Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des J S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E M, M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 22.2.2001, GZ.: S 276/01/z wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich der Punkte 1.) und 4.) Folge gegeben, der Strafbescheid in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 1.) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG, zu Punkt 4.) gemäß § 45 Abs 1 Ziff 3 VStG eingestellt. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ? 11,63. Dieser ist - wie auch die verbleibenden Geldstrafen - binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte
2.) 3.) 5.) und 6.) wird abgewiesen. Die verletzte Rechtsvorschrift zu Punkt 6.) lautet: § 102 Abs 1 KFG iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 24.2.2000, GZ: 11-49-11/98-8, Seite 14, Allgemeine Auflagen - 4.Auflage.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 23,26 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.1.2001, um 15.15 Uhr, in 8700 Leoben, auf der S 6, auf Höhe des Strkm. 80,000, Abfahrt Leoben Ost, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur den Kraftwagenzug (LKW, MAN) und den Anhänger gelenkt. Bei der erfolgten Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. bei der Wiegung auf der Brückenwaage des Zollamtes N sei festgestellt worden, dass 1.) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 22.000 kg durch die Beladung (Bagger) um 6.740 kg überschritten worden sei. 2.) sei am LKW neben der vorderen Kennzeichentafel die kreisrunde, grüne Tafel (Durchmesser mindestens 20 cm) mit weißem Rand und mit dem lateinischen Buchstaben "L" angebracht gewesen, obwohl deren Anbringung gemäß § 26 Abs 1 KDV unzulässig gewesen sei, da der Berufungswerber kein Gutachten für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 b Abs 1 KDV vorweisen habe können. 3.) habe beim Anhänger der Greifarm des Baggers um 2,40 m über den hinteren Punkt hinausgeragt und habe der Berufungswerber dies nicht mit einer rot-weiß reflektierenden Tafel vorschriftsmäßig gekennzeichnet. 4.) habe er nicht die erforderliche Ausnahmebewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mitgeführt. 5.) seien am Anhänger zwar die beiden vorgeschriebenen dreieckigen Rückstrahler angebracht gewesen, jedoch seien diese durch zwei Streben der Auffahrtsrampe verdeckt gewesen, sodass es einem nachfolgenden Fahrzeuglenker nicht möglich gewesen sei, diese einwandfrei wahrzunehmen. 6.) seien die am Dach des LKWs angebrachten Warnleuchten für den nachfolgenden Fahrzeugverkehr auf Grund der Höhe und Breite des Baggers nicht sichtbar gewesen. Da dieser Transport laut Bescheid nur bei Tageslicht durchgeführt werden dürfe, wäre ein weiteres Drehlicht am Heck des Anhängers unbedingt erforderlich gewesen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften der §§ 101 Abs 1 lit a KFG iVm § 102 Abs 1 KFG (Punkt 1.), § 8 lit b iVm § 26 a KDV (Punkt 2.), § 101 Abs 4 iVm § 102 Abs 1 KFG (Punkt 3.), § 104 Abs 5 lit e KFG iVm § 102 Abs 1 KFG (Punkt 4.), § 16 Abs 1 KFG iVm § 102 Abs 1 KFG (Punkt 5.) und § 20 Abs 1 lit f KFG iVm § 102 Abs 1 KFG (Punkt 6.) verhängte die belangte Behörde gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Spruchpunkt 1.) eine Geldstrafe von ? 436,05 (im Uneinbringlichkeitsfalle 300 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu den Punkten 2.) und 5.) jeweils eine Geldstrafe von ? 21,80 (im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), sowie zu den Punkten 3.), 4.) und 6.) jeweils eine Geldstrafe von ? 36,34 (im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde der Betrag von insgesamt ? 