RS UVS Vorarlberg 2002/03/05 1-0056/01

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Veröffentlicht am 05.03.2002
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde von der erstinstanzlichen Behörde in der Schneeauflage auf dem Dach des Omnibusses ein den Vorschriften widersprechender Zustand des Omnibusses gesehen. Nach Ansicht des Verwaltungssenates kann jedoch eine solche Schneeauflage nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn Bestandteile des Fahrzeuges sich in einem widerrechtlichen Zustand befanden bzw sonst eine Gefährdung darstellten oder wichtige Bestandteile fehlten. Da eine auf dem Fahrzeugdach liegende Schneedecke jedoch kein Bestandteil des Fahrzeuges ist, ist deren Vorhandensein nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 102 Abs 1 KFG auszulösen. Es gibt auch weder im KFG noch in der StVO eine andere Vorschrift, nach der der verfahrensgegenständliche Sachverhalt verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden wäre. Insbesondere kommt eine Heranziehung des § 61 StVO nicht in Betracht, da Schnee, der ohne das Zutun des Lenkers oder Zulassungsbesitzers auf das Fahrzeugdach fällt, nicht als Ladung im Sinne der genannten Bestimmung bezeichnet werden kann.

Schlagworte
Schnee, Fahrzeugdach
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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