Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Dr. H H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H S und Mag. H S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 16.3.2001, GZ.: 15.1 6129/2000, wie folgt entschieden:
I. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des Straferkenntnisses dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 500,-- (EUR 36,34), im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich somit auf S 50,-- (EUR 3,63). Dieser Betrag ist binnen vier Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.
II. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung hinsichtlich Punkt 2.) des Straferkenntnisses Folge gegeben, und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit Schreiben vom 2.11.2000 (2000/4424) in seiner Funktion als Auskunftsperson für Lenkerauskunft des PKW mit dem Kennzeichen aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt - am 26.6.2000 um 13.55 Uhr - am angeführten Tatort - Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf, Ortsgebiet Wilfersdorf, auf der B 65, Strkm 21,5 Richtung Graz - gelenkt bzw. vor diesem Zeitpunkt abgestellt habe. Er wäre verpflichtet gewesen, diese Auskunft bis zum 20.11.2000 zu erteilen. Er habe diese Auskunft nicht erteilt, da er mit Lenkerauskunft vom 17.11.2000 lediglich eine weitere Person als Auskunftspflichtigen angeführt habe, obwohl den vom Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges angeführte Auskunftspflichtige die Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges treffe und die Namhaftmachung einer weiteren Auskunftsperson rechtlich nicht mehr möglich sei.
Hiedurch habe er eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2.) Berufungswerber habe das angeführte Kraftfahrzeug ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers an eine dritte Person weitergegeben. Das Fahrzeug sei zum fraglichen Zeitpunkt an E S, wohnhaft G, übergeben worden.
Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 102 Abs 8 KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung vom 28.3.2001 führte der Berufungswerber aus, dass die Behörde erster Instanz geradezu willkürlich unterstelle, dass eine auskunftspflichtige Person keinen weiteren Auskunftspflichtigen namhaft machen dürfe. Gerade bei Firmenfahrzeugen, die berechtigermaßen von verschiedenen Personen - jederzeit - verwendet werden dürfen, sei es unmöglich, § 103 Abs 2 KFG in der von der Erstbehörde geforderten Interpretation erfüllen zu können. Hinsichtlich Punkt 2.) wies der Berufungswerber darauf hin, dass die Behörde erster Instanz selbst ausführe, dass der Zulassungsbesitzer mit der Weitergabe des Fahrzeuges einverstanden gewesen sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 27.6.2001 eine öffentlich, mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Zeugen Frau E S und Dr. H S durchgeführt.
Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Entsprechend der Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Steiermark vom 3.8.2000 hat der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen am 26.6.2000 um 13.55 Uhr im Ortsgebiet von Wilfersdorf, Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf, auf der B 65, auf Höhe Strkm 21,5, Richtung Graz, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde hiebei bereits abgezogen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 22.9.2000 wurde der Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen die Firma S & S, Rechtsanwälte OEG, Gr, aufgefordert, den tatgegenständlichen Lenker der anfragenden Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung bekannt zu geben. In der diesbezüglichen Lenkerauskunft vom 9.10.2000 teilte der Zulassungsbesitzer mit, dass er die Auskunft nicht erteilen könne. Die Auskunftspflicht treffe Herrn Dr. H H, Rechtsanwalt, wohnhaft in Gr.
In weiterer Folge wurde Herr Dr. H H von der Behröde erster Instanz mit Schreiben vom 2.11.2000 als Auskunftsperson für Lenkerauskunft aufgefordert, den tatgegenständlichen Lenker bekannt zu geben. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass das an Dr. H zugestellte Lenkerauskunftsformular nicht die Möglichkeit enthielt, eine weitere auskunftspflichtige Person zu nennen. In seinem Antwortschreiben vom 17.11.2000 teilte Herr Dr. H H in Form eines schriftliches Zusatzes in der Lenkerauskunft mit, dass er die verlangte Auskunft nicht erteilen könne, da er den PKW seines Dienstgebers vor dem fraglichen Zeitpunkt an E S, Gr übergeben habe.
Eine weitere Lenkeranfrage (22.11.2000) an Frau E S erbrachte in Folge, dass auch diese laut ihrem schriftlichen Zusatz in der Lenkerauskunft vom 5.12.2000 das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt, sondern den PKW am 26.6.2000 in der Früh Frau C M, Angestellte, Gr übergeben habe.
In weiterer Folge legte die Behörde erster Instanz mit Strafverfügung vom 14.12.2000 dem Berufungswerber 1. eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG und 2. eine Übertretung des § 102 Abs 8 KFG zur Last, wobei sie hiefür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängte.
