TE UVS Burgenland 1997/03/24 03/01/97034

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn           , geboren am

,

wohnhaft in                                      , vom 12 03 1997,

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 24 02 1997, Zl 300-4253-1996, wegen Bestrafung nach § 101 Abs 1 lit a) KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit

der Maßgabe bestätigt, daß der letzte Halbsatz des zweiten Satzes

des

Spruches zu lauten hat wie folgt:

"obwohl durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht von

40000 kg um 2400 kg überschritten wurde."

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 440,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und sich nicht davon überzeugt, daß dieses den Vorschriften entspricht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Er habe am 24 07 1996 um 13 Uhr auf der B 62 aus Richtung Ungarn kommend zum Zollamt Deutschkreutz fahrend das Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen

Kennzeichen          und den Anhänger mit dem behördlichen

Kennzeichen          auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet,

obwohl durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38000 kg um 4400 kg überschritten wurde. Dadurch habe er § 102 Abs 1 im Verein mit § 101 Abs 1 lit a) KFG 1967 verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von S 2200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

 

In der Berufung wird vorgebracht, daß der Berufungswerber Wassermelonen geladen habe, die laut Frachtbrief ein Gesamtgewicht von brutto 25951 kg gehabt hätten. Er habe auf die Angaben des Absenders vertraut, wobei dieses Gewicht auch vom ungarischen und österreichischen Zoll bestätigt worden sei. Unter Berücksichtigung der Eigengewichte des Sattelkraftfahrzeuges und des Sattelanhängers im Zusammenhang mit dem auf dem Frachtbrief angegebenen Gewicht habe eine Überladung nicht stattgefunden.

Im übrigen sei die nächste Verwiegemöglichkeit 20 km in der Gegenrichtung entfernt gewesen und deren Aufsuchung nicht zumutbar gewesen.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 101 Abs 1 lit a) KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und

Anhängern nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die

höchsten zulässigen Achslasten und die größten Breiten des Fahrzeuges

sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der

größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Aus der Anzeige des Zollamtes Deutschkreutz samt Beilage ergibt sich,

daß das vom Berufungswerber gelenkte Sattelkraftfahrzeug gewogen und ein Gewicht von 42440 kg festgestellt wurde.

 

Gegen die Richtigkeit dieser Gewichtsfeststellung bestehen keine Bedenken, zumal der Berufungswerber dagegen nichts substantielles vorgebracht hat.

 

Was die Verantwortung anbelangt, er habe auf die Angaben des Absenders vertraut, so ist darauf hinzuweisen, daß der Berufungswerber dadurch seine ihm gesetzlich auferlegte Verpflichtung

zumindest fahrlässig mißachtet hat. Gemäß § 102 Abs 1 erster Satz

KFG

ist jeder Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, das Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb zu nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug sowie seine Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Der Berufungswerber hätte sich daher vor Beginn der Fahrt davon überzeugen müssen, ob eine Überladung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 18 01 1989, Zl 88/03/0147) hat sich ein Berufungskraftfahrer die für ein zuverlässiges Feststellen des Gewichtes einer Ladung erforderlichen Kenntnisse (zB spezifisches Gewicht) selbst zu verschaffen oder sich in Ermangelung dieser der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und im Zweifel nur jene Mengen zu laden, daß auch unter Berücksichtigung der ungünstigsten Gegebenheiten eine Überladung unterbleibt.

Daraus ist ersichtlich, daß der Berufungswerber nicht auf die Angaben

des Absenders und auf das im Frachtbrief angegebene Gesamtgewicht der

Ware vertrauen durfte. Dabei ist es unerheblich, ob die Angaben im Frachtbrief vom Zoll akzeptiert wurden oder nicht.

 

Zum Vorbringen, es habe keine Verwiegemöglichkeit bestanden und es sei ein Umweg von 40 km nicht zumutbar gewesen, ist darauf hinzuweisen, daß auch dann, wenn keine Wiegemöglichkeit am Beladeort vorhanden ist und bei modernen Fahrzeugen eine Überladung optisch nicht feststellbar ist, ein Berufungskraftfahrer verpflichtet ist, eine darüberhinausgehende entsprechende Überprüfung vorzunehmen (VwGH vom 22 02 1989, Zl 88/03/0148). Eine solche Überprüfung hat der Berufungswerber selbst nicht behauptet, zumal er angegeben hat, auf die Angaben des Absenders vertraut zu haben.

Damit hat der Berufungswerber zumindest fahrlässig gehandelt und das ihm vorgeworfene Delikt zu verantworten.

 

Die Spruchverbesserung war deshalb vorzunehmen, weil § 101 Abs  1 lit a) KFG nach seinem Wortlaut von den höchsten zulässigen Gesamtgewichten des Sattelkraftfahrzeuges und des Sattelanhängers, wie sie im Zulassungsschein verzeichnet sind, ausgeht. Nach den Zulassungsunterlagen beträgt das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges 16 t, jenes des Sattelaufliegers 33 t. Eine Addition dieser Gewichte ergibt sonach eine Summe von 49 t. Davon ist entsprechend dem Wortlaut des § 101 Abs 1 lit a) KFG die höchste zulässige Sattellast eines der beiden Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, abzuziehen. Da die höchste zulässige

Sattellast beider Fahrzeuge jeweils 9 t beträgt, ergibt deren Abzug ein zulässiges Gesamtgewicht im Sinne des § 101 Abs 1 lit a) KFG von 40 t. Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes durfte daher nur von dem

so errechneten Gewicht ausgegangen werden, weshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu berichtigen war.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Es ist unbestreitbar eine Erfahrungstatsache, daß sich der Anhalteweg bei höherem Gewicht verlängert. Eine Überladung zeitigt daher sehr wohl auch Auswirkungen

auf die Sicherheit anderer Straßenbenützer, selbst wenn das Fahrzeug insgesamt, da keinerlei sichtbare Mängel vorliegen, als verkehrssicher einzustufen ist.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger

nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden (VwGH vom 13 11

1991, Zl 91/03/0258). Dazu kommt, daß durch Überschreitungen der zulässigen Höchstgewichte der Straßenbelag höher beansprucht wird und

daher einer vorzeitigen Abnützung unterliegt als durch ordnungsgemäß beladene Kraftfahrzeuge (siehe obzitiertes Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes). Als Konsequenz daraus ergibt sich letztlich auch ein volkswirtschaftlicher Schaden durch die vermehrt notwendigen Reparaturen an Straßenbelägen.

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 12600,-- monatlich; Vermögen: keines; Sorgepflichten:

für ein Kind).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt

der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als durchaus angemessen anzusehen, zumal sie im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt. Dies auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß im Gegensatz zur Behörde I Instanz nur von einer Überladung von 2400 kg und nicht von einer solchen von 4400 kg ausgegangen wird, zumal die verhängte Strafe auch

bei dieser Gewichtsüberschreitung durchaus angemessen ist.

 

Dazu kommt, daß eine Strafe geeignet sein muß, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Auch aus diesen Gründen sieht sich die Berufungsbehörde nicht veranlaßt, die Strafe herabzusetzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Gesamtgewicht, höchstes zulässiges Gesamtgewicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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