RS UVS Steiermark 2002/12/04 30.16-19/2002

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Veröffentlicht am 04.12.2002
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Rechtssatz

Nach § 20 Abs 4 KFG liegen auch dann "andere als die im § 14 Abs 5 KFG angeführten Rückstrahler" vor, die nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden dürfen, wenn rot-gelbe und rote Rückstrahler an der Stirnseite eines LKW montiert sind. Nach § 102 Abs 1 KFG ist auch der Lenker des Fahrzeuges dafür verantwortlich, dass eine solche Anbringung von Rückstrahlern vor dem  Lenken bewilligt wurde.

Schlagworte
Lenker Verantwortlichkeit Anbringung Rückstrahler Bewilligungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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