TE UVS Tirol 2001/09/26 2001/20/121-2

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Veröffentlicht am 26.09.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des R., vertreten durch Rechtsanwalt MagDr B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.08.2001, Zl: OK-IL-3316-S/00 - bisher geführt unter der Zl: 3.2/09-314, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung insoweit Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe von S 10.000,-- (EUR 726,73) auf S 3.000,-- (EUR 218,02), (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG beträgt dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens S 300,-- (EUR 21,80).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der R., die Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen I. (A) sei, mit Schreiben vom 13.02.2001, zugestellt am 15.02.2001, aufgefordert worden, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Lenkererhebung bekanntzugeben, wer diesen LKW am 02.09.2000 um 01.24 Uhr auf der A13 Brennerautobahn KM 33,600 am Grenzübergang Brennerpaß in Fahrtrichtung Österreich gelenkt habe. Der Beschuldigte habe es unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Kufstein binnen zwei Wochen ab Zustellung der Lenkererhebung die verlangte Auskunft zu erteilen.

 

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs2 KFG iVm § 9 VStG begangen und wurden über ihn gemäß § 134 Abs1 iVm § 103 Abs2 KFG und § 19 VStG eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) sowie Verfahrenskosten verhängt.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Vertreter des Berufungswerbers im Wesentlichen vor, dass der Berufungswerber bereits in seiner ersten Bekanntgabe mitgeteilt habe, dass er ortsabwesend gewesen sei und er eine Menge Post aufzuarbeiten gehabt habe, weshalb die Lenkererhebung erst am 06.03.2001 erledigt worden sei. Dass der Beschuldigte sich bemüht habe, dem Auftrag der Behörde rasch nachzukommen, könne man darin ersehen, dass er die Auskunftsperson am 06.03.2001 per Telefax benannt habe. Im Übrigen sei kein Akt durch das verspätete Einbringen verjährt, sodass keine Nachteile durch die Verspätung entstanden seien.

 

Der Beschuldigte habe am 19.02.2001 die hinterlegte Post abgeholt, obwohl er sich bereits seit 16.02.2001 in seinem Urlaub befunden habe und die gegenständliche Lenkererhebung ausgefüllt. Da der Berufungswerber noch am selben Tag seine Urlaubsreise angetreten habe, habe er Herrn H. beauftragt, die ausgefüllte Lenkererhebung auch noch am selben Tag eingeschrieben zur Post zu bringen. Nach Rückkehr aus seinem Urlaub und nach Durchsicht seiner Post habe der Berufungswerber feststellen müssen, dass die Lenkererhebung noch nicht zur Post gebracht worden sei und habe er daraufhin mit Schreiben vom 06.03.2001 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die gegenständliche Lenkererhebung mitgeteilt. Im übrigen sei durch das verspätete Einbringen der Bekanntgabe kein Akt verjährt, sodass Nachteile durch die Verjährung nicht gegeben seien. Dieser Berufung war auch eine Bestätigung der R.

angeschlossen, wonach der Berufungswerber am 16.02.2001 bis 02.03.2001 auf Urlaub gewesen sei.

 

Zunächst sei festgehalten, dass der mit dem angefochtenen Straferkenntnis erhobene Schuldvorwurf bereits mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.06.2001 erhoben wurde und der Berufungswerber mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bedacht wurde, wobei dagegen Berufung erhoben wurde. Mit Berufungsentscheidung vom 26.07.2001 wurde dieser Berufung insofern Folge gegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Rechnung getragen und wurde die Entscheidung von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erlassen.

