Wer als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges Schaublätter für bestimmte Zeiträume dem Kontrollorgan nicht vorlegen kann und sein Fahrzeug (Tiertransport) mit einer Höhe von 4,20 m lenkt, sohin es unterließ sich vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu überzeugen, dass der Transport in Bezug auf die größte zulässige Höhe von 4 m den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.