RS UVS Kärnten 2002/06/17 KUVS-785/2/2002

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Veröffentlicht am 17.06.2002
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Rechtssatz

Ist das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß iSd § 57 Abs 4 KFG 1967 überprüft und hat der Beschuldigte die entsprechende Begutachtungsplakette auch mitgeführt, so ist er dennoch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da das Gesetz eindeutig normiert, dass am Kraftfahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht sein muss.

Schlagworte
Begutachtung, wiederkehrende Begutachtung, Begutachtungsplakette, Plakettenanbringung, Plakette, Plakettenlochung, Mitführen der Plakette
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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