Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr Traxler über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät ***in ***, vom 31 05
2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 11 05 2001, Zl 300-3934-2000, wegen Bestrafung nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit
der Maßgabe bestätigt, dass im ersten Satz des Spruches das Wort "vollständige" zu entfallen hat.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind ATS 600,--, zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft Oberwart auf ihr schriftliches Verlangen vom 12 07 2000 nicht binnen zwei Wochen nach der am 18 07 2000 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung eine vollständige Auskunft darüber erteilt,
wer dieses Kraftfahrzeug zu einem näher bestimmten Zeitpunkt an
einem
näher bezeichneten Ort gelenkt habe.
Er habe dadurch § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt.
Es wurde eine Geldstrafe von ATS 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
In der Berufung wird vorgebracht, dass der Berufungswerber zwar Halter
des genannten Fahrzeuges sei, jedoch verfüge großteils seine Gattin Gertraud über das Fahrzeug. Er habe daher der Behörde am 21 07 2000 auf Grund der am 18 07 2000 zugestellten Aufforderung, somit fristgerecht, bekannt gegeben, dass im gegenständlichen Fall die Auskunftspflicht seine Gattin, die den gleichen Wohnsitz wie er habe,
treffe. Da seine Gattin über das Fahrzeug hauptsächlich verfügte, habe
er sie als Auskunftspflichtige benannt. Damit sei er seiner Verpflichtung nachgekommen. Dass seine Gattin in weiterer Folge vom 25
07 bis Ende Dezember 2000 nicht an ihrem Hauptwohnsitz in ***, sondern
eben in Spanien aufhältig war und daher die Lenkeranfrage an seine Frau nicht zugestellt werden konnte, habe nicht er zu verantworten. Im Übrigen sei § 21 Abs 1 VStG anzuwenden. Weiters sei er Mindestrentner und für seine Gattin sorgepflichtig, weshalb auch aus diesen Gründen die Geldstrafe von ATS 3000,-- überhöht sei.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen
bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann
er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen
nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige
Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Auf Grund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland, der ein Radarfoto sowie Auszüge aus dem Kraftfahrzeug-Zentralregister beiliegen, wurde der Berufungswerber mit Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 12 07 2000 aufgefordert, eine Lenkerauskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 27 05
2000 um 18 17 Uhr im Gemeindegebiet von Markt Allhau auf der Höhe eines näher bezeichneten Straßenkilometers Fahrtrichtung Oberwart (Radarmessung) gelenkt habe. Diese Lenkeranfrage hat der Berufungswerber am 18 07 2000 übernommen und mit FAX vom 21 07 mitgeteilt, dass er die verlangte Auskunft nicht erteilen könne. Die Auskunft treffe Frau ***, wohnhaft in ***. Es handelt sich dabei um die Adresse des Berufungswerbers.
Daraufhin wurde eine Lenkeranfrage an Frau *** gerichtet, die mit dem
Postvermerk zurückgesendet wurde, dass die Empfängerin bis 22 12 2000
im Ausland weile. Hierauf veranlasste die Behörde I Instanz Gendarmerieerhebungen, nach denen der Berufungswerber, der Gatte von Frau ***, an der angegebenen Adresse angetroffen wurde und mitgeteilt
habe, dass seine Gattin bis Dezember 2000 in Spanien sei. Eine nähere
Adresse habe er nicht genannt. Dieser Bericht stammt vom 03 08 2000. Seitens der Behörde I Instanz wurde hierauf die Bezirkshauptmannschaft
Graz-Umgebung mit Rechtshilfeersuchen vom 31 08 2000 um Einvernahme des Berufungswerbers als Beschuldigter zwecks Eruierung der Auslandsanschrift seiner Gattin ersucht. Der diesbezügliche Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung stammt vom 11
09 2000. Offenbar auf Grund dieses Ladungsbescheides rief der Berufungswerber am 20 09 2000 bei der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Oberwart an und teilte mit, dass das Fahrzeug zwar auf ihn zugelassen sei, jedoch von seiner Frau verwendet werde. Die Gattin sei noch bis Weihnachten in Spanien und er werde ihr nachfolgen, wobei sie dann mit dem Wohnmobil unterwegs seien. Im Übrigen wurde eine nähere Adresse in Spanien angegeben. Eine Lenkeranfrage an diese Adresse in Spanien wurde jedoch nicht zugestellt und kehrte mit dem Vermerk ?Adresse unrichtig? zurück.
Dieser Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu würdigen:
Wie sich aus dem zweiten Satz, zweiter Halbsatz, des § 103 Abs 2 KFG ergibt, hat der Zulassungsbesitzer nur dann, wenn er die Auskunft nicht erteilen kann, jene Person zu benennen, die Auskunft erteilen kann, wobei dann diese die Auskunftspflicht trifft. Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut ist daher Voraussetzung dafür, dass der Zulassungsbesitzer eine auskunftspflichtige Person benennen kann, der
Umstand, dass er selbst nicht in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen.
Im vorliegenden Fall ist nun unbestritten und wurde vom Berufungswerber auch im Berufungsschriftsatz ausgeführt, dass er der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges ist, wobei unter dieser Nummer drei Kraftfahrzeuge zugelassen sind, und zwar ein PKW Jaguar, ein Kombinationskraftwagen Citroen sowie ein PKW Ferrari.