 

Die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers wurde dem Berufungswerber gemeinsam mit drei weiteren Anfragen in einem Briefkuvert übermittelt. Im bezughabenden Rückschein ist ausgewiesen, dass am 14.02.2001 der erste Zustellversuch erfolgte und am 15.02.2001 dieses Schriftstück am Postamt M. hinterlegt wurde.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde im ebenfalls bei dieser Behörde anhängigen Parallelverfahren 2001/20/109 (die in diesem Fall relevante Lenkeranfrage betrifft dieselbe Briefsendung) beim zuständigen Postamt M. um Übermittlung jener Bestätigung gebeten, welche die Übergabe der Briefsendung (Anfrage nach § 103 Abs2 KFG) durch den Berufungswerber belegt. Diese Empfangsbestätigung wurde am 12.07.2001 per Telefax vom Postamt M. übermittelt. Anhand dieser Bestätigung ergibt sich, dass das Schriftstück persönlich vom Berufungswerber übernommen wurde, dies auf Grund eines Vergleiches der Unterschriften auf dieser Bestätigung mit der vom Berufungswerber am Schreiben vom 06.03.2001 angebrachten Unterschrift. Auf Grund der Übermittlung per Telefax war der auf der Empfangsbestätigung angebrachte Stempel (Datum der Übergabe des Schriftstückes) nur undeutlich lesbar, wobei jedoch das Schriftbild darauf hindeutete, dass die Übergabe am 19.02.2001 erfolgt ist.

 

In der Folge richtete die Berufungsbehörde im Verfahren 2001/20/109 nachfolgendes Schreiben vom 31.07.2001 an den Berufungswerber:

 

?Sehr geehrte Herren!

 

Seitens der Berufungsbehörde wurden in der gegenständlichen Angelegenheit Ermittlungen gepflogen. Demnach hat sich ergeben, dass das die Lenkeranfrage beinhaltende Schreiben am 19.02.2001 beim Postamt M. behoben wurde (siehe beiliegende Empfangsbestätigung des Postamtes, welche per Telefax übermittelt wurde).

 

Ihnen wird dies zur Kenntnisnahme übermittelt. Sie haben Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.?

 

Weiters wurde das Postamt M. um Übermittlung einer Kopie der Empfangsbestätigung im Postwege ersucht.

 

Mit Schreiben vom 20.08.2001 nahm der Berufungswerber zum oben erwähnten Schreiben der Berufungsbehörde (Verfahren 2001/20/109) Stellung, wobei er eine ?Urlaubsbestätigung? übermittelte. Die weiteren Ausführungen decken sich mit jenen, welche den Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren in der Berufung machte. Der Berufungswerber habe am 19.02.2001 die hinterlegte Post abgeholt, obwohl er sich bereits seit 16.02.2001 in seinem Urlaub befunden habe und die gegenständliche Lenkererhebung ausgefüllt habe. Da der Berufungswerber noch am selben Tag seine Urlaubsreise angetreten habe, habe er Herrn H. beauftragt, die ausgefüllte Lenkererhebung auch noch am selben Tag eingeschrieben zur Post zu bringen. Nach Rückkehr aus seinem Urlaub und Durchsicht seiner Post habe der Berufungswerber feststellen müssen, dass ?die Lenkererhebung noch nicht zur Post gebracht worden sei und habe er daraufhin mit Schreiben vom 6.3.2001 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die gegenständliche Lenkererhebung mitgeteilt. Beiliegend wurde eine ?Bestätigung? der R. übermittelt, wonach ?Herr K. vom 16.02.2001 bis 02.03.2001 Urlaub war?.

 

Im Zuge der Übermittlung der Empfangsbestätigung im Postwege konnte festgestellt werden, dass das Datum der Übergabe der Briefsendung tatsächlich nicht der 19.02.2001 sondern der 15.02.2001 war.

 

In der Folge wurde seitens der Berufungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei das gegenständliche Verfahren sowie das Verfahren mit der Zahl 2001/20/109 zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Zu dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber ordnungsgemäß geladen. Er ließ sich jedoch durch seinen Rechtsvertreter entschuldigen. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Zeugen S., weiters durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten sowie in die Akten der Berufungsbehörde.

