Kann der Beschuldigte im Rahmen der Amtshandlung für den Anhänger keinen Zulassungsschein vorlegen, liegt eine Verletzung der Bestimmung des § 102 Abs. 5 lit b KFG vor. Die Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG richtet sich an den Kraftfahrzeuglenker, nicht hingegen an den Eigentümer eines Kraftfahrzeuges; der Lenker darf ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.