Nach § 20 Abs 4 KFG liegen auch dann "andere als die im § 14 Abs 5 KFG angeführten Rückstrahler" vor, die nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden dürfen, wenn rot-gelbe und rote Rückstrahler an der Stirnseite eines LKW montiert sind. Nach § 102 Abs 1 KFG ist auch der Lenker des Fahrzeuges dafür verantwortlich, dass eine solche Anbringung von Rückstrahlern vor dem Lenken bewilligt wurde.