 

Auf Sachverhaltsebene ist Folgendes festzuhalten:

 

Mit Schreiben vom 13.02.2001, welches ordnungsgemäß am 15.02.2001 nach einem erfolglosem Zustellversuch beim zuständigen Postamt hinterlegt und damit zugestellt wurde, richtete das Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Gilmstraße 2, die gegenständliche Lenkeranfrage gem. § 103 Abs2 KFG sowie drei weitere Lenkeranfragen zu anderen Sachverhalten an den Berufungswerber.

 

Mittels Telefax vom 06.03.2001 gab der Berufungswerber in Beantwortung der Lenkeranfrage bekannt, dass er nicht in der Lage sei, die Fahrer zu benennen. Dies könne Herr H.. Weiters brachte der Berufungswerber vor, dass er erst aus dem Urlaub zurückgekommen sei und die Post in der Zwischenzeit liegengeblieben sei.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Dem § 103 Abs2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 28.11.1990 ZfVB, 1991/5-6/2119 ua), dass eine spätere Angabe des Lenkers keine strafbefreiende Wirkung hat.

 

Die am 15.02.2001 zu den Geschäftszahlen 3.2/09-LE-314 bis 317 hinterlegten Lenkeranfragen wurden noch am selben Tag durch den Berufungswerber behoben. Insofern ist von einer rechtmäßigen Zustellung der Lenkeranfrage am 15.02.2001 auszugehen.

 

Die am 06.03.2001 erfolgte Stellungnahme des Berufungswerbers ist daher nicht innerhalb der genannten Frist von zwei Wochen erfolgt und ist diese daher als verspätet zu werten.

 

Damit wurde der  Verpflichtung des § 103 Abs2 KFG nicht entsprochen.

 

Gemäß § 5 Abs1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Erstmals in der im zweiten Rechtsgang erhobenen Berufung (gegenständliches Verfahren) bzw. erstmals mit Schreiben vom 20.08.2001, (Verfahren 2001/20/109) somit nach Berufungserhebung und nach Vorhalt der Empfangnahme des die Lenkeranfrage beinhaltenden Schriftstückes am 19.02.2001 (richtig 15.02.2001), brachte der Berufungswerber vor, dass er Herrn H. beauftragt habe, die ausgefüllte Lenkererhebung noch am selben Tag eingeschrieben zur Post zu bringen. Schon im Hinblick darauf, dass die bisherige Rechtfertigung des Berufungswerbers im Verfahren dahin gegangen ist, dass er ortsabwesend gewesen sei und nach der Rückkehr eine Menge Post aufzuarbeiten gehabt habe, ergeben sich für die Berufungsbehörde Bedenken in Bezug auf die Auftragserteilung an Herrn H., er solle der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nachkommen. Diese Bedenken konnten auch durch die Angaben des einvernommenen Zeugen S. nicht gänzlich zerstreut werden, welcher nach seinen Angaben ebenfalls Gesellschafter der R. ist und somit sowohl mit dem Unternehmen als auch mit dem Berufungswerber in enger Weise verbunden ist. Der Zeuge H. brachte einerseits zum Ausdruck, dass er im Unternehmen - auch auf Grund seiner besseren Kenntnisse der deutschen Sprache - dafür verantwortlich sei, Lenkerauskünfte gegenüber der Behörde zu erteilen und andererseits gab er an, dass er den vom Berufungswerber ihm übertragenen Auftrag zur Erteilung der Lenkerauskunft ?einfach vergessen? haben will, bzw. ?die Sachen einfach liegen geblieben sind?, dies, obwohl ihm die Bedeutung der fristgerechten Auskunfterteilung bekannt sein hätte müssen.

 

Abgesehen davon, dass die Berufungsbehörde Bedenken in Bezug auf den vom Berufungswerber dargestellten Geschehnisablauf (Auftragserteilung an S. und dieser vergisst einfach auf die Erteilung der Auskunft bzw. lässt die Sache liegen) hegt, sind die Ausführungen des Berufungswerbers in der Berufung bzw. in seinem Schreiben vom 20.08.2001 aus nachfolgenden Gründen nicht geeignet, ihn zu entschuldigen.

