Die Überprüfungspflicht des Kraftfahrzeuges in § 102 Abs 1 KFG ist vom Kraftfahrzeuglenker jedes Mal vor Antritt der Fahrt wahrzunehmen, weshalb auch hinsichtlich der an drei aneinanderfolgenden Tagen vorgeworfenen Übertretung die jeweils neue Fahrten betreffen, immer wieder von einer erneuten Überprüfungsverpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers im Sinne des § 102 Abs 1 KFG auszugehen ist. Ein einheitliches Delikt liegt somit bei dem vorliegenden Tatvorwurf nicht vor.