Der Berufungswerber begründete den Umstand, dass er seine Ehefrau als
Auskunftspflichtige angegeben habe damit, dass diese großteils über dieses Fahrzeug verfügte. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, den
Berufungswerber zu entlasten.
Wie dargelegt, trifft die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in erster Linie den Zulassungsbesitzer. Erst dann, wenn dieser die Auskunft nicht erteilen kann, hat er jene Person zu benennen, die dieser Verpflichtung nachkommen kann.
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber mit seiner Gattin am selben
Wohnsitz zusammenlebt und dass diese zwar großteils, aber nicht ausschließlich über das Fahrzeug verfügte. Unter diesen Umständen kann
aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber nicht in
der Lage gewesen wäre, die Auskunft zu erteilen. Wäre es ihm doch bei
dieser Sachlage ein Leichtes gewesen, seine Gattin, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Spanien weilte, darüber zu befragen, wer das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt am angefragten Ort gelenkt hat. Gründe dafür, warum der Berufungswerber nicht in der Lage hätte sein können, den Lenker bekannt zu geben, hat er im gesamten Verfahren
und auch im Berufungsschriftsatz, der von seinem Rechtsvertreter verfasst wurde, nicht vorgebracht.
Auf Grund der gegebenen Sachlage wäre es daher im vorliegenden Fall Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, als Zulassungsbesitzer durch ein
Gespräch mit seiner Ehefrau abzuklären, wer der Lenker laut Lenkeranfrage gewesen ist. Dieser Verpflichtung ist er aber nicht nachgekommen sondern hat die Auskunftspflicht auf seine Ehefrau überwälzt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Selbst aber wenn man davon ausgeht, dass der Berufungswerber seine Ehefrau als Auskunftspflichtige benennen hätte dürfen, so ist er ? wie
bereits die Behörde I Instanz ausführte ? dieser seiner Verpflichtung
deshalb nicht nachgekommen, weil er zum Zeitpunkt der Beantwortung am
21 07 2000 wissen musste, dass seine Frau am 25 07 nach Spanien verreist. Er hätte daher auch diesen Umstand sowie die spanische Adresse der Behörde bekannt geben müssen. Dass die später angegebene Adresse unrichtig ist, ergibt sich im Übrigen daraus, dass eine Zustellung der Lenkeranfrage nach Spanien nicht erfolgen konnte.
Auf das weitere Berufungsvorbringen braucht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht näher eingegangen werden.
Die Spruchkorrektur war vorzunehmen, weil der Berufungswerber dadurch,
dass er fälschlich seine Ehefrau als Auskunftspflichtige benannt
hat,
keine Lenkerauskunft erteilt hat.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der jederzeit und ohne unnötige Verzögerung
möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben sowie das an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann, zumal damit die Strafverfolgung wegen einer wesentlichen Überschreitung der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit erfolgen konnte, nicht als gering angesehen werden.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder
hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig
angesehen werden, zumal der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer
von
dieser seiner Verpflichtung wissen musste.
Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers liegt der Milderungsgrund
der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit deshalb nicht vor, weil eine Ermahnung wegen einer Übertretung der StVO vorgemerkt ist. Erschwerende Umstände liegen hingegen nicht vor.
Wenn der Berufungswerber die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG begehrt, so
ist darauf hinzuweisen, dass dies zur Voraussetzung hätte, dass sein Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend
sind. Nun kann im vorliegenden Fall auf Grund des Umstandes, dass eine
erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht verfolgt werden konnte, nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung gesprochen werden. Auch ist sein Verschulden an der Tat nicht als geringfügig anzusehen. Dies wurde bereits oben dargelegt.
Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kam daher nicht in Betracht.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: Mindestrentner; Vermögen: die drei genannten PKW; Sorgepflichten: für seine Gattin).
Wenn der Berufungswerber unter Hinweis auf diese seine Einkommensverhältnisse die Geldstrafe als überhöht ansieht, so ist ihm
zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht schon folgt, dass ein Anspruch auf Verhängung der
Mindeststrafe besteht, da § 19 VStG über die Strafbemessung nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt (VwGH vom 15 05 1991, Zl 90/02/0204). Im Übrigen ist die Behörde I Instanz deshalb von der Eigenschaft des Berufungswerbers als Mindestrentner ausgegangen, weil
er dies selbst angegeben hat. Seitens der Berufungsbehörde ist dazu zu
bemerken, dass diese nicht belegten Angaben äußerst unglaubwürdig sind, zumal der Berufungswerber über einen Jaguar und einen Ferrari Coupé verfügt. Auch konnte er mit seinem Einkommen offenbar seiner Gattin ? für die er nach eigenen Angaben sorgepflichtig ist ? einen monatelange Urlaub in Spanien finanzieren.
Auch unter diesen Gesichtspunkten erscheint die verhängte Strafe, die
im Übrigen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, als
nicht überhöht. Dazu kommt noch, dass der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ? wie bereits dargelegt ? nicht geringfügig sind.
Im Übrigen muss eine Strafe geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Auch aus diesen Gründen sieht sich die Berufungsbehörde nicht veranlasst, die Strafe herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.