Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 22.04.2002 um 20.20 Uhr Tatort: Gries am Brenner, auf der A-13 Brennerautobahn, bei Strkm 34.200, bei der Einreise nach Österreich, von Italien kommend Fahrzeug: Sattelzug, beh. Kennzeichen: XY Sattelanh.: XY, hzGG über 7,5 t ?Sie haben sich als Lenker vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass der Sattelzug und dessen Beladung den in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der mangelnden Prüfung des gelenkten Fahrzeuges samt Anhänger und der Ladung auf deren Vorschriftsgemäßheit am 30.01.2002 um 10.30 Uhr auf der Südautobahn in Fahrtrichtung Klagenfurt begangen haben soll, da aus den Schaublättern hervorgeht, dass er sich zu dieser Zeit noch im Bereich des Grenzüberganges von Italien nach Österreich be... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im Straferkenntnis vom 29 10 2003, Zl 300-8513-2003, Folgendes zur Last: "Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Fahrt mit einem defekten Kontrollgerät angetreten bzw fo... mehr lesen...
Rechtssatz: Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20 Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr hat lediglich ankündigenden Charakter und stellt keinen Verwaltungsstraftatbestand dar. Schlagworte EG-Kontrollgerät, Kontrollgerät, Betriebsstörung, Nichtfunktionieren des Kontrollgerätes, Lenker mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20 Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ist unmittelbar anwendbar, wenn ein Fahrzeug dem Art 3 dieser Verordnung unterliegt. § 102 Abs 1 dritter Satz KFG wird daher insoweit in seiner Anwendbarkeit verdrängt. Schlagworte EG-Kontrollgerät, Kontrollgerät, Betriebsstörung, Nichtfunktionieren des Kontrollgerätes, Lenker, unmittelbare Anwendbarkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Artikel 16 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr zur Durchführung der Reparatur eines defekten EG-Kontrollgerätes trifft den Unternehmer, nicht aber den Lenker des Lastkraftwagens. Schlagworte EG-Kontrollgerät, Kontrollgerät, Betriebsstörung, Reparatur, Lenker mehr lesen...
Rechtssatz: Gem § 102 Abs 1 KFG ist der Fahrzeuglenker, soweit ihm dies zumutbar ist, verpflichtet, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Es ist daher nicht von Belang, welche Informationen der Beschuldigte diesbezüglich vom verantwortlichen Zulassungsbesitzer bzw seinem Arbeitgeber bekommen hat, zumal die diesbezügliche Verpflichtung des Fahrzeuglenkers nicht delegierbar ist. Ebenso ist ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h ausgenommen Motorfahrrädern und bei Anhängern mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am ges... mehr lesen...
Rechtssatz: Lenkt der Beschuldigte einen LKW, dessen tatsächliches Gesamtgewicht von 3.660 kg laut Abwaage auf der geeichten Brückenwaage betrug, sohin der LKW um 310 kg überladen war, ohne dass der Beschuldigte sich vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges davon überzeugt hat, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes laut Zulassungsschein von 3.250 kg in Bezug auf die Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, i... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach o.a. Bestimmung darf ein Lenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Lenker ist für das Beladen des Fahrzeuges, auch wenn er es nicht selbst vornimmt, verantwortlich und muss, wenn beim Aufladen keine Möglichkeit des Abwiegens besteht, im Zweifel nur eine solc... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 31.10.2002 um 21.50 Uhr Tatort: Kufstein, Höhe Kreuzung Maderspergerstraße mit Schillerstraße Fahrzeug: Personenkraftwagen XY 1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 12.07.2002 um 14.19 Uhr Tatort: Gries am Brenner auf der Brennerautobahn A13 bei km 34,200 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, B-xxxx 1. Das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges hat das zulässige Gewicht von 40.000 kg um 1.300 kg überschritten. Sie haben es daher als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme in zumutbarer Weise davon zu üb... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma J KEG mit Sitz in T, zu verantworten, dass diese Firma zumindest seit 22.10.2002 folgende Bescheidauflagen nicht erfüllt habe: Bescheid vom 14.10.1997, Zahl 2/152-1245/37-1997, Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Auflagenpunkt 2 nämlich eine Baumeisterbestätigung über die öl- bzw. flüssigkeitsdichte Ausführung des Heiz- und Öllagerraumes vorzuleg... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überprüfungspflicht des Kraftfahrzeuges in § 102 Abs 1 KFG ist vom Kraftfahrzeuglenker jedes Mal vor Antritt der Fahrt wahrzunehmen, weshalb auch hinsichtlich der an drei aneinanderfolgenden Tagen vorgeworfenen Übertretung die jeweils neue Fahrten betreffen, immer wieder von einer erneuten Überprüfungsverpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers im Sinne des § 102 Abs 1 KFG auszugehen ist. Ein einheitliches Delikt liegt somit bei dem vorliegenden Tatvorwurf nicht vor. Schlagw... mehr lesen...
