Nach o.a. Bestimmung darf ein Lenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Lenker ist für das Beladen des Fahrzeuges, auch wenn er es nicht selbst vornimmt, verantwortlich und muss, wenn beim Aufladen keine Möglichkeit des Abwiegens besteht, im Zweifel nur eine solche Menge geladen werden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes der Ladung das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Vorliegend hat der Beschuldigte als Lenker des Kraftfahrzeuges die Überladung zu verantworten.