RS UVS Kärnten 1996/02/05 KUVS-20/1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1996
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Rechtssatz

Übt der Beschuldigte in seinem Unternehmen keinerlei Kontrolltätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften aus, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich auch dann verantwortlich, wenn die Überladung 1.900 kg beträgt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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