58,87 vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung richtet sich gegen alle Tatvorwürfe. Begründend wird zu Punkt 1.) im Wesentlichen ausgeführt, es sei keine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers vorgelegen. Für den LKW samt dem schon näher bezeichneten Anhänger seien mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.2.2000 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 39 KFG erteilt worden. Gemäß dieser Ausnahmegenehmigung dürfe das Gesamttransportgewicht maximal 44.000 kg betragen. Der zitierte Bescheid des Landeshauptmannes sei am 15.1.2001 aufrecht und damit wirksam gewesen. Dass der Beschuldigte den bezughabenden Bescheid nicht mitgeführt habe, ändere daran nichts. Der Anhänger sei am Tag der Beanstandung mit jenem Bagger beladen gewesen, der Gegenstand der bescheidmäßigen Bewilligung gewesen sei. Zu Punkt 2.) wird darauf hingewiesen, dass es sich beim LKW um ein sogenanntes lärmarmes Fahrzeug handle. Dies habe der Beschuldigte dem Meldungsleger ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. Der Beschuldigte könne den Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des § 8 b KDV erbringen. Eine gesonderte Kennzeichnung der über den Anhänger hinausragenden Ladung - wie unter Punkt 3.) gefordert - sei im konkreten Fall nicht notwendig gewesen, weil die hinausragende Ladung (Baggerarm) orange lackiert und damit die Wahrnehmung des Baggerarmes gewährleistet gewesen sei. Im Übrigen sei der Tatvorwurf nicht entsprechend dem § 101 Abs 4 KFG formuliert worden und entspreche insoferne nicht den Anforderungen des § 44 a VStG. Der Punkt 4.) im Straferkenntnis könne keiner konkreten Verwaltungsübertretung zugeordnet werden. Er bleibe im Ergebnis inhaltsleer. Ohne konkreten Tatwurf könne es auch keine Verwaltungsstrafe geben. Die im Straferkenntnis unter Punkt 5.) angeführten Streben würden die Rückstrahler des Anhängers nicht in einer Art und Weise verdecken, dass dadurch eine Verwaltungsübertretung verwirklicht werde. Der Anhänger sei typengenehmigt. Der Einzelgenehmigungsbescheid sehe die Zulässigkeit dieser beiden Streben vor. In bislang rund 10 kraftfahrtechnischen Überprüfungen seien die beiden Streben von dem Sachverständigen noch nie beanstandet worden. Der Berufungswerber werde die Einzelgenehmigung beischaffen und vorlegen. Gleichfalls möge der Meldungsleger zeugenschaftlich zur Frage einvernommen werden, aus welcher Position die Rückstrahler aus seiner Sicht nicht wahrgenommen werden hätten können. Gleichfalls werde zu Punkt 6.) bestritten, dass das Warnlicht am Dach des LKWs für den nachfolgenden Fahrzeugverkehr nicht sichtbar gewesen sei. Dies sei wiederum eine Frage der Position, die man hinter dem Kraftwagenzug einnehme. Der Meldungsleger habe eine vollkommen unzureichende (optische) Überprüfung vorgenommen. Der Berufungswerber beantragte das Verwaltungsstrafverfahren in allen Punkten einzustellen. Am 23. und 30 April 2002 hat unter Beteiligung des Rechtsvertreters des Berufungswerbers eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der dieser auf die vorgelegten Unterlagen - Kopien aus Zulassungsscheinen, Fahrzeugbeschreibungen laut der Bescheide vom 20.9.1996 (Lastkraftwagen MAN) und 29.12.1998 (Anhängewagen), Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 24. Feber 2000 zu GZ: 11-49-11/98-8 - verwies. Ein für die Tatzeit gültiges Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen des § 8 b KDV (lärmarmes Fahrzeug) konnte nicht vorgelegt werden. BI K G und RI K H - sie führten die Kontrolle durch - wurden als Zeugen zur Sache befragt. BI K legte Lichtbilder vor, die das äußere Erscheinungsbild des Zugfahrzeuges samt Anhänger und Beladung zum Zeitpunkt der Kontrolle dokumentieren. Aus ihnen gingen - so der Zeuge - die Übertretungen nach den Punkten 3.),
5.) und 6.) deutlich hervor. Hauptgrund der Anhaltung sei die Länge des LKW-Zuges und die darüber hinausragende Ladung (Greifarm des Baggers) gewesen. Der Lenker habe - so RI K - für den Anhänger einen alten - als verloren gemeldeten - Zulassungsschein mitgeführt, der für den Anhänger ein zulässiges Höchstgewicht von 30 Tonnen ausgewiesen habe. Den Beamten sei aufgefallen, dass das zulässige Höchstgewicht von 30 Tonnen bis 1990 befrist gewesen sei. Am Tag nach der Beanstandung habe die Firma H den aktuellen gültigen Zulassungsschein gefaxt, der mit 22 Tonnen an zulässigen Höchstgewicht für den Anhänger ausgestellt gewesen sei. Warum das Höchstgewicht herunter typisiert worden sei, sei nicht bekannt. Der Lenker habe die rot-weiß reflektierende Tafel mitgeführt und diese nach der Beanstandung auch vorschriftsmäßig angebracht. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, gewonnen aus der Aktenlage, den Zeugeneinvernahmen sowie aus den vorgelegten Lichtbildern, die das Fahrzeug von allen Seiten abbilden, werden folgende Feststellungen getroffen: Der Berufungswerber lenkte am 15.1.2001 den dreiachsigen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 26.000 kg in der Zusammenstellung mit dem dreiachsigen Anhängewagen, offenes Plateau mit Ausfahrtsbohlen, höchstzulässiges Gesamtgewicht von 22.000 kg, auf dem sich das unteilbare Ladegut - ein Bagger - befand. Der Anhänger samt Ladung wog 28.740 kg. An der Front des Zugfahrzeuges war eine "L" Tafel angebracht. Zum Zeitpunkt der Beanstandung existierte kein gültiges Gutachten für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 b Abs 1 KDV. Der Greifarm des Baggers ragte etwa 2,40 m über den hinteren Bug des Anhängers hinaus; er war nicht mit einer rot-weiß reflektierenden Tafel gekennzeichnet. Die dreieckigen Rückstrahler am Anhänger waren durch die beiden Streben der Auffahrtsrampe teilweise verdeckt, die am Dach des LKWs angebrachten gelben Warnleuchten auf Grund der Höhe und Breite des Baggers und der hochgestellten Auffahrsbohlen des Anhängers für den Folgeverkehr nicht sichtbar. Ein zusätzliches Drehlicht am Heck des Anhängers war nicht angebracht. Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:
Zu Punkt 1.): Gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen über besondere Transporte (Abs 2) und übergroße und schwere Transporte (Abs 5) nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden. Transporte, bei denen u.a. die im Abs 1 lit a angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind gemäß § 101 Abs 5 KFG nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Nach § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im hier zu beurteilenden Fall geht es um die Überladung des Anhängers, bei dem laut geltendem Zulassungsschein ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 22.000 kg vorgeschrieben ist. Das technisch mögliche Höchstgewicht beträgt 30.000 kg. Der Berufungswerber beruft sich auf den zum Tatzeitpunkt aufrechten Bescheid des Landeshauptmannes vom 24. Feber 2000. Mit diesem Bescheid, GZ: 11-49-11/98-8, wurde der Firma H & Co, N, im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg die Bewilligung erteilt, bis 23. Feber 2001 mit dem Lastkraftwagen, wahlweise amtliches Kennzeichen und dem Anhängerwagen, amtliches Kennzeichen, beladen mit Bagger, Raupe, Radlader, Walze, Grader, Kran, Asphaltfertiger mit einem maximalen Gesamttransportgewicht von 44.000 kg mehrmals die angeführten Strecken zu befahren. Für das Bundesland Steiermark gilt diese Bewilligung für alle Autobahnen, Autostraßen sowie alle nicht lastbeschränkten Bundes- und Landesstraßen. Der Bescheid beruht auf den Rechtsgrundlagen der §§ 40 Abs 4, 101 Abs 5, 104 Abs 9 iVm § 4 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. 267/1967 idgF. Dieser Bescheidinhalt - und hier ist dem Berufungswerber im Ergebnis zu folgen - umfasst die Überschreitung des zulässigen Höchstgewichtes des Anhängers, sofern es sich dabei um ein im Bescheid aufgezähltes Ladegut handelt, welches nicht auf LKW und Anhänger aufgeteilt werden kann. Der Bescheid stellt - und dies geht aus den zitierten Rechtsgrundlagen hervor - jedenfalls auch eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 101 Abs 5 KFG dar. Eine andere Leseart würde im konkreten Fall keinen Sinn ergeben, zumal eine Ausnahmegenehmigung nach § 101 Abs 5 KFG gerade - und dies ist eine grundlegende Voraussetzung für die Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle - die Beförderung einer ungeteilten Ladung, wo das zulässige Höchstgewicht - hier des Anhängers - überschritten wird, ermöglichen soll. Nachdem der Berufungswerber beim gegenständlichen Transport, der mit einer genehmigten Fahrzeugzusammenstellung erfolgte, das maximale Gesamttransportgewicht laut Bescheid von 44.000 kg nicht überschritten hat, ist ihm keine unzulässige Überladung vorzuhalten. Zu Punkt 4.): Dieser Tatvorwurf - und auch hier ist der Berufungswerber im Recht - entspricht nicht den Anforderungen des § 44a VStG. Aus den Vorhaltungen zu den Punkten 1.) und 4.) geht nicht hervor, von welcher Ausnahmebewilligung die belangte Behörde ausgegangen ist, zumal sie laut Punkt 1.) im Strafbescheid gar nicht angenommen hat, dass die Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers durch eine Ausnahmebewilligung gedeckt war. Damit liegt innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung vor. Der Berufungsweber war wegen der ihm vorzuhaltenden Pflichtverletzung - er führte den maßgeblichen Ausnahmebewilligungsbescheid bei der Fahrt nicht mit - nicht mehr zu belangen. Es war daher das Straferkenntnis in diesen beiden Punkten zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG einzustellen. Zu Punkt 2.): Entgegen seiner Ankündigung in der Berufungsschrift und in der Verhandlung hat der Berufungswerber kein Gutachten vorlegen können, wonach das von ihm gelenkte Fahrzeug auch zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen des § 8 b Abs 1 KDV erfüllt hat. Zu Punkt 3.): Gemäß § 101 Abs 4 KFG bestimmt: Ragt die Ladung um mehr als 1m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein. Nach § 59 Abs 1 erster Satz KDV hat diese Erkennbarmachung durch eine 25 cm x 40 cm große weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand zu erfolgen. Der Tatvorwurf entspricht der Bestimmung des § 44a VStG. Worin er nicht genügen sollte, wird auch vom Berufungswerber nicht näher dargelegt. Nach der unwidersprochen gebliebenen Aussage von BI K hat der Berufungswerber eine entsprechende Tafel auch mitgeführt, sie aber erst nach der Beanstandung an der Ladung angebracht. Damit hat er klar zu erkennen gegeben, über die Vorschrift Bescheid zu wissen; das zu diesem Punkt in der Berufungsschrift Vorgebrachte ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Die gesonderte Ersichtlichmachung der überlangen Ladung - Greifarm des Baggers - ist im übrigen auch im Ausnahmebewilligungsbescheid als Auflage enthalten. Zu Punkt 5.):
Die Anbringung der beiden dreieckigen Rückstrahler am Anhänger erfüllte nur teilweise ihren Zweck. Sie wären, um der Bestimmung des § 16 Abs 1 KFG - einwandfreie Wahrnehmbarkeit - zu genügen, an der Unterseite der beiden Streben der Auffahrtsbohle und nicht - wie auf den Lichtbildern ersichtlich - von diesen teilweise verdeckt - anzubringen gewesen. Die Typengenehmigung des Anhängers mit den Streben vermag daran nichts zu ändern. Zu Punkt 6.):
Ein Lichtbild mit der Hinteransicht des Transportes macht deutlich, dass die beiden am Dach des LKWs angebrachten Warnleuchten für den nachfolgenden Fahrzeugverkehr auf Grund der Höhe und Breite des Baggers und der hochgestellten Auffahrtsbohlen überhaupt nicht sichtbar gewesen sein können. Damit wurde aber eine wesentliche allgemeine Auflage des Ausnahmebewilligungsbescheides nicht erfüllt, die vorsieht, dass mindestens 2 typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gemäß § 20 Abs 1 lit f KFG 1967 so anzubringen und einzuschalten sind, dass das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist. Eine Lichtquelle, die nach hinten gänzlich verdeckt ist, kann naturgemäß diese Auflage nicht erfüllen. Hiefür wäre bei den beschriebenen Umständen ein (weiteres) Drehlicht am Heck des Anhängers erforderlich gewesen. Die Bestrafung des Berufungswerbers zu dem Punkten 2., 3., 5. und 6. erfolgte daher zu Recht. Die verhängten Strafen entsprechen den Strafzumessungskriterien des § 19 Abs 1 und Abs 2 VStG. Alle Strafen befinden sich im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens, womit der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers und seinen im Schätzungswege festgestellten persönlichen Verhältnissen (Kraftfahrer mit einem monatlichen Nettoverdienst von etwa ? 1.308,-- , keine Sorgepflichten, kein Vermögen, keine Belastungen) ausreichend Rechnung getragen worden ist. Bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit - und in diesem Sinne hat der Berufungswerber fahrlässig gehandelt - hätten ihm die ungenügende Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit des Anhängers samt Ladung für den Nachfolgeverkehr auffallen müssen. Gleichfalls hat der Lenker vor Antritt der Fahrt zu überprüfen, ob das für die Anbringung der "L" Tafel erforderliche Gutachten vorhanden, mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt werden kann. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG. Die Kostenbeiträge für das Verfahren erster Instanz waren der Entscheidung anzupassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.