Dem Einwand des Beschuldigten, im Zusammenhang mit der Lenkerauskunftspflicht, dass ihm nach deutschem Recht ein Aussageverweigerungsrecht zukomme, ist entgegenzuhalten, dass gemäß der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der Tatort der Verletzung der Lenkerauskunftspflicht in Österreich gelegen und somit auch österreichisches Recht anzuwenden ist. Auch der Einwand des Beschuldigten, dass er nicht verpflichtet sei, andere Personen zu belasten, hinsichtlich derer ihm ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, schlägt nicht durch, da § 103 Abs 2 letzter Satz KFG normiert, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten und diese Bestimmung im Verfassungsrang steht.