Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 07.08.2003, 09.40 Uhr Tatort: St. Anton a.A., auf der Arlbergschnellstraße, S-16 bei km 23,500 in Richtung Westen Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen Kennzeichen: BZ-XY und BZ-XY Der Beschuldigte, K. E., geb. XY, wohnhaft in 6840 Götzis, hat sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 29.03.2004 um 15.18 Uhr in Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, amtliches Kennzeichen XY / XY (D) das Fahrzeug in Betrieb genommen und sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet: ?Sie haben am 27.09.2003 um 20.55 Uhr im Gemeindegebiet von Völs, am Parkplatz des Veranstaltungszentrums ?Blaike”, mit dem KKW XY gehalten, obwohl 1) keine Kennzeichen am Fahrzeug angebracht waren, da die beiden Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe bzw hinten waagrecht auf der Hutablage lagen, weiters 2) waren die Heckleuchten grau eingefärb... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 15.11.2002 um 21.06 Uhr Tatort: Gemeinde Gries am Brenner auf der A13 bei km 34,200, geeichte öffentliche Brückenwaage bei der Lkw-Einreise am Brenner Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY 1. Das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges hat das zulässige Gewicht von 40.000 kg um 600 kg überschritten. Sie haben daher als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetrie... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 02.09.2004 um 16.40 Uhr in Absam auf der Mitterhoferstraße auf Höhe Haus Nr 9 als Lenker des Lastkraftwagens, amtliches Kennzeichen XY, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass am Lkw XY, gelb, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 07.08.2003 um 17.06 Uhr Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY/XY (D) Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im V... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.08.2004, Zl VK-6144-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 03.06.2004, um 18.08 Uhr Tatort: Kolsass, auf der B 171 Tiroler Straße, Höhe km 58.850 Fahrzeug: Zugmaschine, Kennzeichen XY Sie haben das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne sich vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, dass das zu lenkende KFZ den hiefür in Betracht kommenden Vorsch... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 18.08.2004, Zl VK-12086-2004, wurde dem Berufungswerber nachstehend folgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 02.03.2004 um 16.40 Uhr Tatort: Kontrollstelle Kundl, A12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY/XY (D) 1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewicht... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet: ?Tatzeit: 21.08.2003 um 13.06 Uhr Tatort: Gemeinde Gries am Brenner auf der A 13 bei km 34.200; geeichte öffentliche Brückenwaage bei der LKW-Einreise am Brenner Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY 1. Das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges hat das zulässige Gewicht von 40.000 kg um 850 kg überschritten. Sie haben es daher als Lenker unt... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.6.2004 wurde J. D. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 01.03.2004 um 14.45 Uhr Tatort: Gries a.B., auf der A13 Brennerautobahn, auf Höhe Strkm 34,2 (Brenner-Waage-Ausreise) Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY Sie haben sich als Lenker vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass das Sattelkraftfahrzeug und deren Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht weil das tatsächli... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.07.2004, Zl. VK-164-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 04.12.2003 um 16.58 Uhr Tatort: Schönberg i.St., A13 Brennerautobahn bei Km 8,300 in Fahrtrichtung Brenner Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgeset... mehr lesen...
Mit Bericht der Verkehrsabteilung-Außenstelle S.i.St. vom 20.07.2003, GZ A1/0000004804/01/2003, wurde Herr E. A., geb am XY, wohnhaft in XY, D-A., wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Anzeige gebracht. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unter der Geschäftszahl VK-18212-2003 eine mit 17.11.2003 datierte Strafverfügung nachstehenden Inhalts erlassen: ?Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 09... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 03.03.2003 um 14.30 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XY in Innsbruck, Amraser-See-Straße vor dem Haus Nr 64 in Fahrtrichtung Osten das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich zu überzeugen, dass es den hiefür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar war, da beide Vorderreifen auf de... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17.12.2003, Zahl VK-4101-2003, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.02.2003 um 11.05 Uhr in Kundl, A-12 Inntalautobahn bei Kilometer 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen) als Lenker das Sattel-Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XY in Betrieb genommen und sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor-... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen HO-2 wegen am 23.8.2002 in der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, Wien, T-gasse, festgestellter kraftfahrrechtlicher Mängel bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 23.8.2002 um 12.20 Uhr in Wien, V-gasse Rtg. A 22 den LKW mit dem Kennzeichen HO-2 gelenkt, ohne sich vor der Inbetriebnahme zu überzeugen, dass das von Ihnen gelenkte KFZ den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften en... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem Ausfall der Überwachungseinrichtung für den Vorratsdruck einer Druckluftbremsanlage ist eine ausreichende Gewähr für die Funktionstüchtigkeit der betreffenden Bremsanlage und damit für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des ganzen Kraftfahrzeugs im Sinne der §§ 4 Abs 1, 6 Abs 3 KFG 1967 nicht mehr gegeben. