Ergibt sich aus dem Gerichtsakt im bezirksgerichtlichen Parallelverfahren, dass der Beschuldigte entgegen dem erstinstanzlichen Vorwurf die richtige Lenkerauskunft erteilt hat und folgt auch die Berufungsbehörde seiner Verantwortung, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)