Rechtssatz: Die Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG (i.V. mit § 102 Abs 1) leg cit ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend umschrieben mit der Angabe, daß ein LKW mit einem bestimmten Kennzeichen gelenkt wurde, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKWs durch Überladung um 5.100 kg überschritten wurde. So müssen dem Beschuldigten die jeweiligen höchstzulässigen, gesetzlich geregelten Gesamtgewichte bekannt sein. Daher ist er aufgrund des Umstandes, daß in den Sprüchen von Ü... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen BA.. (LKW) zur Last gelegt, er habe das oben genannte Fahrzeug am 22.12.1993 um 7.13 Uhr, in Arnoldstein, Südautobahn A 2, Baukilometer 378,000, Fahrtrichtung Italien gelenkt, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 38 t um 4.640 kg überschritten worden sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der vorliegenden Überladung nach § 102 Abs 1 i.V. mit § 101 Abs 1 lit a KFG (Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Sattelkraftfahrzeuges von 38 t um 4,640 t) mußte festgestellt werden, daß der Berufungswerber über keine ausreichenden Kenntnisse oder über Unterlagen verfügt, die ihn in die Lage versetzen könnten, das zu transportierende Nadelschnittholz im Hinblick auf das spezifische Gewicht (trocken, mittelfeucht, feucht) einschätzen zu können. Das Bewe... mehr lesen...
Rechtssatz: Übermittelt eine erstinstanzliche Behörde im Wege eines Unabhängigen Verwaltungssenates eines anderen Bundeslandes die Akten samt der eingebrachten Berufung so spät, daß nach Einhalten der verfahrensgestzlichen Bestimmungen eine Entscheidung über die Berufung innerhalb der im § 51 Abs 7 VStG festgelegten Frist nicht erfolgen kann, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gesetzgeber differenziert zwischen dem Tatbestand des Einlegens eines geeigneten, ordnungsgemäß ausgefüllten Schaublattes und dem Tatbestand, daß pro Kalendertag nur ein Schaublatt im Fahrtenschreiber eingelegt werden darf. Tatsächlich war ein geeignetes ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt. Die eigentliche Übertretung lag darin, daß der Lenker der Forderung des § 102 Abs. 1 dritter Satz zweiter Halbsatz nicht entsprach, indem er für den 14.10.1994 und den 17.10.... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Prüfpflicht nach § 102 Abs. 1 umfaßt auch die Funktionstüchtigkeit der Scheinwerfer. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt allerdings nur dann vor, wenn der Lenker sich vor Fahrtantritt nicht die erforderliche Überzeugung von dem Funktionieren der Scheinwerfer verschafft hat. Dementsprechend müßte auch der Vorwurf einer Übertretung nach den §§ 102 Abs. 1 in Verbindung mit 14 Abs. 1 KFG darauf abstellen, daß der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen ha... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, am 22.12.1993 um 17.45 Uhr in Wien, T-gasse das Kfz W 32 gelenkt zu haben, wobei er 1) von der P-Straße vom S-platz kommend Richtung S-hof plötzlich nach rechts in die T-gasse eingebogen sei, ohne diesen Vorgang rechtzeitig anzuzeigen, wodurch er 2) einen Vorrangberechtigten zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt habe, 3) das Kfz nicht am Rande der Fahrb... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Anwendung des §102 Abs2 zweiter Satz KFG muß aus der Tatumschreibung gemäß §44a Z1 VStG ersichtlich sein, inwiefern der KFZ-Lenker gegen die dort genannte Pflicht, für bestimmte Umstände zu sorgen, verstoßen hat. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Berufungswerber das Straferkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl 3-****-92, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er am 3. Juni 1992 um 19,35 Uhr im Ortsgebiet von K********* auf der B * nächst Strkm **.***, Richtung K*********, als Lenker des Kombi W ***.*** 1. im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist und 2. dieses Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen hat, obwohl ihm bekannt war, daß d... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG zur Last gelegt. Wegen dieser Übertretung wurde über den Genannten eine Geldstrafe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 100,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung beantragte der Berufungswerber die Einstellung des Verfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Da bereits ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 102 Abs 1 3. Satz KFG im Sinne des § 44a Z 1 VStG ist unter anderem der Umstand, daß ein Lastkraftwagen bzw. Sattelkraftfahrzeug mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg gelenkt wird (ähnlich VwGH 24.2.1984, 83/02/0077). Schlagworte Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ziehen von Anhängern mit Kraftwagen, die mit Spikereifen versehen sind, ist nur dann zulässig, wenn auch die Anhänger Spikereifen haben (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung BGBl 399/1967). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 15.7.1992 wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.7.1991, um 19.50 Uhr in G 1, A-H-Platz, gegenüber dem Haus 9 1. als Lenker des KW-G-89 JNA nicht dafür gesorgt, daß am LKW die Aufschriften über das Eigengewicht, die Nutzlast, das höchstzulässige Gesamtgewicht und die Achslasten und 2. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges gut lesbar und unverwischbar... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist anzuwenden, wenn die gemäß § 27 Abs 2 und § 103 Abs 5 KFG erforderlichen Gewichts- und Zulassungsbesitzeraufschriften deshalb nicht vorhanden sind, weil es sich um ein von einem PKW auf einen LKW umtypisiertes Fahrzeug unter 3,5 t (höchtzulässiges Gesamtgewicht) handelt, und der Beschuldigte von der technischen Prüfstelle der Zulassungsbehörde auf die Erforderlichkeit der Aufschriften nicht aufmerksam gemacht wurde. mehr lesen...
In dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 16. Oktober 1992, Zl St ****/92, wurde P*** R********* für schuldig befunden, als Lenker ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ** *6 DH und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ** **3 H, in Betrieb genommen zu haben, ohne sich davon zu überzeugen, daß dieses den gesetzlichen Vorschriften entspricht, weshalb auch bei der am 4. September 1992, um 10,50 Uhr, in W****... mehr lesen...
Rechtssatz: Schon bei einer zehnprozentigen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes liegt eine wesentliche Überladung vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker haftet für eine vorschriftswidrige Beladung des Fahrzeuges auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat. Der Lenker bleibt nur straffrei, wenn er beweist, daß es ihm trotz einer vor Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich gewesen ist, die Überladung zu verhindern. Da am Ort der Beladung diese sogar gewogen wurde, wäre es für den Lenker ein Leichtes gewesen, die Überladung zu erkennen. Darüberhinaus ist auszuführen, daß si... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn W******* R**** das Straferkenntnis vom 15. Juni 1992, 3-****-91, erlassen. Darin wird dem Beschuldigten als Fahrzeuglenker die Begehung einer Verwaltungsübertretung angelastet. "Zeit: 26.5.1991 um 22,15 Uhr Ort: H*******, LH *** nächst dem Haus Nr. 61, Fahrtrichtung S* P***** Fahrzeug: PKW, Kz N ******* Tatbeschreibung: Es konnte nicht mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten Schlußlicht ausgestrahlt werden (beide hinteren Schlußleuchten war... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §102 Abs1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Der Umstand, daß am Fahrzeug des Beschuldigten die hinteren Schlußleuchten ohne Funktion waren, stellt nach der genannten Gesetzesbestimmung für sich gesehen noch keine Verwaltungsübertretung dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand wird nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, nicht zu. Eine solche Notstandsituation liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Beschuldigt... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch der Fahrzeuglenker, hier der Beschuldigte, ist für den Zustand des von ihm gelenkten Fahrzeuges verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten darauf, daß er nicht wußte, daß für die von ihm verwendete Fahrzeugkombination eine Ausnahmebewilligung im Sinne des KFG zur Tatzeit noch nicht vorlag, exkulpiert dann nicht, wenn der Beschuldigte eine Ausnahmegenehmigung mit sich führte, aus der eindeutig hervorging, bei welchen Sattelanhängern das höchst zulässige Gesamtgewicht übe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Angabe "um 23.40 Uhr" stellt keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a VStG dar, wenn der Tatortbereich nahezu 4 km umfaßt und es im Hinblick auf die Straßen- und Verkehrsverhältnisse auszuschließen ist, daß dieser in dieser einen Minute durchfahren werden kann. Stattgabe. mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Februar 1992, Zl 3-****-91 wurde der Beschuldigte der Übertretung gemäß §102 Abs1 KFG für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er am 11. März 1991, gegen 14,05 Uhr den LKW-Zug bestehend aus dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** ***J und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**6 auf der Bundesstraße **, näch... mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht am Verladeort keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle, so darf - da das Gewicht des Holzes starken Schwankungen unterworfen ist und dieser Umstand dem Berufungswerber auch bekannt sein mußte - im Zweifel nur eine solche Menge geladen werden, bei der unter der Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muß auf der ganzen Lauffläche bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h... mindestens 1,6 mm...betragen. mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Anordnungsbefugten ist eine Person zu verstehen, die damit befaßt ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart, insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen. Hat der Beschuldigte ausschließlich die Funktion eines Staplerfahrers und hat er keinen Einfluß auf Beladung und Menge des Ladegutes, sondern macht er seine Arbeiten unter ausschließlicher Anordung seines Arbeitgebers und ist letzterer auch anwesend, so tri... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, - nach Ungültigwerden des Führerscheines (keine Erkennbarkeit mehr der Person auf dem Foto) nicht unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragt zu haben (Punkt 1), - am 11.8.1991 um 17,45 Uhr ein Schlauchboot befördert zu haben, wobei dieses derart herunterhing, daß die hintere Kennzeichentafel teilweise verdeckt wurde (Punkt 2), - das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen zu haben, ohne... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich hat der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Kontrollen, dh wirksame Kontrollen persönlich vorzunehmen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er das getan, so ist er damit allein nicht der strafrechtlichen Verantwortung enthoben, vielmehr trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein LKW-Lenker ist verpflichtet und ist ihm auch zumutbar, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die hiefür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Falls, wie vorliegend, keine genaue Gewichtskontrolle durch eine Wiegeeinrichtung beim Aufladen besteht, ist im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, daß auch unter der Annahme des höchsten Gewichtes, das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Gewichtskontrolle über... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber gab zu Punkt 1) des Straferkenntnisses an: "Ich habe aaO die Fahrgeschwindigkeit sehr wohl den Straßenverhältnissen angepaßt. Außerdem ist im Erkenntnis weder von Straßenbedingungen, Witterungsverhältnissen, noch von besonderen Umständen meiner angeblichen überhöhten Fahrgeschwindigkeit Erwähnung gemacht. Ich bin vorschriftsmäßig gefahren und habe auf alle für mein Tempo relevanten Außenumstände voll Rücksicht genommen. Meine Geschwindigkeit war voll und gan... mehr lesen...