Eine deutsche Staatsangehörige, deren Wohnsitz sich in Deutschland befindet und deren Fahrzeug dort angemeldet ist, ist zur Erteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG verpflichtet, da durch das der Lenkerauskunft zugrunde liegende Grunddelikt ein ausreichender Inlandsbezug für die Anfrage besteht. Zudem ist gemäß der Auffassung des VwGH Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe immer der Sitz der anfragenden Behörde (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 31.1.1996, Zl.: 93/03/0156).