Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG hat der Kraftfahrer, der mit dem Transport von Gütern beauftragt ist, genau darauf zu achten, dass beim Beladen das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Steht bei der Beladung keine Waage zur Verfügung, dürfen jedenfalls nur so viele Güter geladen werden, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Dem im Berufungsverfahren behaupteten Umstand, die geladene Menge habe nicht den Angabe... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber als Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 14.12.1999, um 13.50 Uhr, den LKW mit dem Kennzeichen in 8793 Edling, Bezirk Leoben, auf der L 116, auf Höhe Strkm 3,400, in Fahrtrichtung Seiz fahrend, gelenkt. Er habe durch das Anbringen einer Vorrichtung (Unterfahrschutz hinten) das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges teilweise verdeckt. Es seien die Buchstaben und Ziffern des Kennzeichens nicht ablesbar gewesen. Wegen Übertretung de... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 50 Abs 1 KFG, wonach das Anbringen von Vorrichtungen verboten ist, wenn mit ihnen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, kann von jedermann und nicht nur vom Lenker begangen werden. Wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, durch die Anbringung eines Unterfahrschutzes am LKW das hintere Kennzeichen teilweise verdeckt zu haben, ohne dass ihm (auch) vorgehalten wurde, diesen LKW verbotenerweise gel... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 13.05.2000 um 15.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen A./I. (I) in Weer auf der Inntalautobahn A-12, auf Höhe StrKm 55,0, in Fahrtrichtung Osten gelenkt 1. obwohl an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Sattelkraftfahrzeugen über 7,5 t hzGG verboten ist, und für diese Fahrt keine Aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Anbringung der ?H?-Tafel ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungsinhalt des § 39a KFG. Es ist daher im Bezug auf den Schuldvorwurf nicht auf eine in der Zulassung vorgeschriebene Auflage abzustellen. Dementsprechend ist der Schuldvorwurf auch in Anlehnung an die in § 39a KFG umschriebenen Tatbestandserfordernisse zu umschreiben. Dies ist seitens der Erstbehörde nicht erfolgt und steht einer Spruchberichtigung die Verfolgungsverjährung entgegen. Schlag... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben am 03.04.2001 um 20.42 Uhr den Sattelzug mit dem Kennzeichen XXX / XXY in Gries am Brenner auf der A13 bei km 34,2 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt obwohl durch die Beladung die Summe der höchstens zulässigen Gesamtgewichte eines Sattelzugzuges von 40.000 kg um 1.200 kg überschritten war. Sie haben sich somit nicht in zumutbarer Weise vor Fahrantritt davon überzeug, dass der Sattelzug den... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.5.2000, um 14.46 Uhr, das Motorrad mit dem Kennzeichen in Wildalpen, auf der B 24, bei Strkm. 38.60, von Palfau kommend gelenkt, obwohl die Kennzeichentafel etwa in der Mitte stark nach oben gebogen gewesen sei. Durch diese Verformung sei das Kennzeichen nur erschwert bzw. auf größere Entfernung überhaupt nicht mehr ablesbar gewesen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs 2 KFG verhängte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 102 Abs 2 KFG stellt ua darauf ab, dass das Kennzeichen nicht durch "Verformung der Kennzeichentafel unlesbar" sein darf, und betrifft damit eine zB nach einem Verkehrsunfall eingetretene Verformung. Hingegen regelt die Bestimmung des § 49 Abs 6 dritter Satz erster Fall KFG (iVm § 102 Abs 1 leg cit) die Anbringung von Kennzeichen und normiert, dass die Kennzeichentafeln senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug ange... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 16.11.1999 um 17.05 Uhr den LKW mit Anhänger mit den Kennzeichen SZ- und SZ- in Achenkirch auf der B 181 Achenseestraße auf Höhe der ehemaligen Grenzübertrittsstelle gelenkt und habe sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass LKW, Anhänger und Beladung den Vorschriften des KFG entsprechen, weil das tatsächliche Gesamtgewicht des LKWs samt Anhänger 43.610 kg betragen habe und s... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 19.07.2000 um 14.55 Uhr das Fahrzeug (PKW), Kennzeichen FK- in St. Anton aA/St. Jakob, auf der Arlbergstraße S 16 bei km 23,6 in Richtung Landeck gelenkt und habe es unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme zu überzeugen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, ob das von ihm verwendete Kraftfahrzeug bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da anläßlich der durc... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 102 Abs. 1 erster Halbsatz des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 146/1998 (im Folgenden: KFG), gehört es zu den nach § 134 Abs. 1 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Pflichten des Lenkers, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges davon zu überzeugen, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, wobei im Besonderen gemäß § 49 Abs. 6 erster Halbsatz KFG an Kraftwagen die vorgesehene Kennzeichentaf... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 14.8.1998, um 8.22 Uhr bis 8.25 Uhr, in Graz, ab Kreuzung Triesterstraße/Lauzilgasse bis Triesterstraße 328 - Fahrtrichtung Süden, als Lenker der Zugmaschine 1) der mit der Zugmaschine mit einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h gezogene Anhängewagen war weder zum Verkehr zugelassen, 2) diesen verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestanden hat. 3) die Fahrt angetrete... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Anhänger, der den Bestimmungen des § 62 Abs 1 z 1, 2 und 3 lit a KDV entspricht, indem die Aufschrift "10 km/h" und die vorgeschriebenen Rückstrahler angebracht sind sowie das festgesetzte Gesamtgewicht nicht überstiegen wird, muss auch dann nicht nach § 36 lit a und lit d KFG zum Verkehr zugelassen und haftpflichtversichert werden, wenn er mit einer höheren Geschwindigkeit als 10 km/h gezogen wird. Er bleibt ein "nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger" im Sinne der angefü... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 134 Abs. 3a KFG können zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtenschreibers oder eines Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtenschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs. 1 3. Satz 4. Halbsatz KFG als Ort der Begehung der Übertretung, wenn die Übertretung mit dem Fahrtenschreiber oder mit dem Kont... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten das unbegründete Betätigen der Lichthupe auf der B95 im Ortsgebiet von A, etwa im Bereich der dort befindlichen Autofirma zur Last gelegt, so ist dem Konkretisierungsgebot dann nicht entsprochen, wenn es im Ortsgebiet in A mehrere Autohäuser gibt und die Angaben des Zeugen B hinsichtlich des Tatortes "Einfahrt zum Fußballplatz, Autohaus und/oder ÖAMTC" im Zusammenwirken mit seinen Angaben, dass er den Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht mehr bekannt g... mehr lesen...
