Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Berufung des Herrn A. B., 6166 Fulpmes, vertreten durch RA Mag. Peter P., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.07.2002, Zl VK-15677-2001, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis einschließlich des Kostenausspruches behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt:
?Tatzeit: 08.01.2001 um 14.37 Uhr
Tatort: Kundl auf der A 12 bei Km 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen)
Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen: SZ-XXXX/KU-YYYYY Sie haben sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht überschritten wird. Höchstzulässiges Gesamtgewicht: 40.000 kg, tatsächliches Gesamtgewicht: 42.860 kg.?
Dem Berufungswerber wurde eine Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a und 134 Abs 1 KFG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt. Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Berufungswerbers fristgerecht Berufung und führte im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus:
Es liege keine Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a und 134 Abs 1 KFG vor. Er habe für seinen damaligen Dienstgeber, die Firma T., einen Auftrag durchgeführt, nämlich die Lieferung mehrerer Paletten Nadelschnittholz von der Firma Holzindustrie P. GmbH in Kundl nach Deutschland. Die Menge Nadelschnittholz sei bei der Firma P. ordnungsgemäß verwogen worden und es gebe dazu einen internationalen Frachtbrief, indem das Bruttogewicht mit 23.000 kg angegeben worden sei. Da der zu lenkende Lkw ein Gewicht von ca 16 t aufwies, habe der Beschuldigte davon ausgehen können, dass mit der Zuladung von 23 t das höchstzulässige Gesamtgewicht um 1 t unterschritten werde. Es habe keinen Anlass gegeben, an der im Frachtbrief angegebenen Menge zu zweifeln und sei ihm auch das Gesamtgewicht des Lkw-Zuges jedenfalls bekannt gewesen. Aus dem Eichschein sei weiters nicht erkennbar, wann die Nacheichung zu erfolgen habe. Der Beschuldigte sei seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Überprüfung des Gewichtes vollkommen nachgekommen durch Kontrolle des Frachtbriefes und Kenntnis des Gewichtes seines Lkw-Zuges, er habe sämtliche ihm zumutbaren Kontrollen unternommen, um eine Überladung zu verhindern. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
Der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung Außenstelle Wiesing, vom 08.01.2001 zu GZ P A2 131/01-GRA ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 08.01.2001 um
14.37 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen SZ-XXXX und KU-YYYYY, mit dem tatsächlichen Gesamtgewicht von 42.860 kg auf der A 12 Inntalautobahn im Gemeindegebiet Kundl Höhe km 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) gelenkt habe, wobei die höchste zulässige Gesamtmasse von 40.000 kg um 2.860 kg überschritten worden sei.
Diese Übertretung wurde von Huemer der VAASt Wiesing mit der geeichten Brückenwaage auf der A 12 Inntalautobahn bei der Kontrollstelle Kundl festgestellt. Dem der Anzeige beiliegenden ROLA-Wiegeschein vom 08.01.2001 ist zu entnehmen, dass das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges 42.860 kg betrug. Das Kennzeichen des Lkws, SZ-xxxxx und das Kennzeichen des Anhängers, KU-yyyyy wurde schriftlich im Wiegeprotokoll festgehalten. Es besteht kein Grund, an den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln und geht daher die Berufungsbehörde von deren Richtigkeit aus. Die Feststellung der Verwaltungsübertretung erfolgte durch ein besonders geschultes und beeidetes Organ der österreichischen Straßenaufsicht durch dessen persönliche Wahrnehmung im Zuge der Dienstverrichtung. Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen (OLG Wien 20.03.1980, ZVR 1981/143; OGH 21.11.1968, ZVR 1969/241).
§ 4 Abs 7a KFG normiert, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.
In diesem Zusammenhang ist noch auszuführen, dass sich aus der Zusammenschau des § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG ergibt, dass das Gesetz die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweils für Kraftwagen und Anhänger festgelegten Gesamtgewichtes dem Kfz-Lenker gesondert auferlegt hat.
Der Berufungswerber hat sich, ohne sich zuvor zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, auf die Fahrt begeben und mit einem überladenen Fahrzeug die Inntalautobahn befahren. Im vorliegenden Fall hat das Fahrzeug und seine Beladung nicht der zitierten Bestimmung des § 4 Abs 7a KFG entsprochen, da das erlaubte Gesamtgewicht von 40.000 kg um 2.860 kg überschritten wurde.
Aufgrund nachfolgender Ausführungen ist jedoch Verfolgungsverjährung eingetreten:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, vor allem die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Dadurch soll einerseits gewährleistet werden, dass der Täter in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, andererseits soll der Beschuldigte rechtlich davor geschützt werden, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Allerdings muss sich eine solche Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanhält, auf alle Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung beziehen.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges überschritten, womit kein dem § 4 Abs 7a KFG entsprechender, tauglicher Schuldvorwurf gemacht wurde, gegen den der Beschuldigte im hier vorliegenden Fall verstoßen hat. Die Stattgebung der Berufung hatte im hier vorliegenden Fall deshalb zu erfolgen, da kein tauglicher Schuldvorwurf im Sinne des § 44a VStG erhoben wurde und ein solcher dem Beschuldigten auch nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ordnungsgemäß und korrigiert vorgehalten wurde, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.