Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn M. S., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.05.2003, Zahl VK-2267-2003, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 28,80 (zu Spruchpunkt 1. Euro 7,20, zu Spruchpunkt 2. Euro 7,20, zu Spruchpunkt 3. Euro 7,20 und zu Spruchpunkt ebenfalls Euro 7,20) zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 31.10.2002 um 21.50 Uhr
Tatort: Kufstein, Höhe Kreuzung Maderspergerstraße mit
Schillerstraße
Fahrzeug: Personenkraftwagen XY
1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Begrenzungsleuchten links und rechts nicht funktionierten.
2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der angeführte Fahrtrichtungsanzeiger links vorne nicht funktionierte.
3. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der Scheinwerfer (Fernlicht) rechts nicht funktionierte.
4. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Schlussleuchte links nicht funktionierte.?
Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.: § 14 Abs 3 KFG
zu 2.: § 19 Abs 1 KFG
zu 3.: § 14 Abs 1 KFG
zu 4.: § 14 Abs 4 KFG
Über den Berufungswerber wurden folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß den angeführten Bestimmungen verhängt:
Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von
1.
36,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
2.
36,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
3.
36,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
4.
36,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
Weiters wurde der Beschuldigte zur Zahlung eines Beitrages zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Euro 14,40 verpflichtet.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung, welche der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mündlich zu Protokoll gegeben hat, verwies der Berufungswerber auf seine Einspruchsangaben vom 17.02.2003. In diesem wurde vorgebracht, dass die Begrenzungsleuchten funktioniert hätten. Dass der Blinker nicht in Ordnung gewesen sei, habe er nicht gewusst und erst bemerkt, als er darauf aufmerksam gemacht worden sei. Im Display im Auto hätte nämlich das Blinkersignal funktioniert. Aufgrund eines Wildschadens habe seine Elektronik einen Aussetzer gehabt, weswegen das rechte Fernlicht außer Betrieb gesetzt worden sei. Die Elektronik habe aber vor Fahrtantritt funktioniert und sei erst während der Fahrt dieser Aussetzer wieder aufgetreten. Betreffend der Schlussleuchten wurde ausgeführt, dass er diese noch am selben Abend auswechseln habe wollen, jedoch bei der Tankstelle keine solche Leuchten erhalten habe.
Außerdem habe er seinen Pkw bereits seit Monaten ruhend gemeldet, weil es sich um ein Cabrio handle und im Winter nicht gefahren werde. Den Wildschaden habe er kurz vor der Stilllegung gehabt und sei das Auto für die Fahrtüchtigkeit im Verkehr hergerichtet worden, die Probleme mit der Elektronik habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau feststellen können. Er habe die Absicht gehabt, das Fahrzeug im Frühjahr TÜV-gerecht herrichten und die Schwachstellen genau überprüfen zu lassen.
Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.
In der Anzeige des Gendarmeriepostens Kufstein vom 26.12.2002 ist dargestellt, dass der Berufungswerber am 31.10.2002 um 21.50 Uhr seinen Pkw der Marke VW Golf Cabrio 155 mit dem Kennzeichen XY (A) in Kufstein auf Höhe der Kreuzung Maderspergerstraße/Schillerstraße gelenkt habe. Er wurde von Gendarmerieinspektor F. P. angehalten, welcher nachfolgende Mängel an seinem Pkw festgestellt hat. Es haben die Begrenzungsleuchten links und rechts nicht funktioniert, ebenso nicht der linke vordere Fahrtrichtungsanzeiger. Außerdem war der rechte Scheinwerfer (Fernlicht) ebenso wenig funktionstauglich wie die linke Schlussleuchte. Von Gend.Insp. P. wurde dem Berufungswerber die Weiterfahrt während der Nacht untersagt.
Der Pkw des Berufungswerbers ist zum Tatzeitpunkt bei der Versicherung als stillgelegt gemeldet gewesen.
Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ua ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Diese nach § 102 Abs 1 KFG auferlegte Verpflichtung schließt auch die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene ?Überzeugen? zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht.
Die Bestimmung des § 14 Abs 3 KFG normiert unter anderem, dass Kraftwagen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein müssen, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht).
Gemäß § 19 Abs 1 müssen Fahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.
Zufolge § 14 Abs 1 KFG müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.
Schließlich normiert § 14 Abs 4 KFG, dass Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein müssen, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlusslicht).
In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache wusste der Berufungswerber ? wie er selbst in seinen Einspruchsangaben ausführt ? über die Aussetzer der Elektronik seines Fahrzeuges Bescheid, ebenso war ihm bekannt, dass die Schlussleuchte seines Fahrzeuges an der linken Seite nicht funktionierte.
Hinsichtlich des Fahrtrichtungsanzeigers links vorne führte er aus, dass er dies erst bemerkt hätte, als er darauf aufmerksam gemacht worden sei.
Es steht daher für die Berufungsbehörde zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 2), 3) und 4) jedenfalls in objektiver Hinsicht zu vertreten hat.
Betreffend die Begrenzungsleuchten sowohl an der linken als auch an der rechten Seite führte der Berufungswerber aus, dass diese funktioniert hätten. Diesbezüglich schenkt aber die Berufungsbehörde den Ausführungen des Meldungslegers in seiner schlüssigen und widerspruchsfreien Anzeige in Verbindung mit seiner Aussage im erstinstanzlichen Verfahren mehr Glauben, wenn dieser angibt, dass die Begrenzungsleuchten sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite nicht funktioniert haben. Der Meldungsleger unterliegt aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen. Den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Beschuldigter treffen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen. Außerdem kann keine Veranlassung gesehen werden, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen. Insofern steht auch für die Berufungsbehörde zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber die ihm zu Punkt 1.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten hat.
Zu den dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.
Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl er wusste, dass die Elektronik seines Kraftfahrzeuges einen ?Aussetzer? hatte und die Schlussleuchte jedenfalls nicht funktionierte. Gerade im Hinblick darauf, dass eben die Elektronik seines Fahrzeuges einen ?Aussetzer? gehabt hat, hätte sich der Berufungswerber auch vom Funktionieren des Fahrtrichtungsanzeigers, des rechten Scheinwerfers sowie der rechten und linken Begrenzungsleuchten vergewissern müssen und bei Nichtentsprechung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zufolge die Inbetriebnahme seines Fahrzeuges unterlassen müssen. Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht unerheblich ist, weil die zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Beim Verschuldensgrad ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits strafvorgemerkt aufscheint.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (gemäß § 134 Abs 1 KFG bis zu Euro 2.180,00) ergibt sich, dass die über den Berufungswerber verhängten Geldstrafen von jeweils Euro 36,00 ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt sind. Die Strafen sind schuld- und tatangemessen und auch bei ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.