Entscheidungen zu § 102 Abs. 1 KFG 1967

Unabhängige Verwaltungssenate

192 Dokumente

Entscheidungen 181-192 von 192

RS UVS Wien 1992/07/16 03/13/738/92

Rechtssatz: Eine Baustelle, in deren Bereich sich eine an sich zweispurige Straße mit Gegenverkehr auf einen Fahrstreifen trotz Beibehaltung der Gegenverkehrsmöglichkeit verengt, stellt eine unklare Verkehrslage dar. Als Konsequenz der Wahrnehmung einer unklaren Verkehrslage hat der Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit sofort dieser Situation anzupassen, uzw so weit, daß es ihm möglich ist, bei Erkennen eines Hindernisses vor diesem und ohne Gefährdung von Personen sein Fahrzeug anzuhalten... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 16.07.1992

RS UVS Kärnten 1992/05/26 KUVS-366/3/92

Rechtssatz: Die Überprüfung der Ladung eines fertig beladenen Fahrzeuges bei Abholung durch den Lenker ist diesem - insbesondere, wenn bereits ein Zollverschluß angebracht ist - nicht zumutbar. Hier liegt ein Fall des § 101 Abs 1a KFG vor. In solchen Fällen trifft die Verantwortlichkeit den Zulassungsbesitzer und/oder den Verlader. Dies insbesondere dann, wenn der Lenker auf die Beladung keinen Einfluß hatte, das Ladegewicht aufgrund des Frachtbriefes und Einblick in die Zollpapiere sowie ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.05.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/04/24 Senat-MD-92-026

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn P K mit Straferkenntnis vom 23.12.1991 für schuldig, am 26.6.1991 um 18,20 Uhr im Ortsgebiet von T, B     str xx bei Km 6,8 in Fahrtrichtung P, den Kombinationskraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen N xx 1. gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Begutachtungsplakette wurde im Fahrzeug auf einem d... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 24.04.1992

RS UVS Kärnten 1992/04/24 KUVS-314/1/92

Rechtssatz: Bei Übertretung der Bestimmung der § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Will der Berufungswerber den Schuldspruch hintanhalten, liegt es an ihm sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaft machen" bedeutet, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei der Behörde Zweifel erwecken, ob ihm tatsächlich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine Überladung von 7.080 kg ist bereits optisch (größere Ausbucht... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.04.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/04/24 Senat-MD-92-026

Rechtssatz: Wird ein Tatvorwurf im Straferkenntnis im Vergleich zum Tatvorwurf in der Strafverfügung inhaltlich abgeändert und werden dem Beschuldigten anläßlich seines Einspruches in der Aufforderung zur Rechtfertigung nur die Paragraphen der jeweiligen Übertretung - ohne die einzelnen Tatvorwürfe verbal zu konkretisieren - vorgeworfen, dann ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 24.04.1992

TE UVS Wien 1992/02/20 03/14/392/92

Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.9.1991, um 20.55 Uhr, in Wien 14, Linzer Straße - Kreuzung Hochsatzengasse, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kombi mit dem Kraftfahrzeug mehr Rauch und üblen Geruch verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb eines Kraftfahrzeuges unvermeidbar gewesen sei. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17.6.1981, Zahl 03/3377/79... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 20.02.1992

RS UVS Wien 1992/02/20 03/14/392/92

Rechtssatz: Bei übermäßiger Lärm- oder Rauchentwicklung durch Kfz ist es essentiell, die konkrete Ursache zu ermitteln, nämlich ob technisches Gebrechen oder unsachgemäße Bedienung vorliegt, um das Verhalten unter §102 Abs1 KFG iVm §4 Abs2 KFG oder unter §102 Abs4 KFG richtig subsummieren zu können. Schlagworte Rauch, übler Geruch, Zustand, technisches Gebrechen, sachgemäßer Betrieb mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 20.02.1992

RS UVS Kärnten 1992/01/07 KUVS-112/4/91

Rechtssatz: Ein mit schweren Transporten befaßter Kraftfahrer ist verpflichtet und es ist ihm dies auch zumutbar - um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden - sich die hiefür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, bzw sich hiezu der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen. Falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, ist im Zweifel nur eine Menge zu laden, die auch unter der Annahme des höchsten Gewichtes das ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.01.1992

RS UVS Kärnten 1991/11/06 KUVS-147/2/91

Rechtssatz: Nach § 101 Abs 1 lit a KFG in der Fassung der 13. KFG-Novelle stellte eine Überladung von Kraftwagen und Anhängern nur mehr ein einziges Delikt dar, das auch nur einmal mit Strafe bedroht ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/11/04 VwSen-100110/2/Fra/Ka

Beachte Verweis auf VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0078. Rechtssatz: Berufung: Liegen mehrere Delikte vor, sind auch mehrere Strafen zu verhängen; wird nur eine Strafe verhängt, verstößt die Behörde gegen das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip. Stattgebung.   § 22 VStG normiert das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind.   Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist festzuhalten, daß... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 04.11.1991

TE UVS Niederösterreich 1991/09/24 Senat-TU-91-015

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Sie zur Zl xx das Straferkenntnis vom 12. September 1991 erlassen. Es wurde Ihnen darin zur Last gelegt, Sie hätten am 12. Juni 1991 um 09,55 Uhr im Gebiet von xx auf der xx bei km xx, Fahrtrichtung xx, den LKW-Zug xx, xx gelenkt, wobei durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges um 12.120 kg und das des gezogenen Anhängers um 6.480 kg überschritten worden sei. Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §102 Ab... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 24.09.1991

RS UVS Niederösterreich 1991/09/24 Senat-TU-91-015

Rechtssatz: Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges um 12.120 kg und des gezogenen Anhängers um 6.480 kg überschritten. Strafen: S 10.000,-- (10 Tage) und S 6.000,-- (6 Tage).   Durch erhebliche Überladung wurde die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (Fahrverhalten). Es war die Gefahr gegeben, daß Verkehrsflächen beschädigt werden. Unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse (S 16.000,-- bis S 20.000,-- monatliches Einkommen inkl Familienbeihilfen, für Gattin und... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 24.09.1991

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