RS UVS Oberösterreich 2002/01/17 VwSen-107785/3/Ga/Mm

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Veröffentlicht am 17.01.2002
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Rechtssatz

Den hier maßgeblichen Straftatbestand gibt § 134 Abs.1 KFG vor. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den (Gebots- und Verbots-) Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 31. Dezember 1985, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 vom 17. Dezember 1990, zuwiderhandelt (insofern und insoweit verdrängt, was die belangte Behörde zu Faktum 13. verkannte, die VO [EWG] Nr. 3821/85 den § 102 Abs.1 dritter Satz KFG; vgl. hiezu VwGH 15.12.2000, 99/02/0056, mit Vorjudikatur). Die - in dieser Formulierung aufrechte - statische Verweisung im § 134 Abs.1 KFG lässt die Verordnung (EWG) Nr. 2135/98, in Kraft getreten mit 10. Oktober 1998, unberücksichtigt. Allerdings: Gerade mit dieser Verordnung erfuhren die hier als verletzt vorgeworfenen Art.15 Abs.2 (Faktum 11.) und Art.15 Abs.7 (Faktum 13.) eine inhaltliche Änderung. Das aber hat aus dogmatischem Blickwinkel die Konsequenz, dass das in den Fakten 11. und 13. allenfalls tatbestandsmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht mit Strafe bedroht ist. In diesen beiden Fakten war daher das angefochtene Straferkenntnis aus Anlass der Berufung aufzuheben; gleichzeitig war die Einstellung des bezüglichen Strafverfahrens zu verfügen (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

Der mit Faktum 12. des angefochtenen Straferkenntnisses als verletzt vorgeworfene Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (idF der Änderungsverordnung Nr. 3572/90) hingegen wurde von der vorhin erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 2135/98 nicht geändert, weder direkt noch indirekt. Der dem Berufungswerber angelastete Verstoß, auf dem Schaublatt vorschriftwidrig "den Ort am Ende der Benutzung des Blattes" nicht eingetragen zu haben, ist im Grunde des § 134 Abs.1 KFG daher weiterhin strafbar. Die Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit des vorgeworfenen Verhaltens des Berufungswerbers erfolgte in diesem Fall, ebenso wie die Sanktionierung, zu Recht. Aber auch hier war die verhängte Geldbuße (Ersatzfreiheitsstrafe) aus den oben dargelegten Gründen, um das rechte Verhältnis zwischen Verfehlung und Sanktion zu wahren, herabzusetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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