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 03.12.2002 um 20.36 Uhr am Tatort Gries am Brenner auf der A13 Brennerautobahn auf Höhe Strkm. 34,100 (Brenner-Waage-Ausreise) mit dem Fahrzeug Sattelkraftfahrzeug XY und XY sich als Lenker vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass das Sattelkraftfahrzeug und dessen Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil das tatsächliche Gesamtgewicht 42.300 kg betragen h... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.03.2004, Zl VK-11393-2003, wurde Herrn J. M., M., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 19.05.2003 um 10.35 Uhr Tatort: Gries am Brenner, A 13 Brennerautobahn bei km 34,20, in Fahrtrichtung Italien Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY/XY 1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 24.07.2002 um 13.44 Uhr Tatort: Gries am Brenner, auf der A 13, bei Strkm 34.200, in Richtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, beh. Kennzeichen: SZ-XY (A) (Sattelzugfahrzeug)/XY (D) (Sattelanhänger) Sie sind Ihrer Verpflichtung als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges im Sinne des § 103 Abs 1 Kraftfahrgesetz nicht nachgekommen, weil mit dem verbunde... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber ist nicht zur Vorlage der Schaublätter verpflichtet, wenn er in dem in Art 15 Abs 7 VO (EWG) Nr 3821/85 normierten Zeitraum nicht mit einem Kraftfahrzeug gefahren ist. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Schaublatt, Fahrtenschreiber, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Lenkpausen mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte die Fahrt angetreten, ohne sich vorher zu überzeugen, dass sich der Lkw in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand befindet (fehlende L-Tafel), hat er gegen die in § 102 Abs 1 KFG normierten Verpflichtungen verstoßen und kann es nicht exkulpierend herangezogen werden, dass er den Lkw lediglich für eine Probefahrt von einem Freund übernommen hat, der als Fahrer beim zukünftigen Arbeitgeber des Beschuldigten beschäftigt ist. Wurde der Beschuldigte bei de... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind die im Straferkenntnis der Erstinstanz angeführten Mängel einer Durchrostung des Holmanschlusses sowie Korrosion am Seitenholm, eine falsche Scheinwerfereinrichtung, eine defekte Auspuffanlage und eine defekte Betriebsbremsanlage zwar objektiv am Prüfstand zu erkennen, ist dies jedoch einem normalen Fahrzeuglenker keinesfalls möglich, da hiefür entsprechende Fachkenntnisse und Prüfeinrichtungen erforderlich sind, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen des Nichtmitführens des Führerscheines bzw Zulassungsscheines, der Beförderung eines Babys auf dem Schoß der Beifahrerin und das Nichtfunktionieren der Schlussleuchten ist durch Notstand gemäß § 6 VStG nur dann entschuldigt, wenn diese Verwaltungsübertretungen zur Abwendung einer den Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt ist, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, sich vor Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges von dessen vorschriftsgemäßem Zustand - soweit zumutbar - zu überzeugen, schließt auch die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das ?Sich-Überzeugen" zum Ergebnis führte, dass das Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht. Schlagworte Überladung, Überprüfung des Kraftfahrzeuges vor Inbetriebnahme, vor... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 09.07.2003 um 19.56 Uhr Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY/XY(D) 1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der Verhandlung stehen folgende Tatsachen fest: Der Berufungswerber lenkte am 09.07.2003 das Fahrzeug zunächst von Südtirol in Richtung Deutschland. Am Brenner wurde er verwogen und ein Übergewicht festgestellt. Der Fahrer wurde auf die Rollende Landstraße verwiesen, hielt jedoch diese Anweisung nicht ein und fuhr weiter über die A 13 und die A 12 in Richtung Deutschland. Er wusste somit über den Zustand der Überladung Bescheid. Jener Beamte, der ihn am Brenner verwoge... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Fahrt kann als Probefahrt iSd § 45 Abs 1 KFG qualifiziert werden, wenn der Lenker von Hirtenberg aus kommend, in Klagenfurt einen Anhänger abholt und dann das Zugfahrzeug auf seinen Verwendungszweck testet, insbesondere die Wendemöglichkeit vor den Filialen der zukünftigen Firma; wobei der Charakter einer Probefahrt nicht verloren geht, wenn diese auch einem Nebenzweck wie der Lieferung von zwei Kartons mit Fahrzeugteilen und einer Motorhaube an Firmenfilialen in Villach u... mehr lesen...
Rechtssatz: Führt der Beschuldigte bei einer Fahrzeugkontrolle die Schaublätter der laufenden Kalenderwoche nicht zur Gänze mit (es fehlen die Schaublätter vom 22.4 und 23.4) und fehlt auch das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche, so begeht der Beschuldigte nicht nur ein Delikt, sondern hat je Schaublatt eine eigenständige separat von der anderen zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Eine unmittelbar drohende Gefahr und somit ein Notstand iS § 6 VStG ist dann nicht... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 05.04.2002, 15.45 Uhr Tatort: Nauders, auf der Reschenstraße B 180, bei km 46,070 in Fahrtrichtung Landeck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t Kennzeichen: XY und XY Der Beschuldigte, W. W., geb. XY, wohnhaft in XY, hat 1. das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 900 kg überschritten. Er hat es daher als Lenker zumutbarer Weise unt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte als Lenker eines Sattelkraftanhängers ist der ihn gemäß § 102 Abs 1 KFG treffenden Pflicht, vor Antritt der Fahrt eine Überprüfung des Fahrzeuges vorzunehmen, nicht nachgekommen, wenn das Beweisverfahren ergeben hat, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Mängel am Fahrzeug (ölundichtes Lenkgetriebe, lockere Trittstufen über dem Luftkessel, lockere Radmutter bei der 2. Achse und vorschriftswidrige Bereifung) für den Lenker erkennbar waren und eine Überp... mehr lesen...