Kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der mangelnden Prüfung des gelenkten Fahrzeuges samt Anhänger und der Ladung auf deren Vorschriftsgemäßheit am 30.01.2002 um 10.30 Uhr auf der Südautobahn in Fahrtrichtung Klagenfurt begangen haben soll, da aus den Schaublättern hervorgeht, dass er sich zu dieser Zeit noch im Bereich des Grenzüberganges von Italien nach Österreich befunden hat, so ist der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben. (Einstellung des Verfahrens)