Lenkt der Beschuldigte einen LKW, dessen tatsächliches Gesamtgewicht von 3.660 kg laut Abwaage auf der geeichten Brückenwaage betrug, sohin der LKW um 310 kg überladen war, ohne dass der Beschuldigte sich vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges davon überzeugt hat, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes laut Zulassungsschein von 3.250 kg in Bezug auf die Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.