Rechtssatz: Erbringt das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, dass sich der Schwerpunkt des letztgeladenen Fahrzeuges nicht auf den Ladestützen befunden hat, sondern über dem Fahrzeug (Ladefläche des Anhängewagens) und ist auch davon auszugehen, dass der Kraftwagenzug ohne ausgefahrene Ladestützen die gesetzlich festgesetzten Abmessungen (§ 4 Abs 7a KFG) nicht überschritten hat, weil die hintere Begrenzung des Kraftwagens durch die Ladung gebildet wurde und ge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber in Spruch: II zur Last gelegt, er habe am 17.05.2001 um 14.45 Uhr in P, auf der B 64, bis auf Höhe des StrKm. 11,6, Richtung W, Bezirk W, als Lenker des LKW sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug (mit diesem gezogener Anhänger) den Vorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm. den nachangeführten Gesetzesstellen des Kraftfahrgesetzes ents... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 20 Abs 4 KFG liegen auch dann "andere als die im § 14 Abs 5 KFG angeführten Rückstrahler" vor, die nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden dürfen, wenn rot-gelbe und rote Rückstrahler an der Stirnseite eines LKW montiert sind. Nach § 102 Abs 1 KFG ist auch der Lenker des Fahrzeuges dafür verantwortlich, dass eine solche Anbringung von Rückstrahlern vor dem Lenken bewilligt wurde. Schlagworte Lenker Verantwortlich... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 28.05.2002 um 15.34 Uhr Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn yyyyyDU421 (D) 1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges Schaublätter für bestimmte Zeiträume dem Kontrollorgan nicht vorlegen kann und sein Fahrzeug (Tiertransport) mit einer Höhe von 4,20 m lenkt, sohin es unterließ sich vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu überzeugen, dass der Transport in Bezug auf die größte zulässige Höhe von 4 m den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gütertransport, Tiertransport, Sa... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt: ?Tatzeit: 08.01.2001 um 14.37 Uhr Tatort: Kundl auf der A 12 bei Km 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen: SZ-XXXX/KU-YYYYY Sie haben sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht überschritten wird. Höchstzulässiges Gesamtgewich... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt: ?Tatzeit: 08.01.2001 um 14.37 Uhr Tatort: Kundl auf der A 12 bei Km 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen: SZ-xxxx/KU-yyyy Sie haben sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht überschritten wird. Höchstzulässiges G... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß iSd § 57 Abs 4 KFG 1967 überprüft und hat der Beschuldigte die entsprechende Begutachtungsplakette auch mitgeführt, so ist er dennoch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da das Gesetz eindeutig normiert, dass am Kraftfahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht sein muss. Schlagworte Begutachtung, wiederkehrende Begutachtung, Begutachtungsplakette, Plakettenanbringung, Plakette, Plakettenlochung, Mitführen der... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.1.2001, um 15.15 Uhr, in 8700 Leoben, auf der S 6, auf Höhe des Strkm. 80,000, Abfahrt Leoben Ost, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur den Kraftwagenzug (LKW, MAN) und den Anhänger gelenkt. Bei der erfolgten Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. bei der Wiegung auf der Brückenwaage des Zollamtes N sei festgestellt worden, dass 1.) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 22.000 kg durch die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG wegen Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers von 22.000 kg durch die Beladung um 6.740 kg liegt nicht vor, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach ua § 101 Abs 5 KFG erteilt wurde, wonach die betreffende Strecke mit dem genehmigten LKW-Zug und der genehmigten unteilbaren Ladung mit Bagger, Raupe, Radlader, Walze, Grader, Kran und Asphaltfertiger mit dem erhöhten maximalen Gesamttransportgewicht von 44.000 kg b... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall wurde von der erstinstanzlichen Behörde in der Schneeauflage auf dem Dach des Omnibusses ein den Vorschriften widersprechender Zustand des Omnibusses gesehen. Nach Ansicht des Verwaltungssenates kann jedoch eine solche Schneeauflage nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn Bestandteile des Fahrzeuges sich in einem widerrechtlichen Zustand befanden bzw sonst eine Gefährdung darstellten ode... mehr lesen...
Rechtssatz: Den hier maßgeblichen Straftatbestand gibt § 134 Abs.1 KFG vor. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den (Gebots- und Verbots-) Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 31. Dezember 1985, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 vom 17. Dezember 1990, zuwiderhandelt (insofern und insoweit verdrängt, was die belangte Behörde zu Faktum 13. verkannte, die VO [EWG] Nr. 3821/85 den § 102 Abs.1 dritter Satz KFG; vgl. hiez... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art.15 Abs.7 VO (EWG) Nr. 3821/85 idF VO (EG) Nr. 2135/98 muss der Fahrer den Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter für die laufende Woche, sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen. Gemäß Art.1 Z3 VO (EWG) Nr. 3820/85 idaF ist unter Fahrer "jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können", zu verst... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist beim Beladen eine genaue Gewichtskontrolle nicht möglich, ist im Zweifel nur eine solche Menge Holz zu laden, dass unter Bedachtnahme des Höchstgewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (VwGH 23.9.1987, 86/03/0977). Behauptet der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise, eine Überprüfung der Beladung vor Antritt der Fahrt vorgenommen zu haben und wird im Zuge einer Beanstandung mittels geeichter Waage festgestellt, dass das höchstzuläss... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und 4b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 2. Satz. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben (der Beschuldigte bestritt die Verwendung einer Mischbereifung), trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Kann der Tatvorwurf nach § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 6 KFG nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der Beschuldigte im Rahmen der Amtshandlung für den Anhänger keinen Zulassungsschein vorlegen, liegt eine Verletzung der Bestimmung des § 102 Abs. 5 lit b KFG vor. Die Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG richtet sich an den Kraftfahrzeuglenker, nicht hingegen an den Eigentümer eines Kraftfahrzeuges; der Lenker darf ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit d... mehr lesen...