TE UVS Wien 1996/02/05 03/P/08/842/95

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Veröffentlicht am 05.02.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Pipal über die Berufung des Herrn Ing Christian W gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 25.8.1994, Pst 7117/L/94, wegen Übertretung des § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.11.1995, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem polizeilichen Kennzeichen W 82 nicht dafür gesorgt, daß dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil dieser am 24.6.1994 um 17.05 Uhr in Wien, auf der A 23 Höhe Abfahrt S-straße, Richtung Süden, von Herrn Ali D, dem sie ihn überlassen hatten, mit dem LKW, polizeiliches Kennzeichen W-74, gezogen wurde, wobei das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers um 370 kg überschritten wurde."

Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet:

"§ 101 Abs 1 lit a iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967".

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 60,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. Gemäß § 64 Abs 3 VStG wird dem Bestraften der Ersatz der Barauslagen für die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, Frau S, in der Höhe von S 1.788,-- auferlegt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beläuft sich daher auf S 2.178,--.

Text

Begründung:

I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde:

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am 24.6.1994 um 17.05 Uhr in Wien, auf der A 23, Höhe Abfahrt S-straße, Richtung Süden als Zulassungsbesitzer des LKWs W-74 samt Anhänger W 82 nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des Anhängers den gesetzlichen Vorschriften entsprach, da er von Herrn Ali D, dem er zum Lenken überlassen worden war, in einem um 370 kg überladenem Zustand gelenkt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103/1 KFG iVm § 101/1/a KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 300,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden gemäß § 134 KFG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Dieser Vorwurf ergab sich aus einer Anzeige eines Sicherheitswachebeamten vom 4.7.1994.

3. In der rechtzeitigen Berufung wurde im wesentlichen folgendes vorgebracht:

"... Nachdem ein Vorarbeiter und zugleich Chauffeur einer Arbeitspartie krankheitshalber ausgefallen war, bestimmte ich Herrn D Ali die Arbeitspartie auf den vorgesehenen Arbeitsort zu bringen und nach Arbeitsende wieder abzuholen. Die aus 3 Personen bestehende Arbeitsgruppe war mit Mäharbeiten in Schulen und Kindertagesheimen im 2. Bezirk betraut. Zur Durchführung der Arbeiten war ein Mähtraktor erforderlich. Ich erteilte den Auftrag, daß der Mähtraktor mit dem Eigengewicht von ca 440 kg mit dem PKW-Anhänger in den 2. Bezirk zu bringen sei und nach Beendigung der täglichen Arbeit in der jeweiligen Schule oder KTH zu verbleiben habe, da die Ladekapazität des PKW-Anhängers durch das unbedingt zu entsorgende Mähgut bereits voll augelastet ist. Da der beladene Anhänger abends am Firmenlagerplatz abgestellt wurde, konnte ich die Beladung überprüfen, und habe diese für in Ordnung befunden. Von Montag bis Donnerstag wurde meine Anordnung eingehalten. Am Freitag offensichtlich nicht. Meine Mitarbeiter, insbesonders der mir verantwortliche Lenker Herr D haben am Freitag sowohl Mähgut und entgegen meinen Anweisungen auch den Mähtraktor auf den PKW-Anhänger aufgeladen, was zu der Überschreitung der zulässigen Nutzlast geführt hat. Da Herr D seine wörtlich ausgesprochenen konkreten Arbeitsanweisungen mißachtet hat, erfolgt die Bestrafung meiner Person mit dem Vorwurf ich hätte nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des Anhängers W 82 den gesetzlichen Vorschriften entsprach, zu unrecht. Bei 30 Mitarbeiter ist es mir nicht möglich neben jedem einzelnen zu stehen und diesen zu kontrollieren, ich kann nur durch Arbeitsanweisungen wirksam werden..."

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

1. Zuerst war die Schuldfrage zu überprüfen:

1.1. Der objektive Tatbestand war folgendermaßen zu beurteilen:

1.1.1. Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet:

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Nach § 101 Abs 1 lit a dieses Gesetzes ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

1.1.2. Der Sachverhalt wurde auf folgende Weise festgestellt:

a) Das Ermittlungsverfahren brachte nachstehende Ergebnisse:

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 19.10.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Berufungswerber folgendes aussagte:

"Herr D hat mit dem gegenständlichen LKW täglich die drei übrigen in der Berufung erwähnten Arbeiter zur jeweiligen "Baustelle" (wo gemäht werden mußte) gebracht, vielleicht ist einer der Arbeiter auch am Abend selbst nach Hause gefahren, weil er im 2. Bezirk wohnt. Am Abend wurden die Arbeiter in die Firma in Wien, M-gasse, gebracht, ebenso das gemähte Gras, welches bei der Firma kompostiert wird. Der Mähtraktor blieb am Abend von Montag bis Donnerstag jeweils auf der letzten "Baustelle" und wurde am nächsten Tag von dort geholt bzw wurde dort noch weitergearbeitet. Am Freitag wurde entgegen meiner Anweisung der Traktor ebenfalls in die Firma gebracht. Herr D sagte mir, daß die Messer des Mähwerkes geschliffen werden müßten. Dazu hätte man allerdings nur das Mähwerk, welches ca 70 kg wiegt, mitnehmen müssen. Meine Überprüfung der Ladung von Montag bis Donnerstag bezog sich darauf, daß der Traktor nicht aufgeladen war, sodaß aller Wahrscheinlichkeit nach das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wurde. Ich habe den Arbeitern eine Rüge erteilt, als ich feststellte, daß sie entgegen meiner konkreten Anweisung den Traktor mittransportiert hatten."

Bei der am 9.11.1995 fortgesetzten Verhandlung wurden die vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugen mit Dolmetscher vernommen.

Herr D sagte aus:

"Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Von der Polizei wurde eine Überladung des Anhängers festgestellt. Wir waren damals bei einem Kindergarten beschäftigt. Unter der Woche haben wir den Anhänger dort stehen lassen und am Freitag haben wir ihn dann mitgenommen. Über Befragen, ob es sich um den Anhänger gehandelt hat: Wir haben den LKW dort stehen lassen. Über nochmaliges

Befragen: Es handelte sich um den Rasenmäher. Über Vorhalt der Aussage des Bw: Der Anhänger war beladen mit Gras und mit dem Traktor.

Über abermalige Wahrheitserinnerung: Beim Traktor und beim Rasenmäher handelt es sich um ein und dasselbe Gerät. Unter der Woche blieb nur der Traktor dort stehen.

Über Vorhalt der vorigen Aussage, daß unter der Woche der Anhänger dort stehengelassen worden sei: Es war unterschiedlich, und zwar haben wir den Anhänger dann dort stehen lassen, wenn mehr Gras aufgeladen war.

Über Vorhalt der Aussage des Bw, wonach das Gras täglich zur Firma transportiert wurde, weil es dort kompostiert wurde: Das stimmt. Über Vorhalt des Widerspruchs zur vorigen Aussage, daß der Anhänger dort stehengelassen worden sei, wenn mehr Gras aufgeladen war: ca einmal in der Woche war es dann der Fall, daß wir den Anhänger dort stehengelassen haben. Soweit ich mich erinnern kann, haben wir in der fraglichen Woche den Anhänger täglich zur Firma gebracht und wieder zurück.

Am Freitag wurde der Traktor deshalb zur Firma gebracht, weil die Messer geschliffen werden mußten, diese müssen nämlich wöchentlich geschliffen werden. Da wir die Teile nicht auseinandernehmen konnten, haben wir nicht nur das Mähwerk sondern den ganzen Traktor mitgenommen.

Wir haben sehr wohl gewußt, daß wir den Anhänger nicht überladen dürfen, aber wir haben nicht abschätzen können, wie schwer die Beladung insgesamt wird. Wir haben von unserem Chef immer wieder die Anweisung bekommen, nicht zu überladen. Ob das auch in dieser Woche und bezüglich dieser konkreten Überladung der Fall war, weiß ich nicht mehr.

Über Befragen, ob der Bw Kontrollen durchgeführt hat: Nicht immer, aber ab und zu hat er sich das angesehen.

Über Befragen, wie an den übrigen Freitagen der Transport des Mähtraktors bewerkstelligt wurde: Wir haben das immer so gemacht, nur war oft nicht so viel Gras aufgeladen, daß es zu einer Überladung gekommen wäre.

Ich war damals für die Ladung verantwortlich, dabei waren auch noch die beiden erschienenen Zeugen, wir waren also zu dritt.

Über Befragen, ob nicht auch Herr Ibrahim S dabei war: Das stimmt, aber er arbeitet nicht mehr bei dieser Firma, deshalb habe ich ihn nicht mehr erwähnt."

Herr I machte folgende Angaben:

"Wir haben von unserem Chef die Anweisung bekommen, daß der Anhänger beladen werden soll und zur Firma gebracht werden soll. Dann wurden wir von der Polizei aufgehalten. Der Bw war nicht bei der Beladung dabei.

Über Befragen, warum der Anhänger überladen war: Wir haben sehr viel Gras gehabt und ich glaube, daß das der Grund war. Sonst haben wir noch einige Geräte auf dem Anhänger gehabt, ich weiß aber nicht mehr welche.

Wir haben von unserem Chef grundsätzlich die Anweisung erhalten, daß wir den Anhänger nicht überladen dürfen. Ob wir auch an diesem konkreten Tag eine Anweisung von ihm bekommen haben, weiß ich nicht mehr.

Ich kann mich an Kontrollen durch den Bw nicht erinnern. Ich glaube nicht, daß er Kontrollen durchgeführt hat.