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei schuldig, Verwaltungsübertretungen nach 1. § 61 (1) StVO iVm § 99 (3) StVO 2. § 14 (1) Z . 1 iVm § 37 (1) FSG 3. § 102 (1) KFG iVm § 8b (4) KDV iVm § 134 (1) KFG 4. Art. 15 (7) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 (KFG) 5. Art. 15 (7) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 (KFG) 6. Art. 15 (1) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 (1) KFG 7. § 102 (5) iVm § 134 (1) KFG begangen zu haben, weil er am 13.11.1... mehr lesen...
Beachte vollständige UVS-Zahl: UVS-3/10625,7/10478,28/10079/4-1998 Rechtssatz: Ausgenommen vom Fahrverbot gemäß § 42 Abs 6 StVO sind Fahrten ua mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach 8 b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird. Dies bedeutet, daß zum einen grundsätzlich das Fahren auch mit nicht lärmarmen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit außerhalb von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr, wie im vorliegenden Fall, (8.10 Uhr) ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht zu entnehmen, aus welcher Art von Holz die Ladung (waldtrocken bzw ganz frisch) bestanden hat, und war im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Überladung des LKW-Zuges nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festzustellen, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behörde spricht die Zulassung gemäß § 37 Abs 1 KFG auf Antrag aus, wenn die im Abs 2 dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Vorführung des Fahrzeuges vor die Behörde ist im Gesetz nicht vorgesehen und ist von der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen bzw Urkunden auszugehen. Ein vom Beschuldigten im Rahmen der Erstzulassung, wenn auch unverschuldet, vorgelegter falscher Typenschein kann die Rechtsgültigkeit des ausgestellten Zula... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterläßt es der Lenker eines LKW's vor Inbetriebnahme sich davon zu überzeugen, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug in bezug auf die Aufschriften - an der rechten Außenseite fehlten nachstehende Aufschriften, welche vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein müssen: das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, die höchste zulässige Nutzlast, der Name des Erzeugers, die Fahrgestellnummer, die... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Überladung von 160 kg ist davon auszugehen, daß die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, sodaß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ist die Heranziehung von mit ungeeichten Meßgeräten erzielten Meßergebnissen nicht verboten. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Sprung in der Windschutzscheibe von unten bis oben eines LKW stellt auch dann einen schweren Mangel dar, wenn sich dieser nicht im Sichtbereich befindet. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überprüfungspflicht gemäß § 102 Abs 1 KFG umfaßt auch die Kontrolle des Unterscheidungskennzeichens. Der Lenker hat seiner Prüfungspflicht dann nicht genügt, wenn er es unterläßt einen äußerlich erkennbaren Mangel festzustellen. Die normierte Überprüfungspflicht schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das Überzeugen zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer das Schaublatt unvollständig ausgefüllt in das Kontrollgerät einlegt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Geht aus den Schaublättern lediglich der Rüttelschrieb für das bewegte sowie für das stillstehende Kraftfahrzeug hervor und ist aufgrund dieser Aufzeichnungen beim stehenden Kraftfahrzeug nicht zu unterscheiden, welche Tätigkeiten (Arbeitszeit, Bereitschaft, Ruhezeit) tatsächlich ausgeführt wurden, ist der Lenker verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das erlaubte Höchstgewicht lediglich um 2.160 kg überschritten, so ist das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und sind die Folgen der Übertretung unbedeutend, so kann mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist an einem Fahrzeug eine beschädigte Begutachtungsplakette angebracht, ist jedoch die Lochmarkierung für das Jahr und den Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung deutlich erkennbar, liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 36 lit e KFG nicht vor. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretungen des § 16 StVO 1960 ist auf Grund des Doppelbestrafungsverbotes zu prüfen, welche (einzig zur Bestrafung) heranzuziehende Vorschrift verletzt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte kann sich mit dem Hinweis, er habe sich auf die Auskunft seines Vorgesetzten verlassen, vom Vorwurf der Überladung nicht exkulpieren, da er sich vor Antritt der Fahrt persönlich davon überzeugen muß, ob sich das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet und auch sonst den Vorschriften entspricht. mehr lesen...