Gem § 102 Abs 1 KFG ist der Fahrzeuglenker, soweit ihm dies zumutbar ist, verpflichtet, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Es ist daher nicht von Belang, welche Informationen der Beschuldigte diesbezüglich vom verantwortlichen Zulassungsbesitzer bzw seinem Arbeitgeber bekommen hat, zumal die diesbezügliche Verpflichtung des Fahrzeuglenkers nicht delegierbar ist. Ebenso ist subjektive Vorwerfbarkeit gerade dann gegeben, wenn es für den Lenker zweifelhaft ist, ob die höchstzulässige Fahrzeughöhe überschritten wird und es keinen unzumutbaren Aufwand für diesen mit sich gebracht hätte, sich von der Fahrzeughöhe zu überzeugen. Die Berufungsbehörde ist nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist berechtigt, die verletzten Rechtsvorschriften erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen, sofern gegenüber dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung erlassen wurde.