RS UVS Kärnten 2003/11/20 KUVS-622-628/5/2003

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Veröffentlicht am 20.11.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h ausgenommen Motorfahrrädern und bei Anhängern mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg mindestens 2 mm und bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm betragen, um den Verwaltungsvorschriften zu entsprechen.

Schlagworte
Mindestprofiltiefe bei Reifen, Reifen, Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens, Laufstreifen, Profiltiefe, Bauartgeschwindigkeit und Profiltiefe, Kraftfahrzeuge, Motorfahrräder, Anhänger, Gesamtgewicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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