Ist das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß iSd § 57 Abs 4 KFG 1967 überprüft und hat der Beschuldigte die entsprechende Begutachtungsplakette auch mitgeführt, so ist er dennoch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da das Gesetz eindeutig normiert, dass am Kraftfahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht sein muss.