Gemäß Art.15 Abs.7 VO (EWG) Nr. 3821/85 idF VO (EG) Nr. 2135/98 muss der Fahrer den Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter für die laufende Woche, sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen.
Gemäß Art.1 Z3 VO (EWG) Nr. 3820/85 idaF ist unter Fahrer "jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können", zu verstehen.
§ 134 Abs.1 KFG: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Die Behörde erster Instanz hat dem Bw vorgeworfen, nicht das "Schaublatt" der laufenden Woche mitgeführt zu haben. Sowohl § 102 Abs.1 3. Satz KFG als auch die o.a. EG-VO sprechen von "Schaublättern".
Dem Bw ist somit behördlicherseits eine Verpflichtung auferlegt worden, die sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann. Mangels Vorlageverpflichtung eines "Wochenschaublattes" hat der Bw dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. Das gesollte Verhalten des Fahrers hat sich aber nicht nur auf das Mitführen der Schaublätter für die laufende Woche sondern auf das für den letzten Tag der vorangegangenen Woche an dem er gefahren ist, erstreckt. Führt der Fahrer nur eines der angeführten Schaublätter nicht mit, so handelt er tatbestandsmäßig. Unbestritten ist, dass das vom Bw gelenkte Fahrzeug dem Art.3 Abs.1 der VO (EG) Nr. 3821/85 idgF unterlag. Ausnahmefälle, die in den Art.4 und 14 der VO (EG) Nr. 3820/85 angeführt sind, lassen sich dem Akt nicht entnehmen. Die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 3821/85 idF VO (EG) Nr. 2135/98 finden Anwendung.
§ 102 Abs.1 dritter Satz KFG wird insoweit in seiner Geltung verdrängt (VwGH vom 21.4.1999, Zl. 98/03/0356; 23.2.2001, Zl. 99/02/0057).
In der oben angeführten Definition ist klargestellt, dass jede Person, somit auch der Unternehmer, wenn er ein Fahrzeug (im Anwendungsbereich der zitierten EG-VO) lenkt, als Fahrer anzusehen ist. Ihn trifft daher auch die Verpflichtung, die angeführten Schaublätter den Kontrollorganen auf deren Verlangen vorzulegen.
Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759). Der Bw hat lediglich ausgeführt, dass ihn als Unternehmer die Verpflichtungen eines Fahrers nicht treffen würden, er jedoch über Verlangen eine Bestätigung ausgestellt und den Kontrollbeamten ausgefolgt hätte.
Die Verpflichtung des Fahrers besteht darin, die bezeichneten Schaublätter dem Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen. Nur dann, wenn er der Vorlageverpflichtung nicht nachkommen kann, weil er nicht gefahren ist (Anwendungsbereich der EG-VO), ist er gehalten, zum Aufforderungszeitpunkt entsprechende Unterlagen vorzulegen. Im Regelfall wird es sich dabei um Bestätigungen seines Arbeitgebers handeln, die dieser vor Fahrtantritt ausgestellt und dem Fahrer ausgefolgt hat.
Fällt Unternehmer- und Fahrereigenschaft zusammen, kann sich je nach Lage des Falles und der Größe des Unternehmens ergeben, dass eine schlichte Bestätigung (zB. Der Unternehmer ist auch sein "einziger" Fahrer) nicht als ausreichend erachtet werden kann.
Hier hat der Fahrer (Unternehmer) zum Kontrollzeitpunkt weder ein Schaublatt mitgeführt noch eine Bestätigung vorgewiesen. Das Angebot des Bw, dass er über Aufforderung der Kontrollbeamten eine nachträgliche Bestätigung ausgestellt hätte, kann keiner Prüfung unterzogen werden, da es der Bw unterlassen hat, irgendwelche Beweise anzubieten, die das Vorbringen glaubhaft machen. Dem Bw ist auch mangelnde Mitwirkung vorzuwerfen. Nur er wäre in der Lage gewesen, die in seiner Sphäre gelegenen Unterlagen/Aufzeichnungen vorzulegen und einer Beurteilung zuzuführen.
Der Bw hat somit tatbestandsmäßig gehandelt.
Dennoch kann über den Bw keine Strafe verhängt werden. Wie bereits oben dargestellt wird § 102 Abs.1 3. Satz von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verdrängt. Die verletzte Norm ist Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998.
§ 134 Abs.1 KFG weist aber nur Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, Abl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, als Verwaltungsübertretung aus.
Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 trat am 10. Oktober 1998 in Kraft und hat den Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geändert. Mangels Novellierung des § 134 Abs.1 KFG ist das tatbestandsmäßige Verhalten des Bw nicht mit Strafe bedroht.