Ob in dieser Woche sonst noch Transporte mit diesem Anhänger durchgeführt wurden, weiß ich nicht, ich war nämlich am fraglichen Tag das erste Mal dort."

Herr Ü machte folgende Angaben:

"Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern, es müßte ein Freitag

gewesen sein.

An diesem fraglichen Tag mußten wir das Mähwerk zur Firma bringen, weil es geschliffen werden mußte. Da wir es nicht zerlegen konnten, mußten wir das ganze Gerät auf den Anhänger geben und dadurch war er überladen.

Wir waren insgesamt vier Personen. Es war keine konkrete verantwortliche Person da.

Es war das erste Mal, daß der Anhänger überladen war. Beim Pkw hat es sich um einen leichten Wagen gehandelt, ich glaube es war auch ein Grund, warum der Anhänger als überladen gegolten hat. Wir haben von unserem Chef immer wieder die Anweisung bekommen, daß der Anhänger nicht überladen werden dürfe. Ob er uns an diesem konkreten Tag die Anweisung erteilt hat, kann ich mich nicht erinnern. Der Grund warum der Anhänger überladen war, lag darin, daß wir das Mähwerk nicht auf der Baustelle lassen konnten. Wir haben dieses Problem ansonsten immer so gelöst, daß ein LKW das überschüssige Gras abgeholt hat und wir haben immer wieder darauf geachtet, daß der Anhänger nicht überladen war. Nach der Anhaltung sind wir dann weitergefahren. Ich glaube, daß wir weitergefahren sind, kann mich jedoch nicht mehr genau daran erinnern. An dem konkreten Tag hat Herr D als Fahrer die Beladung überwacht."

b) Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Der objektive Tatbestand ergibt sich bereits aus der Anzeige und wurde auch gar nicht bestritten. Die Aussage des Berufungswerbers zur Frage seines Verschuldens wirkte reichlich konstruiert und unglaubwürdig. Auch die drei Zeugen, bei denen zu berücksichtigen war, daß sie Arbeitnehmer des Berufungswerbers sind, konnten die für ein wirksames Kontrollsystem erforderlichen Vorkehrungen, vor allem entsprechende Kontrollen durch den Berufungswerber, nicht glaubhaft machen. Herr D und Herr Icten konnten sich offensichtlich an den konkreten Vorfall nicht mehr ausreichend erinnern. Aus der Aussage von Herrn Ünalmaz ergab sich, daß in der fraglichen Woche nicht für den Transport des Mähtraktors vorgesorgt war. Die Darstellung in der Berufung ist insofern unplausibel, als nach den Zeugenaussagen der Mähtraktor jede Woche einmal zur Firma gebracht werden mußte.

c) Aufgrund dieser Überlegungen nimmt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den im Spruch angeführten Sachverhalt als erwiesen an. Dabei wurde die Tathandlung näher konkretisiert.

1.1.3. Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, daß der als erwiesen angenommene Sachverhalt den objektiven Tatbestand der verletzten Verwaltungsvorschrift erfüllt.

1.2. Das Verschulden war folgendermaßen zu beurteilen:

1.2.1. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

1.2.2. Da die im vorliegenden Fall verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt und auch zu ihrem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, hätte also der Berufungswerber glaubhaft machen müssen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Solche schuldbefreienden Umstände haben sich jedoch nicht ergeben.

Daher ist auch das Verschulden als erwiesen anzusehen. Es war Sache des Berufungswerbers, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Nun trifft es zwar zu, daß bei zunehmendem Betriebsumfang der Unternehmer naturgemäß nicht mehr sämtliche Überwachungsaufgaben persönlich besorgen kann. Eben deshalb aber ist es seine Pflicht, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseites wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, daß die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (vgl VwGH 9.11.1989, Zl 88/06/0165). Im vorliegenden Fall konnte jedoch das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht dargetan werden.

2. Sodann war die verhängte Strafe zu überprüfen:

2.1. Die Strafbestimmung lautet:

Gemäß § 134 Abs 1 erster Satz leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

2.2. Über die Strafbemessung bestimmt § 19 VStG folgendes:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2.3. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an Verkehrssicherheit, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht um mehr als 30 Prozent überschritten wurde.

Sonst zog die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Das Verschulden war angesichts der näheren Umstände der Tat nicht bloß geringfügig, weil auch nicht anzunehmen ist, daß womöglich die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weiters waren bei der Bemessung der Geldstrafe in Ergänzung des Straferkenntnisses das überdurchschnittliche Einkommen und Vermögen sowie die Sorgepflicht für drei Kinder zu berücksichtigen.

2.4. Bei diesen Strafbemessungsgründen und dem gesetzlichen Strafrahmen kam eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht, weil eine geringere Strafe auch nicht geeignet wäre, den Berufungswerber und andere in Frage kommende Personen in Zukunft wirksam von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 64 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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