TE UVS Salzburg 2003/04/18 7/12051/4-2003th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2003
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des F in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.1.2003, Zahl 30606/369-11104-2002, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden

Maßgaben bestätigt:

 

Der Tatvorwurf hat zu lauten:

1. ?Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der J KEG, welche im Standort T, Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant ist,  für den Zeitraum 23.10.2002 bis 31.10.2002 zu verantworten, dass die Gewerbeinhaberin in ihrer Gastgewerbebetriebsanlage im selben Standort folgende Bescheidauflage nicht erfüllt hat:

Entgegen Auflagenpunkt 2. des rechtskräftigen Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.10.1997, Zahl 2/152-1245/37-1997, der die Vorlage einer Baumeisterbestätigung über die öl- bzw. flüssigkeitsdichte Ausführung des Heiz- und Öllagerraumes vorschreibt, wurde eine solche Baumeisterbestätigung der Behörde im vorgeworfenen Tatzeitraum trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt.?

2. Die übertretene Rechtsvorschrift hat ?§ 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflage 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.10.1997, Zahl 2/152-1245/37-1997? zu lauten.

3. Die angewendete Strafbestimmung hat ?§ 367 Einleitungssatz GewO 1994? zu lauten.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat  Beschuldigte zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von ? 20 zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma J KEG mit Sitz in T, zu verantworten, dass diese Firma zumindest seit 22.10.2002 folgende Bescheidauflagen nicht erfüllt habe:

Bescheid vom 14.10.1997, Zahl 2/152-1245/37-1997, Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Auflagenpunkt 2 nämlich eine Baumeisterbestätigung über die öl- bzw. flüssigkeitsdichte Ausführung des Heiz- und Öllagerraumes vorzulegen.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 15 Gewerbeordnung begangen und wurde hiefür über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von ? 100 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin er im Wesentlichen vorbringt, dass er nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer der J KEG sei und mit der Firma nichts mehr zu tun habe.

 

Im Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte aufgefordert, den genauen Zeitpunkt seines Ausscheidens als gewerberechtlicher Geschäftsführer bekannt zu geben. Der Beschuldigte gab dazu in seinem am 27.2.2002 bei der Berufungsbehörde eingelangten Schreiben an, dass er erst mit 11.1.2002 seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma aufgenommen habe. Er habe am Anfang seiner Tätigkeit von den vorliegenden Auflagen nichts gewusst, als diese ihm jedoch bekannt geworden seien, habe er die Firma mehrmals darauf aufmerksam gemacht. Da seine Aufforderungen, diesen Auflagen nachzukommen, nicht erfüllt und ausgeführt worden seien, sei ihm als einzige Möglichkeit seine Kündigung geblieben. Er habe sonst nichts anderes machen können, da er nicht handelsrechtlicher, sondern nur gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei und es ihm nicht möglich gewesen sei, Aufträge an Firmen zu vergeben um Auflagen zu erfüllen. Laut dem Inhaber der Gesellschaft sei auch eine Firma beauftragt worden, die Arbeiten laut Auflagen zu erfüllen. Als er gesehen habe, dass die Auflagen noch immer nicht erfüllt gewesen seien, habe er gekündigt und sei er ab 1.10.2002 nicht mehr in der Firma tätig gewesen. Er habe ab 1.10.2002 seinen noch ausstehenden Urlaub konsumiert und habe nach Ende der Kündigungszeit auch die Gewerbeberechtigung mit 1.11.2002 geendet. Er habe seine Möglichkeiten voll ausgeschöpft, um die Firma dazu zu bringen, die Auflagen zu erfüllen. Als letzte Konsequenz sei es ihm nur noch möglich gewesen, die Kündigung einzureichen. Er legte seiner Rechtfertigung eine Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 9.12.2002, Zahl 30602-153/43719/16-2002 über das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers vor. Aus dieser Verständigung ergibt sich, dass der Beschuldigte auf Grund der Anzeige der Gewerbeinhaberin mit Rechtswirksamkeit 1.11.2002 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der J KEG ausgeschieden sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die gegenständliche Auflage 2. aus dem rechtskräftigen Betriebsanlagenbescheid vom 14.10.1997, nämlich die Vorlage einer Baumeisterbestätigung über die öl- bzw. flüssigkeitsdichte Ausführung des Heiz- und Öllagerraumes durch die Inhaberin der Betriebsanlage nicht erfüllt worden ist. Der Beschuldigte rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer seinen Aufforderungen zur Erfüllung der Auflagen nicht nachgekommen sei und  er zur vorgeworfenen Tatzeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer schon ausgeschieden gewesen sei.

 

Laut der von ihm vorgelegten Verständigung der Gewerbebehörde ist sein Ausscheiden als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Rechtswirksamkeit 1.11.2002 eingetragen. Er selbst bestätigt in seinem Schreiben an die Berufungsbehörde vom 27.2.2003, dass er bis zu diesem Zeitpunkt noch bei der Gewerbeinhaberin als Geschäftsführer beschäftigt gewesen sei. Dies bedeutet, dass - unbeschadet der von ihm vorgebrachten Konsumation seines Resturlaubes im Oktober 2002 - auch seine Verantwortung gemäß § 370 GewO 1994 bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens somit bis 31.10.2002 andauerte.

 

Seinem inhaltlichen Vorbringen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Aufträge an Firmen zu vergeben, um die Auflagen zu erfüllen, wird zunächst entgegengehalten, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 Abs 2 GewO 1994 insbesondere eine zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (für die er ja verantwortlich ist) entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen muss. Dies wird vom bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer in seiner schriftlichen Erklärung an die Gewerbebehörde auch bestätigt. Im Übrigen war für die Erfüllung der gegenständlichen Auflage eine Auftragserteilung für Arbeiten nicht gefordert, sondern hätte nur die Bestätigung der ausführenden Baufirma über die entsprechende öl- und flüssigkeitsdichte Ausführung des bereits errichteteten Heiz- und Öllagerraumes der Behörde vorgelegt werden müssen.  Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass die Gewerbebehörde die Vorlage dieser Baumeisterbestätigung jedenfalls mit Schreiben vom 13.8.2002 unter Fristsetzung bis 22.10.2002 von der J KEG einforderte. Der Beschuldigte hatte somit unbeschadet seines Urlaubes im Oktober ausreichend  Zeit diese Bestätigung einzuholen und der Behörde vorzulegen. Die vorliegende Übertretung wird somit als erwiesen angenommen, wobei allerdings die Tatzeit von 23.10.2002 (Tag nach Ablauf der behördlichen Frist zur Erfüllung der Auflage) bis 31.10.2002 (letzter Tag vor seinem Ausscheiden als gewerberechtlicher  Geschäftsführer) zu beschränken war. Weiters waren auch die Zitate der übertretenen Rechtsvorschrift und angewendeten Strafbestimmung richtig zu stellen.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 ist für die vorliegende Übertretung ein Geldstrafrahmen bis zu 2.180 ? vorgesehen. In Anbetracht der Schutzinteressen der übertretenen Norm ist von einem nicht bloß unbedeutenden Unrechtsgehalt auszugehen.

 

An subjektiven Strafbemessungskriterien sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Es ist zumindest von grob fahrlässigem Verschulden auszugehen. Seine angegebene Einkommenssituation von 1.150 ? monatliche ist als knapp unterdurchschnittlich zu werten.

 

Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde die mit 100 ? ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung dieser Strafbemessungskriterien keinesfalls unangemessen. Gegen ein Strafherabsetzung sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen, um den Beschuldigten in Hinkunft von ähnlich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte
§ 24 Abs 4 KFG; einheitliches Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten