RS UVS Kärnten 1995/11/24 KUVS-1316/3/95

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Rechtssatz

Bei Überladungen, die das höchstzulässige Gesamtgewicht um mehr als 5 % überschreiten, findet § 134 Abs 2a KFG keine Anwendung und ist diese Bestimmung auch für die Strafbemessung ohne Belang.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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