Eine Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG wegen Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers von 22.000 kg durch die Beladung um 6.740 kg liegt nicht vor, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach ua § 101 Abs 5 KFG erteilt wurde, wonach die betreffende Strecke mit dem genehmigten LKW-Zug und der genehmigten unteilbaren Ladung mit Bagger, Raupe, Radlader, Walze, Grader, Kran und Asphaltfertiger mit dem erhöhten maximalen Gesamttransportgewicht von 44.000 kg befahren werden durfte, sowie wenn dieses Gesamttransportgewicht nicht überschritten wird. So gewährt ein solcher Bescheid - auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hinweist - zusätzlich eine Ausnahme vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers, da ein unteilbares Ladegut nicht auf LKW und Anhänger aufgeteilt werden kann und somit bei dieser genehmigten Masse automatisch (auch) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers überschreitet. Da der Berufungswerber den Transport mit einer genehmigten Fahrzeugzusammenzustellung auf einer hiefür erlaubten Straße durchführte und das genehmigte maximale Gesamttransportgewicht von 44.000 kg nicht überschritt, machte er von der Ausnahmegenehmigung rechtmäßigen Gebrauch, weshalb er sich auch auf eine Ausnahme von der Einhaltungspflicht des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers berufen durfte.