Die Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG (i.V. mit § 102 Abs 1) leg cit ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend umschrieben mit der Angabe, daß ein LKW mit einem bestimmten Kennzeichen gelenkt wurde, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKWs durch Überladung um 5.100 kg überschritten wurde. So müssen dem Beschuldigten die jeweiligen höchstzulässigen, gesetzlich geregelten Gesamtgewichte bekannt sein. Daher ist er aufgrund des Umstandes, daß in den Sprüchen von Überladungen die Rede ist, diese aber nicht auf das jeweilige höchstzulässige Gesamtgewicht bezogen werden, im Hinblick auf die von § 44 a Z 1 VStG geforderte Tatumschreibung in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt (VwGH 29.8.1990, 89/02/0208).