Entsprechend der Ausführungen des Zeugen Dr. H S gibt es in der Rechtsanwaltskanzlei zwei Fahrzeuge (Kennzeichen 2 und Kennzeichen 6), deren Zulassungsbesitzer jeweils die S & S, Rechtsanwälte OEG, Gr ist. Das tatgegenständliche Fahrzeug ist im wesentlichen Herrn Dr. H S und das andere seinem Sohn zuzurechnen. Die Fahrzeuge stehen allen in der Kanzlei beschäftigten Personen zur Verfügung. Wie der Zeuge Dr. H S weiters ausführte, war es zum fraglichen Zeitpunkt üblich, dass er sich eine Notiz machte, wenn jemand aus seiner Kanzlei das Fahrzeug benutzen wollte. Im gegenständlichen Fall hat nunmehr Dr. H S notiert, dass der Berufungswerber das Fahrzeug benötigte. Ob der Berufungswerber nunmehr das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt selbst benutzte, oder das Fahrzeug wiederum einer anderen Person aus seiner Kanzlei weitergegeben hat, konnte der Zeuge nicht angeben. Ergänzend führte der Zeuge an, dass falls es der Dienst erfordert und es somit notwendig ist, die Kanzleifahrzeuge jederzeit weitergegeben werden können. In dieser Hinsicht gibt es keinerlei Beschränkungen. Falls nunmehr der Berufungswerber den PKW aus dienstlichen Gründen weitergegeben haben sollte, so hat der Berufungswerber laut dem Zeugen Dr. H S vermutlich selbst Aufzeichnungen geführt. Dem Zeugen Dr. H S war lediglich bekannt, dass der Berufungswerber zum angefragten Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über den tatgegenständlichen PKW hatte. Die Fahrzeugschlüssel der Fahrzeuge liegen in der Kanzlei immer an einer bestimmten Stelle und hat so jeder Kanzleiangestellte die Möglichkeit, sich die Fahrzeugschlüssel des jeweils benötigten Fahrzeuges zu holen. Die Zeugin E S führte aus, dass sie als Teilzeitbeschäftigte in der Kanzlei ihres Vaters tätig ist, wobei ihr Aufgabenbereich sich unter anderem auf die Erledigung von Bankgeschäften, Versicherungsbesuchen etc. erstreckt. Diesbezüglich hat sie die Möglichkeit sich eines der beiden Firmenfahrzeuge falls erforderlich auszuborgen. Im gegenständlichen Fall hat sich nunmehr der Berufungswerber in seiner Liste vermerkt, dass sich die Zeugin S das Fahrzeug ausgeborgt hat und konnte der Berufungswerber somit laut der Zeugin S nachvollziehen, wann sie über das gegenständliche Fahrzeug verfügungsberechtigt war. Auch die Zeugin S notierte sich in ihrer Liste den Zeitraum, in welchem sie über das Fahrzeug verfügte und hat sie nach Erledigung ihres Auftrages das Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgebracht und die Fahrzeugschlüssel wie üblich der Kanzleileiterin Frau M auf den Tisch gelegt. Die Zeugin S konnte nur angeben, dass sie zum angefragten Zeitpunkt das Fahrzeug nicht benutzte, ihr war nur bekannt, dass sie davor die Schlüssel bei Frau M abgegeben hatte. In rechtlicher Hinsicht ist wie folgt festzuhalten: Zu Punkt 1.):
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Schon der Wortlaut dieser Gesetzesstelle spricht für die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Auslegung. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers eröffnet das Gesetz den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder eine weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker, oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben. Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf § 103 Abs 2 KFG gestützte behördliche Anfrage durch Benennung eines Auskunftspflichtigen zu beantworten (vgl. VwGH Erkenntnis vom 28.1.2000, Zl.: 98/02/0256). Im gegenständlichen Fall war im Sinne dieser Rechtssprechung der Berufungswerber als Auskunftspflichtiger anzusehen, weil er als Letzter vor dem Tatzeitpunkt (des Lenkens) das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung überlassen bekam. Der Zulassungsbesitzer hat den Berufungswerber die Verfügungsgewalt nicht entzogen (bis zur Tatzeit). Dafür spricht auch, dass der Zulassungsbesitzer den Berufungswerber als Auskunftspflichtigen genannt hat. Als alles weitere verantwortete damit der Berufungswerber. Nachdem der Berufungswerber als Auskunftspflichtiger den Lenker bekannt geben muss und nicht einen weiteren Auskunftspflichtigen bekannt geben darf, müssen seine Aufzeichnungen so gestaltet sein, dass aus ihnen der jeweilige Lenker zur jeweils bestimmten Zeit hervorgeht. Dies gilt vor allem dann, wenn er selbst das Fahrzeug weiterverleiht und das Fahrzeug dann von dieser Person wiederum weiterverliehen werden kann. Somit reicht es nicht aus, wenn lediglich Aufzeichnungen geführt werden, an welche Person das Fahrzeug weiterverliehen wurde und hätte der Berufungswerber den tatgegenständlichen angefragten Lenker eruieren müssen. Zusammenfassend hat der Berufungswerber somit die ihm unter Punkt 1.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 103 Abs 2 KFG zu verantworten. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Sinn und Zweck der Regelung des § 103 Abs 2 KFG ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber nicht entsprochen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Betreffend der Erschwerungs- und Milderungsgründe wurde von der Behörde erster Instanz nichts näheres ausgeführt und ist daher davon auszugehen, dass die Behörde erster Instanz diesbezüglich nichts gewertet hat. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Berufungswerber unbescholten ist, welches einen Milderungsgrund darstellt und war diesbezüglich das Strafausmaß zu reduzieren. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Einkommen ca. S 24.000,-- netto, Sorgepflichten für eine Person, kein nennenswertes Vermögen, keine Belastungen), wobei sich die verhängte Strafe nunmehr ohnedies im untersten Strafbereich bewegt. Zu Punkt 2.):
Gemäß § 102 Abs 8 KFG darf der Lenker das Lenken eines ihm übergebenen Fahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen überlassen.
Im tatgegenständlichen Fall ist nunmehr davon auszugehen, dass falls es der Dienst erfordert und es somit notwendig ist, die Kanzleifahrzeuge jederzeit weitergegeben werden können. In dieser Hinsicht gibt es keinerlei Beschränkungen. Somit ist jedoch keine ausdrückliche Zustimmung des Zulassungsbesitzers vor jeder Weiterverleihung der Fahrzeuge notwendig und ist daher jeweils eine konkludente Zustimmung des Zulassungsbesitzers anzunehmen. Beweise dahingehend, dass der Berufungswerber das Fahrzeug unerlaubt weitergeben hat, gibt es keine und war somit hinsichtlich Punkt 2.) davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 102 Abs 8 KFG nicht begangen hat und war spruchgemäß zu entscheiden. __