Ein Mitglied einer Rechtsanwaltskanzlei wird vom Zulassungsbesitzer (hier auch Rechtsanwalt) zu Recht als Auskunftspflichtiger nach § 103 Abs 2 KFG angegeben, wenn dieses Kanzleimitglied die Verfügungsgewalt über das Kanzleifahrzeug vom Zulassungsbesitzer (persönlich) als Letzter vor dem nachgefragten Lenkzeitpunkt übernommen hat, und ihm diese Verfügungsgewalt bis dahin vom Zulassungsbesitzer nicht wieder entzogen wurde. Bei diesem Sachverhalt bleibt das Kanzleimitglied auch dann nach § 103 Abs 2 KFG auskunftspflichtig, wenn es von der erlaubten Vorgangsweise Gebrauch macht, das Fahrzeug ohne Wissen des Zulassungsbesitzers innerhalb der Kanzlei dienstlich weiterzugeben. Da der Auskunftspflichtige nach der angeführten Bestimmung den angefragten Lenker bekanntzugeben hat und keinen weiteren Auskunftspflichtigen nennen darf, müssen seine Aufzeichnungen so gestaltet sein, dass aus ihnen nicht der nächste Entlehner, sondern der jeweilige Lenker des Fahrzeuges hervorgeht. Daher hat das als auskunftspflichtig angegebene Kanzleimitglied den angefragten Lenker zu eruieren, wenn die nächste Entlehnerin angibt, das Fahrzeug schon vor dem angefragten Lenkzeitpunkt der Kanzlei zurückgestellt zu haben. So waren die Fahrzeugschlüssel bei Bedarf für jeden Kanzleiangestellten zugänglich, da sie beim Zurückbringen des Fahrzeuges bei der Kanzleileiterin deponiert wurden.