabende Akt irrtümlich an ein anderes Wachzimmer weitergeleitet wurde", und wird ihr auch vom anderen Wachzimmer nur mitgeteilt "der Akt ist nicht mehr da", verstößt die Zulassungsbesitzerin nicht schuldhaft gegen ihre Auskunftspflicht, wenn sie daraufhin die Sache auf sich beruhen lässt und dem Strafamt keine Lenkerauskunft mehr erteilt.