Ist beim Beladen eine genaue Gewichtskontrolle nicht möglich, ist im Zweifel nur eine solche Menge Holz zu laden, dass unter Bedachtnahme des Höchstgewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (VwGH 23.9.1987, 86/03/0977). Behauptet der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise, eine Überprüfung der Beladung vor Antritt der Fahrt vorgenommen zu haben und wird im Zuge einer Beanstandung mittels geeichter Waage festgestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht um 7.260 kg überschritten wurde, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.