Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.02.2008, Zl VK-20476-2007, wurde Herrn M. K., K., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 19.08.2007 00.10 Uhr Tatort: A 12, Inntalautobahn, km 18.310, Gemeinde Radfeld, Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (A) 1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn H. zur Last gelegt, er habe am 16.04.2007 um 20.50 Uhr in der Gemeinde Mühlbachl auf der Brennerautobahn A13 bei km 16,7 in Fahrtrichtung Brenner, Ausfahrt AGIP-Matreiwald als Lenker des Sattelzugfahrzeuges XY und des damit gezogenen Anhängers XY, obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die g... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit einer Lasermessung kann eine bestimmte Bauartgeschwindigkeit nicht als ausreichend schlüssig nachgewiesen gelten, wenn ein nachfolgend erstelltes Gutachten das "Lasermessergebnis" klar widerlegt. Schlagworte Lasermessung, Beweiswert, technisches Gutachten mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 20.04.2007, 06.56 Uhr Tatort: A12 Inntalautobahn, km 24,3, Gde Kundl, FR Westen Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug XY, Anhänger XY Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrz... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 28.12.2006 um 09.40 Uhr Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der Brennerautobahn A 13, bei km 34.200 in Fahrtrichtung Innsbruck, LKW-Einreisewaage Brenner Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY/Anhänger, XY 1. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes en... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: Sie haben am 13.03.2006 um 10.08 Uhr, dass Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen XY (I) mit dem Sattelanhänger, Kennzeichen XY (B), in Radfeld, auf der Inntalautobahn A12, bei km 28,310, in Richtung Kufstein gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Breite von 2,55 m um 39 cm überschritten wurde. Sie haben es als Lenker unterlassen, sich vor Fahrt... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 19.02.2006 um 23.22 Uhr Tatort: Mils, auf der 8171, bei km 66.180 in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben sich als, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende 8eguta... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 19.7.2005, gegen 18:00 Uhr Ort der Begehung: Fuschl, B158 - Wolfgangsee Straße, Strkm. 19,23 Fahrtrichtung S. Fahrzeug: KFZ mit Anhänger, SL-841 AM / SL-77GR (A) 1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit gefährlichen Gütern die Straße unter Missachtung des Vorschriftszeichens ?Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern?... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die den angeführten Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetz bzw. des Wasserrechtsgesetz zugrunde liegenden Vorschriften andere Schutzzwecke als die in dieser Entscheidung zu behandelnde Ladungssicherungsvorschrift des §101 Abs1 lite KFG (diese stellt in erster Linie auf den Aspekt der Verkehrssicherheit ab) aufweisen, wurde durch die bereits erfolgten Bestrafungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (wegen fehlender Unterlagen und Kennzeichnung des beförderten Gefahrg... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 28.04.2006, 06.31 Uhr Tatort: A12 Inntalautobahn, km 24,3, Gde Kundl, FR Westen Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY, Anhänger XY 1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtge... mehr lesen...
Rechtssatz: Eingangs ist festzustellen, dass der österreichische Gesetzgeber in der Vollziehung des Vormerksystems nicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit, sondern gemäß dem Territorialitätsprinzip, auf ein bestimmtes Verhalten auf seinem Hoheitsgebiet abstellt, und damit auch Nichtösterreicher vom sogenannten Vormerksystem und in weiterer Folge von den vorgesehenen Maßnahmen erfasst werden. Diesbezüglich ist auf die analoge Praxis des Ausspruches von Fahrverboten bzw. von ein... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 23.06.2005,10:15 Uhr Ort der Begehung: G., B158 - Wolfgangsee Straße, bei Strkm. 28,9, Fahrtrichtung G. Fahrzeug: KFZ mit Anhänger, SL-? / SL-.. (A) 1. Sie haben als Lenker das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch g... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, dass es ausreicht, dass er sich zu Beginn der Fahrt vom ordnungsgemäßen Zustand des Anhängers (Reifen) überzeugt habe, widerspricht völlig dem Schutzzweck der
Norm: und wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Vielmehr hat der Lenker auch bei wahrnehmbaren Ereignissen ? wie hier ein Reifenplatzer -, die erst während der Fahrt auftreten und Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder des zu ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Sicherung von Fässern am Anhänger bei einer beträchtlichen Höhe der Ladung mit nur durch in Längsrichtung angebrachten Gurten ist unzureichend, da ein seitliches Abrutschen der Fässer nicht verhindert werden kann. Um eine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung zu gewährleisten, ist auch eine seitliche Sicherung unabdingbar. Schlagworte Ordnungsgemäße Sicherung, seitliches Abrutschen, beträchtliche Höhe der Ladung mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: Tatzeit: 27.10.2005 um 11.15 Uhr Tatort: B 179, km 46.650 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY 1. Sie haben als - LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht in... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 23.6.2005, Zahl VK-1921-2005, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: Tatzeit: 22.02.2005 um 11.10 Uhr Tatort: Kundl, auf der A 12, Strkm. 24,300 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY mit Sattelanhänger, XY 2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspric... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.05.2005, Zl VK-1294-2005, wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 04.01.2005 um 02.52 Uhr Tatort: Gemeinde Kundl, Inntalautobahn A 12, km 24,300, Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY (D) 1. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Anhängers XY (D) nicht mitgeführt bzw unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er sich als Lenker zur Tatzeit 18.6.2004 um 05.45 Uhr, Gemeinde Roppen, auf der B 171 bei km 128.400, mit dem Lastkraftwagen, Kennzeichen XY, obwohl es zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, da festgestellt wurde, dass durch das Anbringen einer Vorrichtung Unterfahrschutz das hintere Kennzeichen des Fahrzeug... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, sich vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges davon zu überzeugen, dass dieses hinsichtlich der Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht und ist es keinesfalls ausreichend, dass der Beschuldigte sich diesbezüglich auf das Lieferwerk verlässt. Schlagworte Beladung, Pflichten des Fahrzeuglenkers, Überladung mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, an welchem keine Rückspiegel montiert waren und nicht dafür gesorgt wird, dass die durch die Beladung abgedeckten rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen durch entsprechend wirksame Vorrichtungen ersetzt werden, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Lenker, KFZ-Lenker, KFZ-Inbetriebnahme, fehlende Rückspiegel, sichtbare Beleuchtungseinschränkungen mehr lesen...
Rechtssatz: Da Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischen Kennzeichen nur gezogen werden dürfen, wenn das ausländische Kennzeichen durch das inländische Kennzeichen verdeckt ist, ist der KFZ-Lenker bei Nichtentsprechung dieser Vorschrift verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Anhänger, ausländisches Kennzeichen, Kennzeichenverdeckung, inländisches Kennzeichen mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 04.06.2004, um 13.50 Uhr Tatort: Jenbach auf der L-215 Unterinntal Straße, Bereich des Achensee-Kraftwerkes, in Fahrtrichtung Stans Fahrzeug: PKW, Marke Opel, mit dem Kennzeichen XY (A) 1) Sie haben sich als Lenker vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, obwohl Ihnen dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Lichtdefekt ist in aller Regel von einem Nachweis des Verschuldens nicht auszugehen. Aufhebung und Einstellung. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretungen angelastet: Sie haben am 08.04.2003, um 16.20 Uhr, das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen XY mit dem Sattelanhänger, Kennzeichen XY in Nauders, auf der Reschenstraße B 180, bei km 46,070 in Richtung Italien gelenkt, 1. wobei festgestellt wurde, dass durch die Beladung das im § 4 Abs 7a KFG angeführte Gesamtgewicht von 40.000 kg bei Kraftwagen mit Anhängern um 2.250 kg überschritten war. ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.09.2004 wurde M. G. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 28.04.2004 um 07.29 Uhr Tatort: Kundl, A12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Richtung Innsbruck Fahrzeug: LKW, XY 1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überprüfungspflicht hinsichtlich des Vorhandenseins einer gültigen Begutachtungsplakette trifft allein den Lenker eines Kraftfahrzeuges und enthebt ihn auch eine Kontrolle durch den Fahrzeughalter nicht von dieser Pflicht. Schlagworte Begutachtungsplakette, gültige Begutachtungsplakette, Pflichten des Fahrzeuglenkers, Fahrzeuglenkerpflichten von Inbetriebnahme eines Kfz mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 29.01.2004 um 09.03 Uhr Tatort: Kundl, XY in Richtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattel-Kfz, XY /XY 1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kr... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprechen würde, da festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs 7a KFG für Sattelkraftfahrzeuge von 16,5 m um 20 cm überschritten worden sei. Diese Übertretun... mehr lesen...
Rechtssatz: Teilte die zuständige Behörde mit, dass bei einem Lkw, welcher ein Eigengewicht von 3.410 kg, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 7.030 kg und eine höchstzulässige Nutzlast von 3.480 kg aufweist sowie im Rahmen des Werksverkehrs zur Heranschaffung von Waren für das Unternehmen dient, ein Fahrtenschreiber nicht benötigt werde und erklärte auch die zuständige Landesregierung bei der jährlichen Überprüfung, dass bei dem genannten Eigengewicht ein solcher nicht erforderlich sei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 27.10.2003 um 17.20 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY mit dem Sattelanhänger XY in Nauders auf der B180 bei km 46,070 in Richtung Italien gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass durch die Beladung das im § 4 Abs 7a KFG angeführte Gesamtgewicht von 40.000 kg bei Kraftwagen mit Anhängern um 800 kg überschritten wurde und habe es der Berufungswerber als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantr... mehr lesen...