Bei der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4
und 4b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 2. Satz. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven
Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben (der Beschuldigte bestritt
die Verwendung einer Mischbereifung), trifft die Beweislast in
dieser Hinsicht die Behörde.
Kann der Tatvorwurf nach § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 6 KFG nicht
aufrecht erhalten
werden, kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 2 KFG nicht zur Last
gelegt werden; eine Auswechslung der Tat ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG unzulässig.
(Einstellung des Verfahrens)