RS UVS Kärnten 2002/09/30 KUVS-660-665/4/2002

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Rechtssatz

Wer als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges Schaublätter für bestimmte Zeiträume dem Kontrollorgan nicht vorlegen kann und sein Fahrzeug (Tiertransport) mit einer Höhe von 4,20 m lenkt, sohin es unterließ sich vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu überzeugen, dass der Transport in Bezug auf die größte zulässige Höhe von 4 m den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Gütertransport, Tiertransport, Sattelschlepper, KFZ, KFZ-Höhe, Schaublätter, Schaublättervorlage, Schaublätterinhalt, zulässige Höhe, Höhenverletzung, Schaublätterzeiträume
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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