Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn P. M. T., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Reinhard P. und Dr. Rainer S., 6800 Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.03.2003, Zl VK-20032-2002, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 20,--, zu bezahlen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschuldigte ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen B-xxxx und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen B-yyyy, gelenkt hat.
Die Verhängung der Strafe erfolgt nach § 134 Abs 1 KFG.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 12.07.2002 um 14.19 Uhr
Tatort: Gries am Brenner auf der Brennerautobahn A13 bei km 34,200
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, B-xxxx
1. Das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges hat das zulässige Gewicht von 40.000 kg um 1.300 kg überschritten. Sie haben es daher als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, ob das Kfz. bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.?
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt wurde.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die verfahrensgegenständliche Waage nicht geeicht bzw diese ihre Eichung aufgrund von Überbeanspruchung iVm mit Verwendung außerhalb des zulässigen Temperaturbereiches von ? 5 Grad C und + 25 Grad C verloren habe, es liege daher eine Fehlmessung vor.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
In der Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Tirol, Außenstelle Schönberg i.St. vom 13.07.2002, Zl VK-2032-2002, ist dargestellt, dass der Berufungswerber am 12.07.2002 um 14.19 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen B-1xxxx und B-yyyy mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 41.300 kg auf der Brennerautobahn bei km 34,200 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner gelenkt habe, obwohl durch Überladung dessen Gesamtgewicht von 40.000 kg um 1.300 kg überschritten worden sei. Diese Übertretung sei von GI Gleirscher und GI Krautgasser von der VAASt Schönberg i.St. dienstlich wahrgenommen worden. Aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen ROLA-Wiegeschein Nr 6294 ergibt sich, dass das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug am 12.07.2002 um
14.19 Uhr ein Gesamtgewicht von 41.300 kg aufgewiesen hat.
Aus dem ebenfalls im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 01.10.2001 ergibt sich, dass die gegenständliche Waage der Marke Bizerba zuletzt am 25.09.2001 in 6156 Gries am Brenner geeicht wurde. Die Nacheichfrist endet am 31.12.2003. Die gegenständliche Waage ist am Brennerpass, Einreise, aufgestellt.
Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG normiert ua dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.
Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhänger 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei einem in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 %, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen.
Zum Einwand, dass die verfahrensgegenständliche Waage nicht geeicht gewesen sei und eine Fehlmessung deshalb vorliege, weil aufgrund von Überbeanspruchung iVm mit Verwendung außerhalb des zulässigen Temperaturbereiches von ? 5 Grad C und + 25 Grad C die Eichung verloren gegangen sei, ist auszuführen, dass sich im gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt keine Hinweise dafür ergeben, dass eine Fehlmessung vorgelegen habe bzw die verwendete Waage nicht geeicht gewesen wäre. Aus dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Eichamt Innsbruck) vom 01.10.2001 ergibt sich nämlich, dass die bei der Verwiegung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges verwendete Waage der Marke Bizerba, Typ MCI-W, Identifikationsnummer 166235, zuletzt am 25.09.2001 geeicht wurde und somit zum Tatzeitpunkt gültig geeicht war. Diese Eichung gilt bis 31.12.2003.
Aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keinerlei Hinweise dafür, dass die verwendete Waage irgendwelche Mängel aufgewiesen hätte oder nicht ordnungsgemäß bedient worden wäre. Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach die Waage überbeansprucht und außerhalb des zulässiges Temperaturbereiches von ? 5 Grad C und + 25 Grad C verwendet worden sei, ohne konkretes Vorbringen zur behaupteten Überbeanspruchung und herrschenden Temperatur zum Tatzeitpunkt, kann die Richtigkeit der gegenständlichen Messung nicht erschüttern und ist die Behörde auch nicht verpflichtet, Ermittlungen in Richtung Fehler der Waage anzustellen.
Es besteht somit kein Zweifel, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise zu vertreten hat.
In Bezug auf die Strafhöhe ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG bis zu Euro 2.180,-- reicht. Die 38 t-Grenze wurde um 3.300 kg überschritten. Diese Grenze dient der Verkehrssicherheit, aber auch der Hintanhaltung von Umweltbeeinträchtigungen. Diesen Interessen hat der Berufungswerber in einem nicht als gering zu bezeichnenden Ausmaß zuwider gehandelt. Im Hinblick darauf, dass sich auch eine Überschreitung der 40 t-Toleranzgrenze ergab, ist auch nicht von einem geringfügigen Sorgfaltsverstoß des Berufungswerbers auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien erweist sich die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe als nicht überhöht und vermögen auch die Unbescholtenheit oder allenfalls vorliegende ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts daran zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.