Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20 Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ist unmittelbar anwendbar, wenn ein Fahrzeug dem Art 3 dieser Verordnung unterliegt. § 102 Abs 1 dritter Satz KFG wird daher insoweit in seiner Anwendbarkeit verdrängt.