 

Die Verpflichtung, die Lenkerauskunft zu erteilen, traf den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Zulassungsbesitzerin, einer handelsrechtlichen Personengesellschaft. Der Berufungswerber durfte sich im Bezug auf die Erfüllung der Lenkerauskunft eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen. Die Auskunftspflicht ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich innerhalb offener Frist bei der Behörde einlangt.

 

Dass der Berufungswerber S. als verantwortlichen Beauftragten bestellt hätte, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet. Sollte dieser Zeuge allerdings vom Berufungswerber zur Auskunftserteilung ?bevollmächtigt? gewesen worden sein, so wäre es seine Pflicht gewesen, sich davon zu überzeugen, dass der ?Vollmachtnehmer? der Verpflichtung des § 103 Abs2 KFG nachgekommen ist; auch ein solches wird vom Berufungswerber nicht behauptet (vgl VwGH vom 20.12.1996, Zahl 96/02/0475).

 

In seinem Schreiben vom 20.08.2001 hat sich der Berufungswerber gegenüber der Berufungsbehörde dahingehend gerechtfertigt, dass er Herrn H. beauftragt habe, die ausgefüllte Lenkererhebung noch am selben Tag eingeschrieben zur Post zu bringen. Wäre diesem Auftrag entsprochen worden, dann wäre es auch nicht zu einer Verspätung in Bezug auf die Erteilung der Lenkerauskunft gekommen. Dass es dem Berufungswerber nicht möglich gewesen wäre, die Erfüllung dieses Auftrages zu kontrollieren, wurde vom Berufungswerber nicht dargetan, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Antritt der Urlaubsreise nach den Angaben des Zeugen H. offensichtlich erst am 16.02.2001 (nach Entgegennahme eines Verständigungszettels) bzw. laut Berufung im gegenständlichen Verfahren am 19.02.2001 erfolgt ist, sodass dem Berufungswerber zu einer Kontrolle der Durchführung des Auftrags auch noch der 16.02.2001 zur Verfügung gestanden wäre.

 

Abgesehen davon ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Berufungswerber die letztlich gegenüber der Behörde erteilte Auskunft, nämlich dass nicht er, sondern Herr S. die geforderte Auskunft erteilen könne, unmittelbar nach Erhalt der Lenkeranfrage hätte geben können. Eine Kontaktnahme mit H., der etwaige Verständigungsschwierigkeiten hätte ausräumen können, ist schließlich erfolgt. Der Zeuge H. brachte in seiner Aussage vor der Berufungsbehörde zum Ausdruck, dass die Disposition und somit auch Anfragen nach § 103 Abs2 KFG in seinen Aufgabenbereich fiel und der Berufungswerber damit praktisch nichts zu tun gehabt hat. Umso mehr hätte der Berufungswerber von vornherein S. als jene Person benennen können, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver sowie in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zweck der Bestimmung des § 103 Abs2 KFG ist es, langwierige und umfangreiche Erhebungen durch die Behörde hintanzuhalten, sowie den tatsächlichen Lenker umgehend festzustellen, um das Grunddelikt ahnden zu können. Im gegenständlichen Fall wurde durch die Vorgangsweise des Berufungswerbers die Verfolgung des Grunddeliktes (Verdacht der Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes) erschwert bzw. unmöglich gemacht. Der Unrechtsgehalt ist daher als gravierend zu werten. In subjektiver Hinsicht ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die Tatsache der Unbescholtenheit, als erschwerend nichts zu berücksichtigen.

 

Weiters war zu berücksichtigen, dass wenige Tage nach Ablauf der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft eine dem § 103 Abs2 KFG grundsätzlich entsprechende Antwort eingelangt ist.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien wie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers scheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe als überhöht und war sie daher herabzusetzen.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Auskunftserteilung, bevollmächtigt, überzeugen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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